Wegeunfall mit Fahrrad

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  • Schon mal in die StVO gesehen? Da ist dem §1 zu entnehmen "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht." Weiter mit §3 "Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen."..."Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann."Hättest Du das alles beachtet, wäre Deine Geschwindigkeit beim Abbiegen so langsam gewesen, dass der Schotter dort keinerlei Auswirkungen gehabt hätte.
    So zumindest die Theorie...
    ... ja, die Praxis unterscheidet sich davon.

    Na, Gott sei Dank ist ein Gesetz nicht alles, es gibt noch die Rechtsprechung...

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

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  • Ich hänge hier mal eine andere Frage an (ich mag solche theoretischen Fragestellungen): Was ist eigentlich, wenn der Unfall VOR Aufnahme der Tätigkeit erfolgt? Also nicht morgens vor der täglichen Arbeit, sondern noch vor Vertragsbeginn?

    Bei Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsfesten ist im Allgemeinen Versicherungsschutz gegeben wenn die Feier allen Mitarbeitern offen steht, auch wenn die Teilnahme freiwillig ist weil die Veranstaltung in der Freizeit stattfindet.

    Nun hat die Firma X den neuen Mitarbeiter Y für den 1.12.2017 eingestellt. Der zuständige Vorgesetzte lädt den neuen Mitarbeiter ausdrücklich zur Weihnachtsfeier am 30.11.2017 ein, damit er die Kollegen und die Kollegen ihn in lockerer Atmosphäre kennenlernen können. Der neue Mann nimmt wegen der schlechten ÖPNV-Verbindungen am Abend sein Fahrrad und stürzt auf dem Heimweg von der Feier auf Glatteis.

    Und nun? Sein Arbeitsvertrag beginnt erst am Tag NACH dem Unfall. Ist der Unfall trotzdem abgedeckt?

    Eine ganz ähnliche Situation: Nach Bewerbung und Einstellungsgespräch entschließt sich die Firma X Herrn Y einzustellen und bittet ihn zur persönlichen Vertragsunterzeichnung. Auch die erfolgt wie wohl meistens VOR der Wirkung des Arbeitsvertrages. Auf dem Rückweg von der Unterzeichnung passiert der Unfall(*) - Versicherungsschutz ja oder nein? Einen inneren Zusammenhang zwischen Weg und Tätigkeit sehe ich als gegeben.

    Ich bin mal gespannt auf Eure Meinungen!


    Gruß Michael


    (*) So abwegig ist die Situation gar nicht. Als ich 2013 einen Verkehrsunfall erlitt befand ich mich gerade in einem Stellenwechsel, d. h. der alte Vertrag war gekündigt, der neue Vertrag aber noch nicht unterschrieben und die Arbeit noch nicht aufgenommen. Ich konnte dann aus gesundheitlichen Gründen wegen des langen Ausfalls die Stelle nie antreten und weiß daher ganz genau, dass der Teufel manchmal ein Eichhörnchen ist...

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Hallo @Micherheit,

    spontan würde ich beim Ersten Fall Nein sagen.
    Der zweite Fall müsste Versichert sein.

    Aber vor Gericht und Hohersee...

    Gruß

    Stephan

    --- Wer schreit hört auf zu denken. --- Manche Dinge erledigen sich von selbst, wenn man ihnen genug Zeit gibt. --- Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. A.E. ---

  • Hi,

    zur ersten Frage nach der Fahrgemeinschaft: der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, mit wem die Fahrgemeinschaft gebildet wird. Es dürfen also alle Mitglieder der Fahrgemeinschaft in anderen Firmen beschäftigt und bei anderen Unfallversicherungsträgern versichert sein. Ein Urteil über eine unzulässige Fahrgemeinschaft wegen zu großer Entfernungen zwischen den einzelnen Arbeitsstätten ist mir dabei nicht bekannt (und ich gehe davon aus, dass sich derartig unsinnige Fahrgemeinschaften auch nicht bilden würden ;).

    zur zweiten Frage: Wer privat zu einem Vorstellungsgespräch oder einem Treffen mit den neuen Kollegen geht, ist auf dem Weg und während der Veranstaltung nicht gesetzlich unfallversichert. Tätigkeiten und Wege im Rahmen der selbstständigen Arbeitssuche gehören zum privaten und damit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Lebensbereich.
    Anders sieht es nur bei Arbeitslosen aus, die sich auf Grund einer Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei möglichen Arbeitgebern vorstellen. Diese stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Bei Firmenveranstaltungen außerhalb des Betriebsgeländes stehen ebenfalls nur die Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die dafür notwendigen Anforderungen an die Firmenveranstaltung erfüllt werden. Auf dem Betriebsgelände greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch nur für Beschäftigte und ggf. für den Unternehmer (falls dieser mitversichert ist). Für Besucher, Gäste, usw. ist ggf. eine separate Besucher-Unfallversicherung erforderlich (falls der Betrieb hier Vorsorge treffen will).

    Nicht versichert ist in der Regel, wer ein freiwilliges Praktikum im Ausland annimmt. Das gilt meist auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt. Ausgenommen hiervon sind entwicklungspolitische Freiwilligendienste und internationale Jugendfreiwilligendienste nach den Richtlinien der zuständigen Behörden oder nach dem Bundesentwicklungsgesetz. Bei diesen Tätigkeiten im Ausland besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

    schöne Grüße

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  • Hi,

    vor einiger Zeit wurde bei einer Fortbildung von einem Wegeunfall mit dem Fahrrad erzählt, bei dem der Beschäftigte über 100 km mit dem Fahrrad zur Arbeitsstelle geradelt und dabei verunglückt ist. Der Wegeunfall wurde von der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt, da hier der sportliche (Freizeit)Aspekt im Vordergrund stand und nicht der Weg zur Arbeit (aufgrund der Wegstrecke und der langen Fahrzeit über 2 Stunden war das Fahrrad hier ein ungeeignetes Verkehrsmittel für diesen Arbeitsweg). Das Sozialgericht hat sich der Auffassung der Unfallversicherung angeschlossen.

    Kennt zufällig jemand das Urteil und hat im Optimalfall ein Aktenzeichen dazu? Bei einer schnellen Suche im Netz habe ich leider nichts zu diesem Fall gefunden.

    schöne Grüße

  • Hi,

    vor einiger Zeit wurde bei einer Fortbildung von einem Wegeunfall mit dem Fahrrad erzählt, bei dem der Beschäftigte über 100 km mit dem Fahrrad zur Arbeitsstelle geradelt und dabei verunglückt ist. Der Wegeunfall wurde von der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt, da hier der sportliche (Freizeit)Aspekt im Vordergrund stand und nicht der Weg zur Arbeit (aufgrund der Wegstrecke und der langen Fahrzeit über 2 Stunden war das Fahrrad hier ein ungeeignetes Verkehrsmittel für diesen Arbeitsweg). Das Sozialgericht hat sich der Auffassung der Unfallversicherung angeschlossen.

    Kennt zufällig jemand das Urteil und hat im Optimalfall ein Aktenzeichen dazu? Bei einer schnellen Suche im Netz habe ich leider nichts zu diesem Fall gefunden.

    schöne Grüße

    Moin,

    ich würde zunächst mal bezweifeln wollen, dass das Gericht tatsächlich über das geeignete Verkehrsmittel bestimmt. Folgerichtig sollte dann ja auch ein Auto mit dem ich 2 Stunden unterwegs bin dann nicht mehr geeignet sein (vielleicht wär es dann der Helikopter?).

    Meiner Erfahrung nach werden bei Fortbildungen uä. auch häufiger mal Anektdoten erzählt, die dann der genaueren Betrachtung nicht unbedingt standhalten.

    Ein Urteil zu einer langen Wegstrecke mit dem Fahrrad habe ich gefunden, klick

    hier stand dann allerdings im Vordergrund, dass der Versicherte einen längeren Weg als den sinnvollerweise notwendigen genommen hat. Das finde ich dann auch nachvollziehbar.

    Gruß

    Moritz

  • Würde mich auch wundern, wenn Gerichte festlegen, welches Verkehrsmittel ich zu wählen habe. Mir sind auch nur Urteile bekannt, bei denen der gewählte Weg deutlich länger als die direkte oder verkehrsgünstige Strecke ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hi,

    vor einiger Zeit wurde bei einer Fortbildung von einem Wegeunfall mit dem Fahrrad erzählt, bei dem der Beschäftigte über 100 km mit dem Fahrrad zur Arbeitsstelle geradelt und dabei verunglückt ist. Der Wegeunfall wurde von der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt, da hier der sportliche (Freizeit)Aspekt im Vordergrund stand und nicht der Weg zur Arbeit (aufgrund der Wegstrecke und der langen Fahrzeit über 2 Stunden war das Fahrrad hier ein ungeeignetes Verkehrsmittel für diesen Arbeitsweg). Das Sozialgericht hat sich der Auffassung der Unfallversicherung angeschlossen.

    Kennt zufällig jemand das Urteil und hat im Optimalfall ein Aktenzeichen dazu? Bei einer schnellen Suche im Netz habe ich leider nichts zu diesem Fall gefunden.

    schöne Grüße

    Das kann ich leider bestätigen. Wenn der fachliche Input nicht ausreicht, die Seminarzeit zu füllen, ist manchem Dozenten jede Räuberpistole recht, um den Tag an den Abend zu bringen.

    Ich würde daher einfach beim Veranstalter der Fortbildung nachfragen. Der kann zumindest den Kontakt zum Dozenten vermitteln und dieser müsste die gewünschten Info ja parat haben.


    Edit: Falls die Geschichte sich tatsächlich so zugetragen hat, ging es dem Gericht ja nicht um das Fahrrad an sich. Die Annahme des Gerichtes ist bloß: wer länger als 2h mit dem Rad fährt, macht das vor allem aus persönlicher Vorliebe/des Sports wegen. Ich finde das auch absolut plausibel, weil ich das ziemlich regelmäßig nämlich auch so mache.

    Einmal editiert, zuletzt von Regelwerk (27. März 2023 um 13:46)