Beiträge von Bauermann

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    Hallo Herr Schmeisser,

    Gesicherter Bereich nach ASR im Gebäude > benachbarter Brandabschnitt oder notwendiger Treppenraum.

    Gesicherter Bereich nach ASR außerhalb des Gebäudes > Außentreppe, begehbare Dachflächen, wenn diese im Gefahrenfall ausreichend lang sicher benutzbar sind und ins Freie führen.

    Das „Freie“ wird als sicherer Bereich außerhalb eines Gebäudes definiert, in dem Personen im Gefahrenfall nicht beeinträchtigt werden > sicherer Abstand muss gewährleistet werden. Hier aus meiner Sicht auch ein kleiner Widerspruch in der ASR > als das Freie gelten nicht Dachflächen oder Balkone. Ich denke hierbei geht es um die Dachfläche, die direkt vom „Geschehen“ beeinflusst werden kann, denn diese ist nicht ausreichend lang sicher benutzbar.

    Wenn die begehbare Dachfläche aber weiter vom „Geschehen“ entfernt liegt, praktisches Beispiel kenne ich jetzt nicht, kennt man wohl nur aus James Bond Filmen wenn über Dächer gelaufen wird (natürlich mit Schutz gegen Absturz) und ich somit eine Dachfläche erreichen würde, die ausreichend lange Schutz bietet, dann könnte es im Zweifelsfall auf Rettungsgerät der Feuerwehr hinauslaufen. Dann spielt aber der Zeitfaktor „ich muss in einer Zeit x eine Anzahl y von Personen über die Drehleiter retten“ keine Rolle. Übertrieben formuliert, könnten die Mitarbeiter dort Stunden, Tage, Wochen verbleiben. Auf jeden Fall bleiben sie vom ursprünglichen „Geschehen“, dass sie zur Flucht animiert hat, verschont und sind sicher.

    Gruß und schönes WE

    Bauermann

    Und das was Sie als 2. RW bezeichnen, ist für mich basierend auf

    der ASR A 2.3 ein Nebenfluchtweg und eben kein Hauptfluchtweg. Alleine

    schon, weil erst durch Einsatzmittel der Fw. zustande kommt.

    Hallo Herr Schmeisser,

    wenn Sie sich mit dem 2. RW auf Beispiel 1 beziehen, möchte ich sie daraufhinweisen, dass dieses anleiterbare Fenster eben kein Nebenfluchtweg nach ASR sein kann, da Fluchtwege nach ASR immer selbstständig begehbar sein müssen.

    Aus diesem Grund wurde auch in der ASR A1.3 das Zeichen E017 Rettungsausstieg gestrichen, weil es nicht zu einem selbstständig begehbaren Fluchtweg passt und somit in einer ASR nichts verloren hat. Das Zeichen ist nur noch in der DIN EN ISO 7010 zu finden.

    Somit muss dann, wenn ein weiterer Fluchtweg/Nebenfluchtweg z. B. wegen erhöhter Personenzahl erforderlich ist, eines der vorhandenen Fenster als Notausstieg (mit Abstieg nach unten) ertüchtigt werden, damit die Nutzer eben ohne Einsatzmittel der FW das Gebäude verlassen können.

    Gruß Bauermann

    Hallo,

    mit wenigen Ausnahmen, wird man immer einen Nebenfluchtweg

    brauchen.

    Hallo in die Runde,

    ich sehe das ein klein wenig anders und will das mal an zwei Beispielen beschreiben, sollte ich falsch liegen, bitte ich um Hinweise.

    Beispiel 1: ein Einfamilienhaus EG/OG im OG nur anleiterbare Fenster vorhanden, soll künftig als Arbeitsstätte betrieben werden. 1. RW über vorhandenen Treppenraum, 2. RW über anleiterbare Fenster, somit aus Sicht des Bauordnungsrechts OK. Kommt die ASR zum Tragen, gibt es zunächst einmal nur einen HFW über den Treppenraum. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu überprüfen, ob ein NFW erforderlich ist. Sofern keiner der unter 6(1) genannten Punkte zutrifft, bedarf es aus meiner Sicht keines NFW (z. B. in jedem Raum im OG arbeitet 1 Mitarbeiter, Flurbreiten entsprechen der ASR, ...). Trifft einer der Punkte zu, dann Einrichtung NFW, z. B. mit weiterer Treppe aus dem OG.

    Beispiel 2: Industriehalle mit großer Ausdehnung, mehrere Notausgänge sind vorhanden, mehrere Fluchtwege sind vorhanden. Ich bin der Meinung, dass es sich hierbei ausschließlich um Hauptfluchtwege handelt. Sollte einer dieser Hauptfluchtwege nicht sicher begehbar sein, z. B. bei einer Gefahrstofflagerung/erhöhte Brandgefährdung an diesem HFW bedarf es eines NFW für diesen Bereich!?

    Gruß und vorab schönes WE

    Bauermann

    Hallo in die Runde,

    ich möchte mit euch das Thema Hauptfluchtwege/Nebenfluchtwege nach ASR A2.3 diskutieren, zum einen um das Thema für mich selber glatt zu ziehen, zum anderen um vielleicht auch Anderen eine Hilfestellung zu bieten.

    Hierzu stelle ich auf Grundlage der ASR A2.3 meine Thesen zur Diskussion, ich beziehe mich hierbei auf 35m Fluchtweglänge, ggf. längere Fluchtweglängen nach Bauordnungsrecht lasse ich zunächst Außen vor.

    - die ASR ist zunächst einmal mit einem Hauptfluchtweg "zufrieden", siehe 4(2)

    - wenn die Arbeitsstätte auf Grund ihrer räumlichen Ausdehnung (35m Fluchtweglänge wird nicht eingehalten) weitere Fluchtwege/Notausgänge benötigt, sind dies ebenso Hauptfluchtwege, siehe 5(1)?!

    - erst wenn der Hauptfluchtweg oder einer der weiteren Hauptfluchtwege nicht mehr sicher begehbar ist (Kriterien siehe 6(1)) ist die Einrichtung eines Nebenfluchtweges erforderlich?!

    - trifft der Nebenfluchtweg wieder auf einen Hauptfluchtweg (wenn mehrere vorhanden sind), dann ist das so OK, siehe 6.1, ansonsten ist 6.2 zu beachten?!


    Teilt ihr die o.g. Punkte so?

    Gruß Bauermann

    Hallo zusammen,

    Jean Claude Juncker schreibt in der Verordnung (EU) 2015/830 vom 01.06.15 folgendes dazu:
    Artikel 2
    "Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Sicherheitsdatenblätter, die einem Abnehmer vor dem 1. Juni 2015 zur Verfügung gestellt wurden, weiterverwendet werden und müssen bis zum 31. Mai 2017 nicht dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen."

    mit dem 31.05.17 endet die Abverkaufsfrist, somit sollten ab dann auch nur noch SDB mit den Vorgaben der CLP Verordnung verfügbar sein.
    Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt :)

    Hallo zusammen,
    zum Thema ist die TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten informativ:
    Betriebsanweisung:


    3 Betriebsanweisung
    3.1 Allgemeine Hinweise



    (1) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Ge-fährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung Rechnung trägt. Die Betriebs-anweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzu-fassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte - möglichst in Arbeitsplatznähe - zugänglich zu machen.


    Sicherheitsdatenblätter:

    4 Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern und zum Gefahrstoffverzeichnis



    (1) Der Arbeitgeber hat nach § 6 Absatz 10 GefStoffV ein Verzeichnis der im Be-trieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicher-heitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mit Ausnahme der Angaben zu den Mengenbereichen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zu-gänglich sein.
    (2) Der Arbeitgeber hat nach § 14 Absatz 1 GefStoffV sicherzustellen, dass die Be-schäftigten Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und Gemi-sche/Zubereitungen erhalten, mit denen sie Tätigkeiten durchführen.
    (3) Der Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern kann den Beschäftigten in schriftlicher, digitaler Form oder mit anderen Informationssystemen ermöglicht werden. Die Art und Weise des Zugangs sollte der Arbeitgeber mit den Beschäftigten und ihrer Vertretung vereinbaren.

    Hallo,

    ich würde den "Hausmeister" als "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" bestellen.

    So wie sich die Sachlage für mich darstellt gibt es derzeit keine Aufgaben-/Pflichtenübertragung für die Tätigkeit des Hausmeisters, somit liegt die Verantwortung für den elektrot. Bereich beim Unternehmer.
    Auf Grund seiner Berufsausbildung, zeitnahen berufl. Tätigkeit usw. kann der Hausmeister als EFKffT (Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten) bestellt werden.
    Ein Bestellformular kann entsprechend der Vorlage Bestellung einer EuP angepasst werden.
    http://www.ensmann.com/fachartikel.ht…012.08.2011.pdf

    In einem zweiten Schritt würde ich in einem Tätigkeitsprofil beschreiben, welche Tätigkeiten der MA im elektrotechnischen Bereich durchführen darf (Beispiel ebenfalls im Dokument/Link enthalten).

    Erfüllt der MA auch die Anforderung einer befähigten Person gem. TRBS 1203 kann er ebenfalls als solche bestellt werden und die erforderlichen Prüfungen durchführen.

    Gruß
    VS

    Hallo zusammen,

    zu den Begrifflichkeiten der Elektrofachkraft,
    welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen,
    wer als Elektrofachkraft bestellt werden kann,
    wer trägt die Verantwortung

    möchte ich auf folgende Seite verweisen, hier werden die Fragestellungen ausführlich beantwortet:
    http://www.ensmann.com/fachartikel.html

    Das grundsätzliche Problem scheint aber die Person selbst zu sein, wenn der MA keinen Bock hat die Tätigkeiten auszuführen, wird er sich auch nicht als Elektrofachkraft bestellen lassen und ggf. Verantwortung übernehmen.

    Gruß
    VS

    Warum der Fachkundige für Gefahrstoffe und nicht der Bereich, der den Stoff einsetzen möchte?

    Wenn der Bereich der den Gefahrstoff einsetzen möchte die notwendige Fachkunde hat, kann die Gefährdungsbeurteilung selbstversändlich von den Mitarbeitern durchgeführt werden.

    Leider dürfte oft die Praxis sein, dass man im Vorfeld weder eine Substitutionsprüfung noch eine Gefährdungsbeurteilung erstellt.

    Darum halte ich es für sinnvoll einen Ansprechpartner im Unternehmen zu haben, der diesen Part übernimmt.

    Hallo zusammen,

    für die Beschaffung neuer Gefahrstoffe haben wir im Unternehmen einen festen Prozess integriert:

    Die Einsatzstelle die den neuen Gefahrstoff einsetzen will muss in einem Formular die folgenden Fragen beantworten:

    - Geplanter Einsatzort des neuen Stoffes (Bereich /Abteilung/Verfahren), Beschreiben des Einsatzortes
    - Geplanter Einsatzzweck (Beschreiben des Einsatzzwecks/Tätigkeit mit dem Gefahrstoff)
    - Angaben zum Gefahrstoff (Handelsbezeichnung und Hersteller)
    - Wie hoch ist die geplante/geschätzte Jahresverbrauchsmenge (Verbrauch/Jahr)?
    - Wie hoch ist die maximale Lagermenge (Lagermenge/Jahr)?
    - Wie groß sind die Liefergebinde?
    - Liegt das SDB vor (bei nein, SDB beim Hersteller anfordern)

    Anhand dieser Angaben prüft der Fachkundige für Gefahrstoffe (hier sollte eine entsprechende Person benannt sein) das SDB, führt eine eventuell notwendige Substitutionsprüfung nach TRGS 600 und die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 (wird bei uns mit dem EMKG gemacht) durch.

    Durch den Fachkundigen für Gefahrstoffe werden zusätzlich folgende Fragestellungen bearbeitet und falls notwendig entsprechende Vorgaben gemacht:

    - Handelt es sich um einen wassergefährdenden Stoff (Angabe der WGK)?
    - kann der Stoff durch einen weniger gefährlichen Stoff ersetzt werden?
    - sind Auflagen für die Lagerung vorhanden (Sicherheitsschrank, Auffangwanne, Zusammenlagerungsverbot)?
    - fallen bei der Verwendung des Stoffes Reststoffe/Abfälle an?

    Wenn alles passt wird der Gefahrstoff freigegeben, im Gefahrstoffkataster erfasst und eventuell eine BA erstellt.


    Gruß
    Scheid

    Hallo!

    In erster Linie ist für mich bei Begehungen wichtig auf der Plakette das Datum der nächsten Prüfung zu erkennen, ob nach VDE 0701-0702 oder TRBS 1201 geprüft wurde ist meines Erachtens zweitrangig.


    Gruß, VS

    Hallo!

    Ich habe eine Frage bezgl. der LMM. Person: männlich, Arbeitszeit 4h pro Tag

    1. Schritt Zeitwichtung: 200 bis 500 Hebevorgänge = 5

    2. schritt Wichtung von Lasst: 10 bis 20 kg: ca. 12 = 1,2

    Körperhaltung: 3

    Ausführungsbedingungen: 0

    entspricht einem Risikobereich 21

    Dieser Wert bezieht sich auf einen Arbeitstag. Wie wird er Wert auf eine Halbtagskraft interpretiert? Halbieren, bleibt er so?


    Danke für eure Tipps