Gefährdungsbeurteilung für Führungskräfte

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  • Guten Morgen zusammen, gibt es hier Erfahrungen in folgendem Sachverhalt? Bin um jeden Tipp froh.

    In unserem Unternehmen werden Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG durch unser etabliertes Arbeitsschutzmanagement nachgehalten und fachlich supportet (z. B. standardisiert) und von den Führungskräften für ihren jeweiligen Bereich durchgeführt. Das ist sicher mit dem Gesetz gut zu vereinbaren, unkritisch und seit Jahren gelebte Praxis.

    Jetzt taucht eine interessante Frage auf, mit der ich mich (leider) auseinander setzen muss, um mich auf ein Gerichtsverfahren vorzubereiten. Auch die Führungskräfte selbst sind in einem großen Unternehmen wie wir (ca. 4.800 Mitarbeiter(innen)) "Beschäftigte", also Arbeitnehmer. Ich habe bisher keine Gefährdungsbeurteilungen für die Zielgruppe "Führungskraft". Identifiziert habe ich für unsere Führungskräfte die Tätigkeiten "Büro- und Bildschirmergonomie" (dafür haben wir schon eine GB), Fahrzeugführerpflichten (dafür haben wir auch schon eine GB), Psychomentale Belastung (dafür haben wir ebenfalls eine Lösung) und eben "Führen". Hier habe ich bisher noch nichts und finde auch im Internet und meinen Bibliotheken aus 14 Jahren Arbeitsschutz keine Aussagen über die konkreten Gefährdungsbeurteilung für (nicht "von" ...) Führungskräften. Wenn wir die tatsächlich brauchen (was ich persönlich nicht glaube), frage ich mich wer sie erstellt. Die über den Führungskräften angesiedelte "Abteilungsleitung"?, -und darüber wiederum die Bereichs- und Niederlassungsleitung? Am Ende vielleicht noch der Geschäftsführer für seine Niederlassungs-/ und Regionsleiter?

    Wie seht ihr das? Wird der Bogen hier nicht langsam überspannt?

    Beste Grüße und schönes Wochenende

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Hallo Uwe,

    ich denke da ist das ArbSchG recht eindeutig. Die Führungskräfte sind nun mal Arbeitnehmer.
    Ich gehe davon aus, dass der Aufwand diese "Lücke" zu schließen sehr überschaubar ist.
    Im Rahmen eines AMS/QM/GEFMA sollte es recht eindeutig geklärt sein, wer für die Ergänzung der jeweiligen GBU zuständig ist.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo Stephan, aber was soll in der GB stehen unter der Tätigkeit "Führen" stehen? Sorry, es geht hier im ArbSchG um Tätigkeiten. Ich muss alle möglichen Gefährdungsfaktoren auf die Tätigkeit "Führen" untersuchen. Diese Lücke kann ich deshalb eben nicht "überschaubar" schließen. Nirgens wird eine GB für Führungskräfte gefordert. Ausschließlich für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen. 3 Tätigkeiten habe ich bereits, wie oben beschrieben. Besitzt du etwa eine entsprechende GB für Führungskräfte? Gruß Uwe

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Hallo Duenkel,

    ich sehe das etwas anders als Stephan.
    Betrachte doch nicht die Tätigkeit führen. Sondern betrachte die Tätigkeiten die Sie durchführen.
    z. B. - Durchführen von Begehungen -> dabei sind die Gefährdungen der einzelnen Örtlichkeiten aufzunehmen und dann Maßnahmen niederzulegen.
    z. B. Büroarbeiten -> ich denke, dass da schon etwas vorhanden ist.
    z. B. - Besprechungen, das werden sehr kleine Gefährdungsbeurteilungen: Stolpern über Taschen, Stromkabel, Stühle die im Weg stehen, offene Fenster; Hängen bleiben an Jacken, Tüchern; Klemmen an Türen, Schubladen usw.
    z. B. Durchführungen von Schulungen -> ist ähnlich wie Besprechungen
    z. B. Kontrolle von Material
    usw.

    Damit dürftest du alles erledigt haben, Betrachtung von Tätigkeit und Örtlichkeit an einem Ort. Du kannst auch direkt sagen ob du den Normalbetrieb, Montage, Störung u s w. betrachtest hast.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Hallo Rabau, danke für deinen Versuch mich zu unterstützen. Das kann ich aber leider so nicht ganz teilen, das sind bei uns Themen aus der GB zur ArbStättV § 3, sie betreffen nicht die Tätigkeit sondern die Arbeitssystemumgebung "Arbeitsplatz". Da sind wir bereits sauber, genauso wie mit den GB nach BetrSichV, GefstoffV usw.. Es geht wirklich nur um § 5 ArbSchG, also "Tätigkeit". Unsere TL machen übrigens auch keine Begehungen, deren Beschäftigte arbeiten ausschließlich an Standorten unserer Kunden und unsere eigenen Büro- Standards sind sehr hoch, diese werden zudem schon bei der Planung arbeitsschutztechnisch einbezogen. Arbeitsschutzbegehungen an den "eigenen Standorten" machen bei uns klassisch Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Betriebsärzten, Betriebsrat (ggf. Schwerbehindertenvertretung sofern erforderlich) sowie Sicherheitsbeauftragte und zwar unter Einbindung der Teamleitung, der die Verantwortung trägt, festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. In der Regel sind das physikalische Mängel. Unter der Tätigkeit "Führen" verstehe ich "Koordinieren, disponieren, kognitive Fähigkeiten usw.. Deshalb bringt mich auch dein Vorschlag leider nicht weiter. Trotzdem danke!

    Beste Grüße
    Uwe Dünkel

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

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  • Hallo Sifuzzi,

    anscheinend seit Ihr wirklich sehr gut aufgestellt.


    In der Regel sind das physikalische Mängel. Unter der Tätigkeit "Führen" verstehe ich "Koordinieren, disponieren, kognitive Fähigkeiten usw.. Deshalb bringt mich auch dein Vorschlag leider nicht weiter. Trotzdem danke!

    Also mal ehrlich, die Gefährdungen die noch übrig bleiben sind, nach meiner Ansicht, zum größten Teil mit der Gefährdungsbeurteilung "Psychische Belastungen" zu erschlagen.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

  • Was machen Führungskräfte anders, als andere "Büroarbeiter"?
    Genau das muss in Deine Gefährdungsbeurteilung hinein die eben die wahrscheinlich schon vorhandene GB zur Büroarbeit erweitert.
    Bei Führungskräften fällt mir so spontan ein Blick Richtung Arbeitszeit ein. Das ArbZG dürfte für viele Deiner Führungskräfte gelten, auch wenn das Gesetz momentan in Kritik steht und von Seiten der Arbeitgeber eine deutliche Flexibilisierung der dort gemachten Vorgaben gefordert wird, noch ist es geltendes Recht.
    Dann führt so manche Führungsaufgabe auch zu Konfliktsituationen. Das kann in Richtung psychische Belastung gehen, aber unter Umständen auch in körperlicher Gewalt enden.
    Gerade in Sachen psychische Belastung hat man doch momentan VW schön als Anschauungsobjekt. Von den Manipulationen wussten bestimmt auch einige Führungskräfte. Zugeben dürfen sie es nicht, sonst würden sie sich evt. selbst belasten oder zumindest ihre Loyalität zu ihrem Arbeitgeber in Frage stellen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • hallo Uwe,

    Udo hatte vor einiger Zeit mal was eingestellt das dir helfen kann.

    "Die typischen Beispiele für die Auslösung von Konflikten
    sind bekannt:"
    * Unklare Zuständigkeiten und Rollenverteilung -> Kommunikationsmatrix, Vertretungsplan, Organigramm…
    * Unter- oder Überforderung von Mitarbeitern -> AZ-Regelung und Einhaltung, Ombudsmann, Eskalationstraining, gewaltfreie Kommunikation…
    * über Arbeitsleistungen von anderen geringschätzig urteilen -> Personalentwicklungsgespräche, transparente Entgeldeinstufung/Sondergratifikation/ 13. Gehalt…

    Hier noch einige Soft Skills: klick

    VG Reinhard

    Schön ist wenn du deine jetzigen GB (oder wenn alles komplett ist) schicken könntest. Danke

  • Hi,

    selbstverständlich gibt es eine extra GFB für die Führungstätigkeit, da sich diese nun mal von der normalen Arbeit in einer Abteilung unterscheidet. Diese GFB betrachtet wie AxelS schon geschrieben hat, das, was die anderen GFBen nicht mit enthalten. Aus meiner Sicht hat sich hier die Durchführung der GFBen in den unterschiedlichen Führungsebenen bewährt (eine Führungsebene mit ähnlich gelagerten Befugnissen und Aufgaben = eine GFB). Hauptprobleme waren meiner bisherigen Erfahrung nach bei Führungskräften i.d.R. im psychischen Bereich zu finden (Arbeitszeit, Arbeitsbelastung, belastende Personalgespräche / Umgang mit Mitarbeitern, unklare Zuständigkeiten, fehlende Vertreter, fehlende Schulungen der Führungskräfte zu Personalführung und Zeit- bzw. Selbstmanagement).

    schöne Grüße,

    Markus

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  • Hallo Zusammen, na, hier findet sich ja einiges an Potential. Erst noch einmal Dankeschön. Es beruhigt mich festzustellen, dass wir einige Inhalte zu den genannten Faktoren erfüllen. Das sind Punkte die wir in der Mitarbeiterbefragung im soll/ ist Vergleich erfassen, durch ein renommiertes Unternehmen, mit wissenschaftlicher Aussagekraft. Wir haben dieses Jahr auch "Prentimo" mit abgefragt, um die Belastung durch "mobile Arbeit" auch zu erfassen. Arbeitszeitgesetz kann ich wiederum nicht teilen, es geht nicht um individuelle Leistungsvoraussetzungen (subjektiv ...), sondern um Tätigkeiten.

    @Reinhard Bock, klar mache ich. Vielleicht auch mal ein Thema um auf deinem Sifa- Netzwerk zu referieren. Dann stelle ich den ganzen Sachverhalt mal mit Lösung vor. Bis dahin habe ich dann ja auch sicherlich die richterliche Entscheidung.

    Viele Grüße

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Arbeitszeitgesetz kann ich wiederum nicht teilen, es geht nicht um individuelle Leistungsvoraussetzungen (subjektiv ...), sondern um Tätigkeiten.

    Das Arbeitszeitgesetz ist eine Arbeitsschutzvorschrift und wird gerade gerne in Führungsebenen ignoriert. Es geht hier nicht um individuelle Leistungsvoraussetzungen, sondern um den mindestens einzuhaltenden Standard.

    Es soll ja durchaus vorkommen, dass Führungskräfte (und auch andere Mitarbeiter) mit Kunden ein Geschäftsessen am Abend haben. Manchmal auch nicht am Arbeitsort, sondern z.B. beim Kunden in 150 km Entfernung. Nach dem Essen geht es mit dem Pkw zurück, denn auf die Bahn ist kein Verlass bzw. zu später Stunde die Verbindungen entsprechend schlecht. Am nächsten Morgen dann intern Abteilungsleiterbesprechung, um den anderen Vorgesetzten die Informationen des Vorabends zukommen zu lassen. Schon muss man auf das Arbeitszeitgesetz achten, denn da ist eine Ruhezeit von 11 Stunden verbindlich vorgeschrieben. Ähnliche Probleme können bei der täglich zulässigen Arbeitszeit drohen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ... und das soll ich in einer GB berücksichtigen? Nein, da kann ich nicht mitgehen. Wir haben eine Mitarbeiterbefragung in der wir alle Psychischen Gefährdungspotentiale abfragen. An diese Befragungen nehmen auch FK teil. Soweit kommt es noch, dass ich hier solche exotischen Dinge betrachte, für die jeder selbst eine gewisse Eigenverantwortung trägt. ich erwarte das von Führungskräften, dass sie die Arbeitszeitgesetze einhalten. Einen Missbrauch in der GB zur berücksichtigen ist für mich ein No Go. Das hat mir meiner Fragestellung kaum noch was zu tun. Viele Grüße Uwe

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Hallo Uwe
    Vom Grundsatz her sieht es meiner Meinung nach wie folgt aus:
    Das Arbeitsschutzgesetz fordert, das der Unternehmer die gefährlichen Tätigkeit erfasst und bewertet. Hierbei ist es zulässig, dass ähnliche Tätigkeiten in einer Gefährdungsbeurteilung zusammengefast werden dürfen und können. Wenn Ihr in Eurem Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten im Verwaltungsbereich habt und die Tätigkeiten der Führungskraft dort mit abgebildet und bewertet sind, dann ist doch alles gut. Auf Basis dieser Gefährdungsbeurteilung muss dann nur noch die Unterweisung stattfinden.
    Wenn das so geregelt ist, hast Du bezogen auf die Tätigkeiten alles gemacht.
    Das ist mein Laienhaftes denken.
    LG Guido (_)?

    Nur wer weiß wo er hin möchte, wird auch irgendwann erfahren ob er dort angekommen ist :thumbup:

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  • Hi lieber Guido, schön das du jetzt auch hier im Portal bist. Ich bin dir dankbar für deine Einschätzung, sie ist wahrhaftig nicht laienhaft. Wir sind da fast deckungsgleich in unserer Auffassung. Bei uns gibt es weder einer eine GB für die Funktion "Hausmeister", noch "Teamleiter", noch "Betriebsrat" noch irgendwas anderes und ich will das auch nicht. Die Tätigkeiten sind entscheidend.

    Die Gefährdungsbeurteilungist eine systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen derBeschäftigten, zu denen auch Führungskräfte gehören. Innerhalb einerGefährdungsbeurteilung werden Gefährdungsfaktoren geprüft und bewertet. Diessind "Gruppen" von Gefährdungen, die durch gleichartige Gefahrenquellen oderWirkungsqualitäten gekennzeichnet sind. Folgende Gefährdungsfaktoren, die beider Arbeit auftreten können, werden in den Leitlinien zurGefährdungsbeurteilung explizit genannt: Wir unterscheiden physikalische und psychischeGefährdungen.

    A. Physikalische Gefährdungen
    1. Mechanische Gefährdungen
    2. Elektrische Gefährdungen
    3. Gefahrstoffe
    4. Biologische Arbeitsstoffe
    5. Brand undExplosionsgefahren
    6. Thermische Gefährdungen
    7. spezielle physikalischeEinwirkungen
    8. Gefährdung durchArbeitsumgebungsbedingungen
    9. Physikalische BelastungArbeitsschwere
    11. Sonstige Gefährdungen sind individuell mit Wechselwirkungen des Unternehmens zu ermitteln, (z. B: Büro und Bildschirmarbeit, Führen vonFahrzeugen, Arbeiten auf Baustellen, Umgang mit Gefahrstoffen usw.) werden dieoben aufgeführten physikalischen Gefährdungsfaktoren abgearbeitet. DieseGefährdungsbeurteilungen gelten auch für Führungskräfte, wenn dieFührungskräfte diese Tätigkeiten ausführen.

    B. Psychische Gefährdungen:
    In den Leitlinien zurpsychischen Belastung werden vier Haupt- Merkmalbereiche benannt.
    -Arbeitsinhalt bzw.Arbeitsaufgabe
    -Die Arbeitsorganisation
    -Die sozialen Beziehungen amArbeitsplatz
    -Die Arbeitsumgebung

    In diesen vier Merkmalbereichen wird auch dieTätigkeit "Führen" eingeordnet. Durch eineMitarbeiterbefragung/Gesundheitsbefragung werden bei uns die PsychischenBelastungen ermittelt, bewertet und ggf. Maßnahmen ergriffen. InhaltlicheSchwerpunkte zur Mitarbeiterbefragung/Gesundheitsbefragung flossen vom Unternehmerund Betriebsrat in die Mitarbeiterbefragung ein. Das Arbeitsschutzrecht lässtbei der Wahl der Methoden zur Ermittlung der psychischen Belastung einen großenSpielraum. Einen "one best way" gibt es nicht. DieGesundheitsbefragung gilt für alle Beschäftigte (somit auch fürFührungskräfte).

    FAZIT: Eine stellenbezogeneGefährdungsbeurteilung gibt es bei mir nicht und wir werden diese auchnicht einführen, da nirgends gefordert. Diese Position werde ich mit allen mitteln so "verteidigen". Ich bin ich mir sicher, dass auch das Arbeitsgericht nicht anders entscheiden kann, aber du weißt ja: "Auf hoher See und vor Gericht ...."

    Danke und Gruß
    Uwe

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

  • Moin Sifuzzi,


    Blöd ist, dass die Struktur Eurer GFB diese spezielle Frage nicht offensichtlich erkennbar abdeckt (wenn ich das alles richtig verstanden habe).

    Offenbar seid ihr als großes Unternehmen ziemlich gut aufgestellt, nachdem zu urteilen, was ich von Dir lese.

    Potty hat den entscheidenden Satz geliefert (wenn Du keine zusätzlichen GFBen machen willst):
    Irgendwie und irgendwo muss die Tätigkeit des Führens in Eurer GFB abgebildet und bewertet sein.

    Vielleicht war ja in Eurer Umfrage auch die Frage: Sind Sie Führungskraft? Damit hättest Du zumindest einen Bezug zwischen Umfrage und Führungskräften.

    Ob sowas vor Gericht reicht?? - Du kannst ja mal berichten :D

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • ... und das soll ich in einer GB berücksichtigen? Nein, da kann ich nicht mitgehen. Wir haben eine Mitarbeiterbefragung in der wir alle Psychischen Gefährdungspotentiale abfragen. An diese Befragungen nehmen auch FK teil.

    für die jeder selbst eine gewisse Eigenverantwortung trägt. ich erwarte das von Führungskräften, dass sie die Arbeitszeitgesetze einhalten. Einen Missbrauch in der GB zur berücksichtigen ist für mich ein No Go.

    Natürlich soll so etwas berücksichtigt werden, wenn es vorkommt. Melden jetzt alle Vorgesetzten, dass sie nie am Abend ein Geschäftsessen haben und dann am Morgen darüber berichten dürfen, ist ja alles in Ordnung. Gerne wird aber eine solche Konstellation gelegentlich billigend in Kauf genommen und dies ist formal ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Den darfst Du aber in Deiner GB nicht zulassen.

    Die Gefährdungsbeurteilungist eine systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen derBeschäftigten, zu denen auch Führungskräfte gehören.

    Ich habe nichts anderes behauptet. Das von mir beschriebene Beispiel fällt unter die Kategorie Psychische Faktoren, ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation.
    Wie steht es so schön in §5 ArbSchG "(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend."
    Für mich ist somit klar, ich kann ähnliche Tätigkeiten zusammenfassen, muss aber die abweichenden Dinge beachten und bewerten. Klar wird man immer bestimmte Dinge unberücksichtigt haben, ansonsten landet man bei einer GB für jede einzelne Person und Tätigkeit, was letzten Endes dann nur eine Beschäftigungstherapie und Papierbergproduktion darstellt. Allerdings halte ich gesetzliche Vorgaben für durchaus relevant und berücksichtigungswert. Gerade in Führungsebenen wird gerne über die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes "hinweggesehen", daher muss man eben in der GB darauf achten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.