Rechtliche Grundlagen für Anforderung von Nachweisen der Nachunternehmer

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage an die Runde, da ich mich nun schon durch einige Vorschriften, Merkblätter, etc. durchgearbeitet habe. Wir sind in der Event-, Messe- und Veranstaltungsbranche tätig. Für die Montage und Demontage beauftragen wir i.d.R. Nachunternehmer.
    Auf dem Projekt ist zudem meist ein Bauleiter, bei größeren Projekten zusätzlich oft auch ein Projektleiter vor Ort. Vor allem bei Kunden aus der Industrie oder öffentlichen Auftraggebern ist Health & Safety ein Thema das (bei wenigen Ausnahmen zumindest auf dem Papier) eine hohe Bedeutung hat. Bei diesen Projekten werden von Seiten der Auftraggeber, oder der von Ihnen beauftragten SiGeKo´s, eine Vielzahl von Unterlagen angefordert (GFB, Bescheinigungen der betrieblichen Ersthelfer, Beauftragungen, Nachweise über Unterweisungen, diverse "Führerscheine" / Berechtigungen zum Führen von Flurförderzeugen, Hubarbeitsbühnen, etc., schriftliche Bestätigung das die Mitarbeiter die entsprechenden Arbeitsmedizinischen Untersuchungen gemacht haben, ...)

    Meine Frage nun, mit welcher rechtlichen Grundlage kann ich diese von unseren beauftragten Nachunternehmern für uns einfordern? Suche hier nach konkretten Vorschriften, Paragraphen, etc.

    Schon mal vielen Dank für eure Hilfe.

    Grüße Dominik

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen :D

  • ANZEIGE
  • Hallo Powertrain,

    vielen Dank für die schnelle Antwort und Hilfe :)

    Allerdings stellen wir Ihnen ja kein eigenes Werkzeug zur Verfügung. Maschinen (Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, etc.) werden über uns für die Projekte angemietet. Und es geht mir auch darum, mit welcher rechtlichen Begründung ich diese Unterlagen zwingen von unseren NU´s anfordern kann.

    Gruß

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen :D

  • ANZEIGE
  • Fremdfirmenrichtlinien habe ich mir schon angesehen. Es gibt aber doch sicherlich eine Vorschrift, Verordnung in dieser steht was ich an Nachweisen anfordern darf.
    Es geht hier um die Thematik "Wo steht den das genau, dass ich dir/euch das geben muss".

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen :D

  • Das sollte im Werkvertrag stehen. Und schon ist es für den Nachunternehmer bindend. Eure Auftraggeber machen es doch genauso mit Euch (was ich gut finde; das sollte immer so sein).


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Das mit dem Werkvertrag ist ein klasse Hinweis. Danke dafür!!

    Dann such ich dennoch mal weiter, oder "bastel" aus den bisher gefundenen rechtlichen Vorgaben eine Begründung zusammen. Unser Chef will §§ :|

    Gruß Dominik

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen :D

  • ANZEIGE
  • Mahlzeit,

    letztlich könnte es doch viel einfacher sein:

    Der Auftraggeber sagt dem Auftragnehmer, was er jetzt will und möchte. Der AN akzeptiert und hat den Auftrag oder er sagt NO, und dann eben nicht.

    Viele Dinge greifen im Arbeitsschutz. All das, was für eigene "feste" Leute gilt, gilt als Minimum für die dazugekauften. Das zeigt Verantwortung (=Prävention).

    Ich habe vom
    http://www.voss-arbeitsschutz.de/
    eine sehr hilfreiche Liste "Wo steht was???", Superteil mit Rechtsbezügen zu Arbeitssicherheit, Brandschutz, Exschutz, ....
    Vielleicht einmal nachfragen. Da es nicht "meine" ist, möchte ich die natürlich nicht posten.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo Häuptling Listiger Lump,
    wenn man Dinge zusätzlich vereinbaren möchte (z.B. Liste Ersthelfer, Unterweisungsnachweise, Qualifikationsbelege, Nachweise über arbeitsmedizinische Vorsorge, Schuhgrößenverzeichnis der Mitarbeiter), die man als Auftraggeber bekommen will, ist das Privatrecht und hat erst einmal mit Arbeitsschutzrecht nichts zu tun (und deshalb findet man es dort auch nicht). Das ist dann eine vertragliche Regelung (z.B. im Werkvertrag), die der Auftragnehmer annehmen muss, wenn er den Auftrag haben möchte. Grenzen dafür, was man anfordern darf, sind die guten Sitten bzw. die im Ergebnis dann sittenwidrigen Verträge/Vereinbarungen.

    Die notwendigen Dinge im Arbeitsschutz (Fremdfirmenkoordination, Aufsichtsfragen usw.) müssen natürlich auch erledigt werden.
    Gruß Sibe

  • Also ich kenne das so dass schon bevor jemand ein Angebot abgibt er über solche Anforderungen in Kenntnis gesetzt wird. In den Ausschreibungsunterlagen gibt es vor allem bei Unternehmen aus der Energiebranche die international agieren auch immer ein HSE-Plan der Bestandteil der Ausschreibung ist.
    Von daher, weiß ich als Unternehmer, wenn ich an der Ausschreibung teilnehme worauf ich mich einlasse.

    Wenn man dann den Zuschlag erhält weil man unterschrieben hat dass man diese Dinge einhalten wird und dem Bauherrn alle gewünschten Unterlagen wie Nachweise über Beauftragungen, Befähigungen von Fahrzeugführern, Kranbediener, Stapler, Schaltberechtigte und so weiter liefern wird, dann sollte man es auch tun, erspart einem eine Menge Ärger und womöglich Vertragsstrafen.

    Das ist dann nämlich Bestandteil der Vertrages. Nicht alles was du @ SG Sibe aufzählst fällt unter privat, sprich Persönlichkeitsrecht, vieles dient schon dem Arbeitsschutz.

  • ANZEIGE
  • Hallo Dominik,

    kann erst jetzt antworten, Du hattest angerufen... Im ArbSchG § 8, Abs. 2:
    (2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber,
    die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer
    Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

    Fast gleichlautend Vorschrift 1 im § 6, Abs. 2. und die Regel 100-001 unter der Erläuterung zum § 6 konkreter. Und in der BetrSichV der § 13, Abs. 1 und 3.

    Unterstützung bietet auch die DGUV Information 211-006 zur Koordination.

    Viele Grüße, Falco