Arbeitsbekleidung in der Arztpraxis

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  • Guten Tag,
    vielleicht kann mir jemand von den Erfahrenen SIFAs helften.
    Ich betreue kleine Arztpraxen ( nach TRBA 250 Risik. II ) und immer wieder erlebe ich folge Diskussionen:
    - Mein Chef stellt keine Arbeitsbekleidung zur Verfügung. Muss er oder muss er nicht? Reicht nur ein Kittel?
    - Trennung Arbeitskleidung von Tageskleidung in zwei seperaten Schränken? Ist das in in der Arztpraxis gefordert, oder nur im Klinikbereich?
    - Reinigung der Arbeitskleidung? Eigentlich müsste er sich doch auch darum kümmern, zumindestes seine Angestellten unterweisen, welche Desinfektionsmassnahmen bei der Reinigung einzuhalten sind.
    Ich bin Anfänger und würde mich über eine kurze Antwort freunen. LG Andrea

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  • Moin Andrea,

    erst einmal, warum "muss er"?

    Zum einen könnte die Praxis ein Corporate Design (was für Wörter?) haben. Das Erscheinungsbild ist dem Chef wichtig? Oder mit der Farbe "weiss" soll eine Unnahbarkeit zum Patienten erbracht werden? .... --> Hier kann der Chef etwas abgeben oder etwas zusteuern.

    Macht die FaSi jetzt eine GB und kommt aus der GB raus, dass Schutzkleidung eine PSA sein könnte (Schuhe, Brille, Kittel, etc.), dann muss der Chef.

    Alles andere liegt im Graubereich dazwischen. Ich kenne das im persönlichen Umfeld als Agreement: Alle zwei Jahre neue Shirts oder Kasaks, Reinigung wird übernommen, Schuhe gibt es anteilmässig. Wie auch immer, man kann sich einigen. Das beschriebene kostet nicht die Welt und ist sogar steuerlich absetzbar.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Guten Morgen Andrea44,

    wie Waldmann schon beschrieben hat, dann ist die maßgebliche Antwort in der Gefährdungsbeurteilung zu finden.
    Dort wird anhand der Gefährdungen die Schutzkleidung oder die Arbeitkleidung festgelegt. Es besteht ja für den Arzt die Möglichkeit
    einmal-Kittel (PE-Kittel) zu verwenden.
    Wie sieht es denn mit den Hygienebestimmungen in der Praxis aus? Vielleicht kannst du ds ja mit Deinen Ergebnissen bündeln? Gibt es eine Hygienebeauftragte?
    Eine weitere Antwort findest Du ja auch in der GefahrstoffV. Schließlich sind Stoffe die unter die TRBA 250 fallen Gefahrstoffe.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hallo,
    also Schutzkleidung ist eigentlich klar geregelt, ggf. in der Gefährdungsbeurteilung. Die normale "Arbeitskleidung" z.B. Kittel, wird in der Gefährdungsbeurteilung eher nicht definiert.
    Ist aufgrund der Tätigkeit Schutzkleidung nach BetrSichV notwnedig ist die Trennung der privaten und Schutzkleidung Bestandteil dieser Fordernung (Verschleppung).
    Ist die Trennung notwendig muss jedoch auch die Gelegenheit des Waschens z.B. Dusche gegeben sein.
    Also soll bedeuten: Trennung der Kleidung aufgrund der Gefahren erforderlich, muss Umkleide und Waschgelegenheiten gemäß Arbeitsstättenrecht vorliegen.
    Ich denke dass diese Gefahren in den wenigsten Praxen vorliegen.

    Kosten für Arbeitskleidung
    Soweit es anderen Vereinbarungen nicht widerspricht, ist es grundsätzlich zulässig, dass der Arbeitnehmer zur Kostenbeteiligung für die Berufs- und Arbeitskleidung verpflichtet wird oder diese sogar selbst übernehmen muss. Hier gilt: Kleidung, die der Arbeitnehmer aus reinem Eigeninteresse trägt, um seine „Privat„-Kleidung zu schonen, muss er grundsätzlich selbst finanzieren.

    Anders wiederum, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Dienstkleidung vorschreibt. Hier kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer sich anteilig an den Kosten beteiligt, wenn die Kleidung auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden kann.
    Allerdingsdarf der Arbeitnehmer durch die Kosten für die Arbeitskleidung nicht unbillig benachteiligt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn sein
    finanzieller Aufwand für die Arbeitskleidung in einem krassenMissverhältnis zu seinem Gehalt steht.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

    Einmal editiert, zuletzt von AL_MTSA (31. August 2016 um 19:26)

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  • Nein, sind sie nicht.

    Ja, das war zu schnell gedacht und noch schneller geschrieben. Das war falsch von mir. @Andrea44 Tut mir leid, das war eine falsche Info.

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    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • Hallo Andrea,

    wird in deiner Praxis, nicht zwischendurch Blut abgenommen und Verbände gewechselt?

    Besteht nicht die Gefahr sich an diesen Prozessen die Bekleidung zu verschmutzen?
    Ist immer sicher gestellt, dass jeder Patient nicht ansteckende Erkrankungen hat?

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

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  • Moin!

    Ich würde das Pferd genauso aufzäumen wie RaBau.

    In einer Arztpraxis hast du Biostoffe (Keime im Blut, Sekreten etc.) Also Risikogruppe 2. Das verlangt natürlich PSA. In diesem Fall ist die Kleidung ebenfalls als PSA zu sehen. Diese muss natürlich vom Arzt gestellt werden.
    Hierzu schau mal in die TRBA 250 rein.


    "Der Unternehmer hat erforderliche Schutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere dünnwandige, flüssigkeitsdichte, allergenarme Handschuhe in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Er ist verantwortlich für deren regelmäßige Desinfektion, Reinigung und gegebenenfalls Instandhaltung der Schutzausrüstungen. Falls Arbeitskleidung mit Krankheitserregern kontaminiert ist, ist sie zu wechseln und vom Unternehmer wie Schutzkleidung zu desinfizieren und zu reinigen.


    Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Schutzkleidung darf von den Versicherten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden.


    Wäsche, die bei Tätigkeiten nach den Abschnitten 3.2.3 oder 3.2.4 anfällt, ist unmittelbar im Arbeitsbereich in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältnissen zu sammeln. Das Einsammeln ist in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Die Wäsche ist so zu transportieren, dass Versicherte den Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen nicht ausgesetzt sind. Die Behältnisse sind zu kennzeichnen. Kontaminierte Schutzkleidung oder Arbeitskleidung siehe Abschnitt 4.1.3.1.

    BGR 250, TRBA 250"


    Risikogruppe 2

    Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

    Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, so dass eine Infektionsgefährdung durch Erreger der Risikogruppe 2 bzw. 3** bestehen kann, sind in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen.

    Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zugeordnet werden, sind z.B.:


    • Punktionen,
    • Injektionen,
    • Blutentnahme,
    • Legen von Gefäßzugängen,
    • Nähen von Wunden,
    • Wundversorgung,
    • Operieren,
    • Instrumentieren,
    • Intubation,
    • Extubation,
    • Absaugen respiratorischer Sekrete,
    • Umgang mit benutzten Instrumenten, z.B. auch Kanülen, Skalpelle,
    • Pflege von inkontinenten Patienten,
    • Entsorgung und Transport von potenziell infektiösen Abfällen,
    • Reinigung und Desinfektion von kontaminierten Flächen und Gegenständen,
    • Reparatur/Wartung/Instandsetzung von kontaminierten medizinischen Geräten.

    So... und jetzt schau dir nochmal den Satz mit "nicht nach Hause genommen werden an." Arbeitskleidung (in diesem Fall als PSA zu sehen) bleibt in der Arztpraxis und wird dort mit einem entsprechenden desinfizierenden Waschmittel bei hoher Temperatur gewaschen.

    Ich hatte diese Dikussion schon mit dem ein oder anderen Arzt....

    Mike.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

    Einmal editiert, zuletzt von Mike144 (6. September 2016 um 08:33)

  • Vorsicht Mike,

    das sehe ich etwas anders. Die weiße Kleidung kann auch Arbeitskleidung sein. Ich empfehle bei der Blutentnahme das Tragen von PE-Einmalschürzen und Einmalhandschuhe (wie in der TRbA 250 beschrieben). Neuerdings ist es ja Mode bunte Kleidung zu tragen (T-Shirt und Hose) ohne Kittel. Dann ist das keine Schutzkleidung sondern Arbeitskleidung.
    In der Praxis sieht das dann wieder anders aus. Unser BA erlaubt in den Klinigekn auch keine Kasaks. Wenn diese verunreinigt sind, dann muss man diese über den Kopf wieder ausziehen. Das ist nicht "erwünscht".

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    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    (Leo Tolstoi)

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    Gruß Mick

  • Und wieder hab ich was gelernt...... OK.
    Kann ich mitgehen.

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    Mike