1000-Punkte-Regelung

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  • Moin!
    Also, als Privatperson kommen zwei Dinge in Betracht: 1.1.3.1. ADR sind 240 l sowie 1.1.3.3. ADR, das sind zusätzlich nochmal 60 Liter, die dann aber zum Fahrzeug passen müssen. Also für den Privatgebrauch dürftest Du in einem Diesel-PKW 240 l Diesel sowie 60 l Diesel zusätzlich transportieren. Sind zusammen 300 l. Ist der absolute Wahnsinn, aber geht FÜR PRIVATPERSONEN. Nicht gewerblich.

  • So, Manni, wenn Du das ganze gewerblich machen möchtest, dann wirst Du beurteilt wie ein normaler Spediteur.
    Du kannst mitnehmen, wieviel Du transportieren kannst. Aber oberhalb von 1000 l Dieselkraftstoff benötigst Du eine ADR-Bescheinigung. Bleibst Du unterhalb dieser 1000 l, benötigst Du keinen ADR-Schein. Aber: Du führst einen normalen Transport durch. Du benötigst z. B. ein Beförderungspapier. Außerdem muss sich der Diesel in geprüften Verpackungen mit UN-Codierung befinden. In einem normalen PKW wirst Du auch keine 1000 l Zuladung hinbekommen, denke ich.
    Außerdem benötigst Du Material zur Ladungssicherung, eine Unterweisung nach 1.3 ADR und noch so ein paar Sachen...

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  • Hallo Danger-Daniel,
    das, was du gerade alles geschrieben hast, hört sich sinnvoll an. Aber wie kommst du darauf oder besser gesagt:
    Wo steht das geschrieben?!?!? (_)?

  • Im ADR 2015!! :)
    Ist ein dickeres Buch, aber sehr interessant. Finde ich auf jeden Fall. Man guckt im ADR in der Stoffliste unter UN 1202, und geht jede einzelne Spalte nach rechts durch. Da kommst Du über die Verpackungsanweisungen (UN-codiert) über die Kennzeichnung der Verpackungen bis hin zu dem Tunnelbeschränkungscode.

    Ich muss jetzt leider erstmal los. Wenn Du das wirklich vorhast, wäre es mal Zeit für ein größeres Beratungsgespräch. Damit bzw. dem Gefahrgutrecht ist nicht "gut Kirschen essen". ;) Da muss man auf alles aufpassen. Kann Dir aber gerne helfen.

    So, bis zum nächsten Mal meine Herren!

  • Hallo,

    zudem führst du einen Gefahrstofftransport durch und musst auch wahrscheinlich mind. einen 6kg Feuerlöscher und den kleinen Gefahrgutkoffer mitführen müssen. Zudem kommt der Gefahrgutzettel und im PKW wird dieses mit sicherheit nicht zulässig sein. Da kommt ein Transporter ehe in Frage. Da im PKW die Gefahr der Dieseldämpfe noch dazu kommt.

    Gruß Roland

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  • ohje, hier geht aber einiges durcheinander ...

    Also, disc42 hat in Beitrag 16 das wichtigste zum "Transport von Gefahrgut durch Privatpersonen" zusammengefasst.

    Für den gewerblichen Bereich haben Danger-Daniel (Beitrag 25) und roland.tatsch (Beitrag 29) einiges Richtige geschrieben.

    Zusammengefasst:
    Regeltransport im gewerblichen Bereich ist die Freistellung nach ADR 1.1.3.6 (umgangssprachlich 1000-Punkte-Regel genannt).
    Die Höchstgrenze für Diesel liegt nach diesem ADR-Kapitel bei 1000 Litern, werden noch andere Stoffe transportiert, sind diese entsprechend ihrem Punktwert zu berücksichtigen, der Wert "1000" darf in keinem Fall überschritten werden.

    Voraussetzungen für den Transport:

    • Zugelassene(!) und ggf. geprüfte Behälter, korrekte Kennzeichnung.
    • Geeignetes Fahrzeug (zwecks Ladungssicherung)

    Mitzuführen sind:

    • Feuerlöscher mit mindestens 2 kg ABC-Pulver mit gültiger Prüfplakette und unbeschädigter Sicherung.
    • Amtliche Fahrerlaubnis
    • Beförderungspapier nach ADR-Vorgabe (Kapitel 5.4)

    Das transportierte Gut ist unter Beachtung der DIN EN 12195 im Fahrzeug zu sichern, es ist sicherzustellen, das kein Gefahrgut während des Transports austreten kann, es darf kein Behälter mit Anhaftungen verladen werden.

    Die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 lit c kann nicht für die interne oder externe Versorgung genutzt werden. Ist das ausgeschlossen, wäre dies eine weitere Möglichkeit. Bitte im Detail im ADR nachlesen.
    Gleiches gilt für den möglichen Verzicht auf das Beförderungspapier nach Ausnahme 18 GGAV, bitte dort zu den Bedingungen nachlesen.

    Übrigens, die oft propagierten 20 Liter Reservekraftstoff kommen aus dem Steuerrecht bei Grenzübertritt, wobei es da aber auch Unterschiede je nach Fahrtrichtung und Nachbarland gibt. So darf z.B. in Luxemburg kein Reservekraftstoff mitgeführt werden, also auch nicht die 60 Liter aus ADR 1.3.3. :)

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • also ich möchte GEWERBLICH Diesel von a nach b transportieren. Mit einem größeren Panda

    Nimm statt dem Panda ein Lastenfahrrad und schon musst Du Dich nicht mehr um das ADR kümmern. ;)
    Man könnte natürlich auch viele 5l Kanister in geeignete Umverpackungen einbringen und nach 3.4 transportieren, ohne viel beachten zu müssen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • manni71:
    Dann zieh auch mal gleich in Deinem Panda eine gem. ADR zulässige Trennwand ein. Weil entsprechende Gefahrgüter müssen sich im Laderaum befinden, der eine Abtrennung (i.d.R. luftdicht) zum Fahrgastraum besitzt. Somit darfst Du solche Kanister auch nicht in einem normalen Kombi transportieren. Passat, Audi Avant und andere Marken mit selber Bauart fallen somit auch aus.
    Viele vor mir haben es ja auch schon erwähnt:
    Ausstattung: Min. 2kg-Pulverlöscher und ggf. weitere Ausstattungsgegenstände.
    Jährliche Unterweisung nach ADR 1.3. Diese dürfen nur nach ADR zugelassene Personen durchführen. Z. B. Gefahrgutbeauftragte.

    Ich persönlich frage mich, was Du mit dieser Themenstellung bezweckst? Hast Du vor einen Kurierdienst für Dieselkanister aufzumachen??? ?( (2x die 14+Käse und 3x Diesel-Kanister??? ?(?(?( )
    Wenn Du hier ein Geschäftsmodell vermutest, dann würde ich das "knicken". Wenn Du ein konkretes Problem hast, dann schilder es bitte genauer.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

    Einmal editiert, zuletzt von Globetrotter (23. Februar 2016 um 09:19)

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  • Hallo!

    In vielen Beiträgen scheint mir mit großem Kaliber geschossen zu werden.
    Der Panda hat eine maximale Zuladung von 385 kg.
    Der Fahrer mit Geldbörse und Hausschlüssel darf mit ca. 100 kg eingesetzt werden, wenn er denn eine fast Normalfigur hat.
    Wir bewegen uns also direkt auf die 240 kg Grenze zu.
    Nach meiner Meinung sind dann ADR usw. kein großes Thema mehr.
    Dass bei dieser (und jeder Last) eine Ladungssicherung zu erfolgen hat, ist ja selbstverständlich.

    In den Berichten, die ich hier im Internet finde, geht es auch weniger um die Unterscheidung zwischen gewerblichem und privatem Transport. Die Frage ob ich nur transportiere oder das Material zu meiner eigentlichen Arbeit benötigt ist da wichtiger.
    Selbstverständlich muss die Ladefläche eine Öffnung nach unten besitzen, wodurch schwere Gase abfließen können.

    Grüße
    Flügelschraube


    PS
    Neulich hatte ich einen 4000 l-Diesel-Tank in einer Werkstatt, in der auch Feuerlöten stattfand. Die Gewerbeaufsicht sah kein Problem.

  • Flügelschraube,

    just my 5 ct:

    ...leider geht es, wie so oft, weder um Deine, noch um die Meinung irgendeines anderen, sondern um rechtliche Vorgaben! Und diese sind in diesem speziellen Falle im ADR zu finden (die im übrigen sowohl für gewerbliche, als auch für private Transporte gelten).


    Und Globetrotter: Wo hast Du den die Nummer mit der "luftdichten" Trennwand her?!?!?

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Weil entsprechende Gefahrgüter müssen sich im Laderaum befinden, der eine Abtrennung (i.d.R. luftdicht) zum Fahrgastraum besitzt.

    Selbstverständlich muss die Ladefläche eine Öffnung nach unten besitzen, wodurch schwere Gase abfließen können.

    Beides ist für Stückguttransport nicht vorgeschrieben.

    Und diese sind in diesem speziellen Falle im ADR zu finden (die im übrigen sowohl für gewerbliche, als auch für private Transporte gelten).

    Wobei private Transporte nach 1.1.3.1 weitgehend vom ADR befreit sind.

    Neulich hatte ich einen 4000 l-Diesel-Tank in einer Werkstatt, in der auch Feuerlöten stattfand. Die Gewerbeaufsicht sah kein Problem.

    Damit hätte ich auch kein Problem. Diesel hat einen Flammpunkt von 55-60°C und ist somit über 15°C von der in einer Werkstatt zu erwartenden Raumtemperatur entfernt => die Temperatur reicht nicht aus um relevante Mengen an brennbaren Gasen/Dämpfen zu erzeugen die gefahrdrohend sind. Kritisch wird es in der Regel erst, wenn man am Tank selbst entsprechende Heißarbeiten durchführt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo AxelS.

    Hab meinen vorigen Beitrag korregiert. Gestrichen: ADR-zulässige.
    Hier jetzt aber mal zu den Eigenschaften von Diesel gem. Sicherheitsdatenblatt:
    Zu den Symptomen können gehören:Übelkeit oder ErbrechenKopfschmerzenSchläfrigkeit/MüdigkeitSchwindelBewusstlosigkeit
    Somit könnte bei einer unbeabsichtigten Freisetzung die Verkehrssicherheit gefährdet sein.
    Da stimme ich Dir zu. Das ADR lässt sich darüber nicht aus. Erst bei IBC sind besondere Fahrzeuge gefordert. So ein IBC wird in den Wagen wohl nicht reingehen ;)

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

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  • Hier jetzt aber mal zu den Eigenschaften von Diesel gem. Sicherheitsdatenblatt:
    Zu den Symptomen können gehören:Übelkeit oder ErbrechenKopfschmerzenSchläfrigkeit/MüdigkeitSchwindelBewusstlosigkeit
    Somit könnte bei einer unbeabsichtigten Freisetzung die Verkehrssicherheit gefährdet sein.

    Interessanter Einwand - nur hier leider unzutreffend. Denn gemäß den ADR-Bestimmungen (Kap. 6) müssen Transportbehälter für brennbare Flüssigkeiten dicht sein, d.h. es dürfen gar keine Dämpfe austreten. Diese Dichtigkeit muss sogar nach der Fallprüfung noch gewährleistet sein.
    Auch die Gefahr der unbeabsichtigten Freisetzung halte ich für sehr gering, zumal während dem Transport das Öffnen der Transportverpackungen durch den Fahrer ausdrücklich untersagt ist - aber für so dumm halte ich den TE nicht.

    Erst bei IBC sind besondere Fahrzeuge gefordert.

    Wo finde ich zu den "besonderen Fahrzeugen" eine belastbare Quelle?

    So ein IBC wird in den Wagen wohl nicht reingehen

    IBC gibt es ab 60l an aufwärts (z.B. als mobile Dieseltankstellen), die 200-l-Version liegt um 80x65x65 cm, passt damit sogar in einen Polo.
    Und ja, es sind IBC, mit wiederkehrender Prüfung nach 2,5 Jahren, Entsorgung nach Ablauf der Zulassung (5 Jahre).

    Das einzige Problem in den üblichen PKW: Die Ladungssicherung.
    Da die meisten PKW dieser Größe in der Regel nur über 2 Zurrösen verfügen, ist die geforderte Ladungssicherung nach EN 12195 nicht bzw. nicht so ohne weiteres möglich. (Zumal meist auch die Belastbarkeit dieser "Zurrösen" nicht bekannt bzw. zweifelhaft ist.)
    Und genau da sehe ich auch bei dem Panda das Problem ... Nein, die Sitzbefestigungen sind keine zugelassenen Zurrpunkte.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

    Einmal editiert, zuletzt von Safety-Officer (23. Februar 2016 um 11:57)

  • Der Panda hat eine maximale Zuladung von 385 kg.
    Der Fahrer mit Geldbörse und Hausschlüssel darf mit ca. 100 kg eingesetzt werden, wenn er denn eine fast Normalfigur hat.
    Wir bewegen uns also direkt auf die 240 kg Grenze zu

    Ähm ... du vergisst, das beim Leergewicht der Fahrer nach Norm mit 70 kg bereits berücksichtigt wird. ;)

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)