Moin,
in meinem Bereich habe ich auch ein Theater, in dem zwei Verantwortliche für Veranstaltungstechnik beschäftigt sind (geprüfte Meister). Um die Kollegen zu entlasten, soll geprüft werden, bei welchen betrieblichen Abläufen ihre Anwesenheit nicht zwingend erforderlich ist. Jetzt habe ich mich durch die Versammlungsstättenrichtlinie (Hessen!) gewühlt, und bei der Definition der Bühne geht es bereits los.
Zitat von H-VStaettR §2 (5)Alles anzeigen
In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
......
5. eine Großbühne eine Bühne
a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m2,
b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung
oder
c) mit einer Unterbühne
.......
Die Szenefläche beträgt knapp 100m².
Die Oberbühne hat eine lichte Höhe von mehr als 2,5m über der Bühnenöffnung.
Wie ist dieser Paragraf zu verstehen? Wenn a) nicht zutrifft aber b) zutrifft, ist das dann eine Großbühne? Zwischen b) und c) hat man ein "oder" platziert, aber zwischen a) und b) nicht. Das verunsichert mich etwas. Vielleicht kann mich einer der Kollegen auf den rechten Pfad führen.
Zweiter Knackpunkt ist die geforderte Qualifikation der Personen die bei verschiedenen betrieblichen Abläufen anwesend sein müssen.
Zitat von § 40 H-VStättRAlles anzeigen
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.
(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen , wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
(4) Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
(5) Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn
1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.(6) Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche und bei
Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten
Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung
stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen.
3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der
zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische
Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues
unbedenklich ist.
Der fett markierte Teil ist natürlich jetzt essentiell. In Absatz 4 wird von Großbühnen nicht gesprochen und nur auf die Szenefläche abgestellt. Heißt das jetzt, dass der Absatz 4 auf mich zutrifft oder findet der für mich keine Beachtung und Absatz 6 ist für mich der maßgebende Teil. Ich bin momentan relativ ratlos und für Hilfe dankbar.
Gruß Frank