Beiträge von gilamonster2000

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    Liebe Brandschützer, liebe Brandschutzbeauftragte,


    gerne würde ich ein Feedback einholen, wie bei Ihrem Betrieb private Grillfeiern gehandhabt werden. Aufgrund der attraktiven Lage unserer Liegenschaften werden regelmäßig Anfragen für private/betriebliche Feiern auf dem Gelände gestellt.


    Neben den erwartbaren Risiken des Transports (Grill/Gasflasche), dem geeigneten Aufstellort (Abstände zu Gebäuden/ Lichtschächten, belüftet), Bedienungsfehlern (sachgerechte Verbindung der Komponenten, Verhalten bei Undichtigkeiten und Lagerung (nicht unter Erdgleiche, gesichert) halte ich den Punkt der Gerätetauglichkeit besonders schwer zu handhaben. Mir stellen sich die Fragen nach der Qualität des verwendeten Grills, denn gerade preisgünstige Geräte erfüllen kaum ein Mindestmaß an Sicherheit und könnten sogar "getunt" (aufgebohrte Injektordüsen zur schnelleren Aufheizung) und erfahren auch keine Wartung.


    Eine Idee von mir ist es, statt Feiern komplett zu untersagen, einen gewerblichen Grill zu besorgen, der der Kontrolle und Wartung unterliegt und gebucht werden kann.
    Nicht ganz klar ist mir auch, bei wem die Verantwortung für diese Feste liegt. Bleibt sie beim Betreiber.


    Wie wird dies in Ihrem Betrieb gehandhabt? Über viele Rückmeldungen freue ich mich! gilamonster2000

    Hallo liebe Brandschützer,
    hat jemand Erfahrungen mit der nachrüstbaren Feststellvorrichtung, die im Alarmfall Ihre Rauchmelder bzw. Sirenen der Brandmeldeanlage (12 Sekunden/65dB) "hört", den aktivierten Kolben löst und die Brandschutztür somit automatisch verschließt.
    Das Produkt scheint nach EN1155 zertifiziert zu sein.
    Kann man dieses Produkt wirklich verantwortungsvoll einsetzen?
    Über Rückmeldung von Praxiserfahrungen würde ich mich sehr freuen, danke!
    http://www.doorguard.co.uk/

    Liebe Brandschützer,
    halten Sie es für sinnvoll, in einem Gefahrstofflager einen Feuerlöscher unterzubringen? – Bringt der Löschende sich nicht auch schon bei einem Entstehungsbrand in Gefahr aufgrund der – nur zum Teil vorhersehbaren – Reaktionen der Gefahrstoffe im Verlaufe eines Brandes mit den nicht linear ansteigenden Temperaturen?
    Tendenziell bin ich der Meinung, dass man das Löschen eines Gefahrstofflagers den Experten von der Feuerwehr überlassen sollte und möchte davon absehen, in oder auch in Nähe eines Gefahrstofflagers einen Löscher zu montieren, sofern keine detaillierte Gefährdungsbeurteilung vorliegt/vorliegen kann. Lieber also die Türe schließen und die Feuerwehr verständigen? Eine ordnungsgemäß eingebaute Brandschutztür hält dem Brand so lange stand, bis die Einsatzkräfte vor Ort sind.
    Wie handhaben Sie das in Ihrer Einrichtung? Es gibt da sicher unterschiedliche Meinungen. Danke für die Rückmeldung.

    LiebeBrandschützer,

    gibt esjemanden der Erfahrung mit selbstleuchtender Sicherheitskennzeichnung aufTritium-Gas-Basis hat? (fHerstellerbeispiel: https://sifaboard.de/www.betalight.nl/en/safety-signs)
    DieEigenschaften als Lichtquelle, die für mehr als zehn Jahre ohne äußere Lichtzufuhrleuchtet, klingen zunächst sehr vielversprechend und könnten eineStromversorgung bei selbstleuchtenden Piktogrammen entbehrlich machen.Gleichzeitig haben sie eine wesentlich höhere Leuchtkraft als nachleuchtendeKennzeichen.
    Was ist jedochmit der Bremsstrahlung im Röntgenbereich, die nach außen dringt oder mit derInhalation des Gases bei einer Zerstörung des Glasröhrchens?

    Auf eine angeregteDiskussion an dieser Stelle freue ich mich sehr.

    Hallo liebe Brandschutzexperten,

    bisher bin ichimmer davon ausgegangen, dass die manuelle Auslösung des Rauchabzuges im Treppenraum von allenGebäudenutzern betätigt werden soll. Wir haben dies in denBrandschutzunterweisungen so gelehrt,sogar in der Brandschutzordnung verankert.

    In einemGespräch mit einem Mitarbeiter der Feuerwehr, hat dieser deutlich darauf hingewiesen,dass die RWA ausschließlich durch die Einsatzkräfte ausgelöst werden soll.

    Ich sehe dieÖffnung in Treppenräumen immer noch für sinnvoll und problemlos an, weil esdie Zeitspanne für eine Selbstrettung verlängert und die sog. „Kaminwirkung“ vor allem förderlichfür die Rauchableitung ist.

    Da es in diesemPunkt unterschiedliche Sichtweisen gibt, würde ich mich über eine Diskussion andieser Stelle freuen, um meine Meinung zu festigen oder auch zu revidieren.

    Hallo liebe Brandschutzexperten,


    mir ist nur die Aussage ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" bekannt, dass Türen im Verlauf von Fluchtwegen sich "leicht und ohne Hilfsmittel" öffnen lassen müssen, solange Personen auf diesen Fluchtweg angewiesen sind.


    Bei der Planung von Tür-Schließungen allgemein stellt sich mir jetzt die Frage, was denn genau als Fluchtweg zu definieren ist. Sind die Abschlusstüren eines großen Ausstellungsraumes (nicht VStättV) mit einer Panikschließung zu versehen, weil ja grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass Personen eingeschlossen werden?


    Gibt es andere Vorschriften, aus denen man die Notwendigkeit einer Panikschließung aus Räumen ableiten könnte?
    Wie handhaben Sie das in Ihrer Zuständigkeit? - Für Rückmeldungen bin ich dankbar.

    Hallo Kollegen,

    kennt jemand eine bauliche/technische Möglichkeit, einen Beamer so einzuhausen oder im Brandfall stromlos zu schalten, dass er im Rettungsweg (offener mehrgeschossiger Treppenraum) installiert werden kann? Ich kenne nur Lösungen für Kopierer oder Monitore, aber vielleicht gibt es ja etwa Vergleichbares. - Wie ist das Brandrisiko für einen Beamer grundsätzlich einzuschätzen?

    Vielen Dank für Eure Antworten!

    Hallo Gilamonster 2000.

    Welche Sicherheitskennzeichnung meinst Du denn? ;)
    Wenn Du Gefahren-, Verbots oder Gebotszeichen meinst, sicherlich in Augenhöhe. Z. B. an einem Schaltschrank.
    Bei Brandschutz- und F+R-Kennzeichnung wird/ kann das auch anders aussehen. Welche meinst Du genau? ?(:huh:

    Gruß

    Jens

    Hallo Jens,
    ganz konkret meine ich die Rettungswegzeichen.
    Diese wurden - in einem aktuellen Fall - auf Höhe von ca. 1,50 m angebracht. Ich bin aber der Meinung, dass diese - nicht nur im Notfall - von Personen verdeckt wären, also nicht die Forderung "deutlich erkennbar" erfüllen.
    Ich hatte auf eine Argumentationshilfe aus dieser Runde gehofft.
    Grüße Gilamonster

    Die ASR A1.3 äußert sich relativ unkonkret zur Anbringhöhe der Sicherheitszeichen, diese seien "deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen".
    Meine Frage nun: Gibt es ein anderes Regelwerk, das genauere Angaben macht (auch in der ISO 16069 bin ich nicht fündig geworden) oder einen Praxiswert, an den ich mich halten könnte.
    Vielen Dank für Eure Rückmeldung.

    Hallo zusammen,

    laut Bauordnung braucht bekanntermaßen "jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum" zwei voneinander unabhängige Rettungswege.

    Die Frage, die sich mir nun stellt, ist die: Durch die Abtrennung eines separaten Raumes für einen Copy-Shop soll dieser nur noch einen einzigen Ausgang, den jedoch ebenerdig direkt ins Freie, haben. Ist das zulässig? Gilt ein einzelner Raum - ohne jeden Nebenraum - auch schon als eine Nutzungseinheit?

    Wer weiß Rat? Vielen Dank.

    Bisher bin ich davon ausgegangen, dass selbstlöschende Abfallbehälter auch in (notwendigen) Fluren in Ordnung seien.
    Bei der letzten Feuerbeschau wurde dies jedoch von der örtlichen Branddirektion bemängelt.


    Da geschlossene Räume für die Abfallsammlung nicht immer vorhanden bzw. nicht gewünscht (ein Foyer ohne Abfallbehälter?) sind, frage ich mich, wie andere mit dieser Situation umgehen.


    Wie kann ich zudem die einzelnen Behälter der unterschiedlichen Hersteller bzgl. Ihrer Qualitäten vergleichen, da deren Selbstauskunft "selbstlöschend" sich ja an keiner Norm orientiern muss?

    Bisher handhabe ich es so, dass Warnschilder für die Feuerwehr (weißes Rechteck, roter Rand, z.B. GG I, Bio II) als metallgeprägte Schilder ausgeführt werden.
    Auch die Warnhinweise (gelbes Dreieck, schwarzer Rand) lasse ich in Metall anbringen, da sie ja auch nach einem Brand noch erkennbar sein müssen.
    Die Branddirektion toleriert bisher auch die Warnaufkleber auf den Türen (z.B. Warnung vor Druckgasflaschen), da sie bei Brandversuchen durch eine Materialprüfungsanstalt, gute Ergebnisse erzielt haben.
    Die ASR A1.3 und die Strahlenschutzverordnung fordern ja nur, dass Sicherheitszeichen "deutlich erkennbar und dauerhaft" bzw. "deutlich sichtbar und dauerhaft" anzubringen sind.
    Mich würde interessieren, wie andere Betriebe die Kennzeichnung handhaben und ob jemand diese Studie kennt, die das Brandverhalten von Aufklebern getestet hat.
    Vielen Dank!

    Gemeint ist wahrscheinlich die Passage "Des Weiteren muss er [gemeint ist der Betrieb] die Pläne/Zeichen im gesamten Betrieb einheitlich einsetzen und darf nicht gleichzeitig noch die alten Pläne/Zeichen verwenden."
    Das heisst für mich dann im Klartext, wenn ich nicht die gesamte Brandschutz- und Sicherheitskennzeichnung im Gebäude austauschen und sogar die BSO ändern will, sollte ich die F+R- Pläne in der alten Norm erstellen lassen?!

    Von einer Firma habe ich Flucht- und Rettungswegpläne erstellen lassen. Als ich auf der Kennzeichnung nach ISO7010 statt BGV A8 bestanden habe, teilte man mir mit, dass, solange vor Ort Rettungswegkennzeichnungen noch nach BGV A8 im Gebäude sind, auch die F+R-Pläne so dargestellt werden müssen. Mir ist klar, dass eine Mischung der Zeichen nicht sinnvoll ist, aber soll ich mir Pläne nach der alten Norm erstellen lassen? Gibt es hierzu eine konkrete Festlegung?

    Noch eine Frage zum Sammelplatz: Die DIN ISO 23601 fordert für den Übersichtsplan der F+R-Pläne die Darstellung eines Sammelplatzes, daher wollte ich diesen eingetragen haben. Hier habe ich zur Antwort erhalten, dass das nur gelte, wenn ein Sammelplatz festgelegt sei. Es sei aber nicht nötig, diesen festzulegen.

    Eine Frage zum Maßstab: Es gibt Richtwerte (z.B. 1:250 für große bauliche Anlagen, 1:100 für mittlere etc.). Der Planersteller hat diese unterschritten, um immer zwei Fluchtwege darzustellen. Mir erscheint dies extrem unübersichtlich. Kann ich einen größeren Maßstab fordern?

    Wer hat Erfahrungen mit der Erstellung von Flucht- und Rettungswegen und kann mir weiterhelfen? Vielen Dank!

    Man beachte aber auch den Anwendungsbereich.

    Wenn ich den Anwendungsbereich richtig lese, darf also Bauaufsichtsbehörde oder ein Prüfsachverständiger mit Berufung auf die Bauordnung fordern, dass auch wiederkehrende Prüfungen von einem Sachverständigen durchzuführen sind. Kann denn auch der Ersteller eines Brandschutzkonzeptes oder von ein Hersteller (z.B. in den Betriebsvorschriften) diese Forderung aufstellen?
    Ganz klar ist mir der Sachverhalt immer noch nicht...

    Ist für die Wiederholungsprüfung der RWA ein "Sachverständiger" oder ein "Sachkundiger" zu beauftragen?

    Hierzu gibt es Aussagen in den bauaufsichtlichen Zulassungen, in den Sonderbau- und Arbeitsstättenvorschriften der Länder, in den DIN-Normen, in den VDE- und Vds-Bestimmungen, in berufsgenossenschaftichen Vorschriften und Regelwerken in den Betriebsvorschriften der Hersteller...

    Kann mir jemand sagen, wo ich die relevante Aussage über die Vorgaben zur Person des Prüfers finde? Da das Land offensichtlich auch von Bedeutung ist: die zu prüfende RWA befindet sich in Bayern.

    Danke!

    Hier die Lösung, wenn man Labore als Räume mit erhöhter Brandgefahr deutet (was natürlich nicht pauschal gilt)


    BayBO, Art. 27 Trennwände

    (2) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr

    (5) Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe
    beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

    Die TRGS 526 fordert für Labortüren, dass sie ein Sichtfenster haben müssen, in Fluchtrichtung aufschlagen und geschlossen zu halten sind.
    Die BayBO fordert bei Türen zum notwendigen Flur nur, dass sie dicht schließen.
    Woher kommt die Forderung, dass Labortüren feuerhemmend und selbstschließend ausgebildet sein müssen?