​ Sicherheitskennzeichnung mit Tritiumgas-Schildern

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  • LiebeBrandschützer,

    gibt esjemanden der Erfahrung mit selbstleuchtender Sicherheitskennzeichnung aufTritium-Gas-Basis hat? (fHerstellerbeispiel: https://sifaboard.de/www.betalight.nl/en/safety-signs)
    DieEigenschaften als Lichtquelle, die für mehr als zehn Jahre ohne äußere Lichtzufuhrleuchtet, klingen zunächst sehr vielversprechend und könnten eineStromversorgung bei selbstleuchtenden Piktogrammen entbehrlich machen.Gleichzeitig haben sie eine wesentlich höhere Leuchtkraft als nachleuchtendeKennzeichen.
    Was ist jedochmit der Bremsstrahlung im Röntgenbereich, die nach außen dringt oder mit derInhalation des Gases bei einer Zerstörung des Glasröhrchens?

    Auf eine angeregteDiskussion an dieser Stelle freue ich mich sehr.

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  • Ich hätte beim Einsatz dieser Art von Beleuchtungen gleich noch eine andere Frage: Braucht es dann nicht auch einen Strahlenschutzbeauftragten...? :/?( Gerade vor dem Hintergrund, dass bei Zerstörung des Glasröhrchens das Tritium freigesetzt wird.

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

  • Braucht es dann nicht auch einen Strahlenschutzbeauftragten...? Gerade vor dem Hintergrund, dass bei Zerstörung des Glasröhrchens das Tritium freigesetzt wird.

    Ich meine den braucht man nur für die Entsorgung bzw. jenes Unternehmen welche die Entsorgung vornimmt

    Natürlich muss man sich über den Havariefall Gedanken machen

    :bremse:

  • Servus,

    Nach dem (S)TOP Prinzip greift hier die Frage nach möglicher Substitution: "Braucht's das wirklich?"
    Dazu kommt der Rechtfertigungsgrundsatz, der sich aus § 4 StrlSchV ergibt.

    Die regelmässige Antwort für zivile Nutzung von Tritium-Gaslichtquellen an Land ist daher: "Nö!"

    Gruss, C,

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )

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  • Servus,

    Nach dem (S)TOP Prinzip greift hier die Frage nach möglicher Substitution: "Braucht's das wirklich?"
    Dazu kommt der Rechtfertigungsgrundsatz, der sich aus § 4 StrlSchV ergibt.

    Die regelmässige Antwort für zivile Nutzung von Tritium-Gaslichtquellen an Land ist daher: "Nö!"

    Gruss, C,

    Was Chrimu meint ist die NLge 16 zum § 4 " die Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten" Teil B Nummer 4.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Ich meine den braucht man nur für die Entsorgung bzw. jenes Unternehmen welche die Entsorgung vornimmt

    Das habe ich aus meinen Berufsjahren bei den beiden Arbeitgebern vor der Sifa-Ausbildung anders in Erinnerung.

    An der Technischen Uni mussten z.B. die Lehrstühle einen Strahlenschutzbeauftragten haben/benennen, die ein GC-MS-Gerät betrieben. Dort ist voll gekapselt eine (wenn ich mich richtig erinnere) Cobalt-Quelle drin. Die hört sofort auf zu strahlen, sobald das Gerät an irgendeiner Stelle geöffnet wird. Trotzdem war der Strahlenschutzbeauftragte nötig.
    Bei meinem letzten Arbeitgeber auch ein Detektionssystem an einer Technikumsanlage, dass mittels schwacher Strahlung arbeitet. Auch da musste der Arbeitgeber einen Strahlenschutzbeauftragten im Haus nachweisen.

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

  • Das habe ich aus meinen Berufsjahren bei den beiden Arbeitgebern vor der Sifa-Ausbildung anders in Erinnerung.

    ?(
    Mag durchaus sein

    Ich kennen die Problematik aus dem Fall mit der Nutzung von Ionisationsrauchmeldern
    Da sagte mir die zuständige Bezirksregierung sowie das Bundesamt für Strahlenschutz, dass der Nutzer keinen Strahlenschutzbeauftragen benötigt, sondern nur das Entsorgungsunternehmen

    Diese Info habe ich dementsprechend umgemünzt

    Ansonsten zuständige Aufsichtsbehörde einfach fragen

    :bremse:

  • Danke schön für Deine näheren Informationen @s.schmid :62:
    Diese Sachlage für die Problematik mit den Ionisationsrauchmeldern kannte ich so noch nicht.

    Genau, am Ende kann man bei Unsicherheiten auf alle Fälle die zuständige Aufsichtsbehörde anfragen. |?

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo gilamonster, at all

    Wo ein Strahlenschutzbeauftragter gebraucht wird, regeln die Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung
    Er leitet und beaufsichtigt Tätigkeiten beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes der Beschäftigten, der Bürger und der Umwelt.

    Die Anwendung von solchen Fertigprodukten, die dabei den Forderungen der Strahlenschutzverordnung genügen, fallen nicht darunter.

    Über das richtige Verhalten bei unbeabsichtigter Freisetzung der radioaktiven Bestandteile solcher Produkte muss der Hersteller/Vertreiber den Anwender informieren.


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Die Anwendung von solchen Fertigprodukten, die dabei den Forderungen der Strahlenschutzverordnung genügen, fallen nicht darunter.

    Die Frage ist nur, ob das Produkt die Freigrenzen einhält oder nicht. Der Internetseite ist dies, zumindest für mich, nicht zu entlocken.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.