Es dreht sich um die Frage der Zuständigkeit der Sozialversicherung und der Agentur für Arbeit:
Ein erkrankter Arbeitnehmer kann aus gesundheitlichen Gründen (keine Berufskrankheit) seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen, wird aber zukünftig normal und voll belastbar sein, wird also grundsätzlich uneingeschränkt berufstäig sein können. Um bei einem anderen oder evtl. auch seinem bisherigen Arbeitgeber an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden zu können ist allerdings zunächst eine berufliche Qualifikation zwingend erforderlich.
Wer ist für die Qualifikation zuständig, sprich wer soll diese bezahlen? Für mich kommen sowohl die Deutschen Rentenversicherung gemäß SGB IX, "Teilhabe am Arbeitsleben" als auch die Agentur für Arbeit gemäß SGB III, "§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit" in Frage. Gibt es eine Rangfolge, nach der der Arbeitnehmer zunächst bei einem der beiden Institutionen um Unterstützung nachfragen muß?
Meinungen? Oder noch besser: Weiß das einer?
Gruß Michael