Betriebsanweisung erstellen wann?

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo zusammen,

    ich habe mal folgende Frage. Ich habe die Aufgabe aus einer mir vorliegenden Liste von SDB, Betriebsanweisungen nach GHS zu erstellen. Nun war die Aussage eines befreundeten Sifa, dass sich die Verpflichtung zum erstellen einer BA aus dem SDB ergibt. Das kann ich auch nachvollziehen, aber woraus genau?
    MfG

  • ANZEIGE
  • ... Nun war die Aussage eines befreundeten Sifa, dass sich die Verpflichtung zum erstellen einer BA aus dem SDB ergibt. ...

    Wohl eher nicht. Teile der Informationen einer BA kann man aus dem SDB entnehmen. Die Verpflichtung zur Erstellung der BA kommt aus der Gefahrstoffverordnung, noch §14, demnächt wohl ein anderer Paragraph.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    die Notwendigkeit für eine BA ergibt sich auch aus den Resultaten der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung.

    Mir persönlich genügt dafür das EMKG (Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe) - einfach mal im Internet fischen gehen.

    Das muss aber nicht unbedingt ausreichen - kommt auf den Betrieb an.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Wohl eher nicht. Teile der Informationen einer BA kann man aus dem SDB entnehmen. Die Verpflichtung zur Erstellung der BA kommt aus der Gefahrstoffverordnung, noch §14, demnächt wohl ein anderer Paragraph.

    Da muss ich jetzt mal nachhaken. Ich habe mir die GefStoffV nochmal genauer angesehen. Im von Dir angesprochenen §6 steht ja, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss bei Umgang mit "Gefahrstoffen", logisch eigentlich.
    Dann frag ich mal so rum. Ist die Tatsache, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt bzw. nicht handelt, frei definierbar, oder ergibt sich das zwingend aus dem SDB?
    Ich habe mal als Beispiel ein SDB angehängt. Müsste ich für diesen Schmierstoff eine Gefährdungsbeurteilung durchführen? Wenn ja, warum?

  • Hi...

    im SDB steht ob ein Stoff Gefährlichkeitsmerkmale besitzt. Ist dem so, handelt es sich um einen Gefahrstoff. (grob gesagt)
    Wenn Du mit einen Gefahrstoff umgehst, ist die rechtlich bindende Vorschrift die Gefahrstoffverordnung und das dazugehörige technische Regelwerk (TRGS).
    Wenn Du die Aufgabe bekommen hast, Betriebsanweisungen nach GefStoffV zu erstellen gebe ich Dir den guten Rat, dich näher mit dem dazugehörigen Regelwerk zu beschäftigen. Also lies dir die Gefahrstoffverordnung gründlich durch (vor allem auch den angesprochenen § 14) und die passenden TRGS´sen (findest du unter anderem hier).
    Sorge aber erst einmal dafür, dass du das notwendige Grundwissen hast, um dich mit dem Thema zu beschäftigen! Auch ein Seminar (z.B. bei Deiner BG) kann da hilfreich sein!

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • ANZEIGE
  • ... Ist die Tatsache, ob es sich um einen Gefahrstoff handelt bzw. nicht handelt, frei definierbar, oder ergibt sich das zwingend aus dem SDB?

    Nein, die Definition Gefahrstoff ergibt sich aus §2 GefStoffV. Dort zu entnehmen, stark vereinfacht: alles was kennzeichnungspflichtig, oder explosionsfähig oder mit einem Arbeitsplatzgrenzwert versehen ist. Weiterhin noch Stoffe, die Gefahren bergen aufgrund ihres Umgangs.

    Ich habe mal als Beispiel ein SDB angehängt. Müsste ich für diesen Schmierstoff eine Gefährdungsbeurteilung durchführen? Wenn ja, warum?

    Gefährdungsbeurteilungen musst Du eigentlich für jede Tätigkeit machen (§5 ArbSchG). Extra Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe sollte man nicht machen, diese werden in die allgemeine Gefährdungsbeurteilung integriert.
    In Bezug auf Gefahrstoffe splittet man dann wieder auf und schaut erst einmal, welche intrinsischen Gefahren drohen. Bei Deinem Öl erst mal nichts besonderes. Dann stellt man fest ein Arbeitsplatzgrenzwert wird erwähnt, wenn auch im Beispiel ein US Wert. In der EU ist mir momentan kein entsprechender Wert bekannt, somit kann man diesen Wert unberücksichtigt lassen, ich würde ihn als Richtwert heranziehen. Das Öl hat einen Flammpunkt von 233°C, da gehe ich davon aus, dass auch bei Zerstäubung die Wahrscheinlichkeit einer Explosion eher nicht vorhanden ist. Jetzt kommt es eben auf den Einsatz an. Wie wird das Öl bei Euch eingesetzt, sowohl im Regelfall, als auch im Fehlerfall. Dementsprechend werden dann über die Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt. Ich würde jetzt aus dem Bauch heraus sagen, dass das Öl von Gefahrstoffseite keine Rolle spielt, evt. muss man Rutschgefahr beachten, wenn mal was ausläuft, ansonsten scheint es nur Probleme zu geben in Form von Verschmutzung der Kleidung, Werkstücke usw. Dauerkontakt mit dem Öl schließe ich jetzt einmal aus. Im SDB sind ja z.B. Handschuhe vorgeschlagen. Diese kann man natürlich einsetzen, allerdings würde ich in diesem Fall keine Nitrilhandschuhe verwenden. Insgesamt würde ich wahrscheinlich zu geringer Gefährdung kommen und könnte somit nach §6, Absatz 10 auf eine Betriebsanweisung verzichten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo zusammen,
    Ich würde sagen,wenn es sich um einen Kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoff handelt-der nicht gerade in geringen Mengen vorhanden ist,muss eine Ba.erstellt werden.Ansonsten steht doch im Sida Blatt,dass es sich nicht um einen Gefahrstoff im Sinne der GefStoffV handelt.So handhabe ich es auf jedem Fall..in den meisten Fällen

  • Also aus meiner Zeit in der Gebäudereinigung haben wir auch BA's erstellt für Produkte die nicht als Gefahrstoff gekennzeichnet waren. Ganz einfach damit die Leute vernünftig damit umgehen. Auch wenn etwas nicht Kennzeichungspflichtig nach Gefahrstoffverordnung ist, heisst es nicht dass es völlig bedenkenlos liter Weise verwendet werden kann.

  • ANZEIGE
  • Hi,

    wann brauch ich eine Betriebsanweisung? Wenn Gefährdungen am Arbeitsplatz nicht durch bauliche oder technische Schutzmaßnahmen, durch Änderung des Arbeitsverfahrens, oder durch Verwendung ungefährlicher Stoffe und Zubereitungen vermieden werden können und die Beschäftigten sich deshalb mit sicherheitsgerechtem Verhalten schützen müssen. Dazu gehören organisatorische Maßnahmen, die Bereitstellung Persönlicher Schutzausrüstung sowie die Unterweisung und Information der Beschäftigten. Die Betriebsanweisungen sind dabei ein wichtiges Hilfsmittel, weil sie in kurzer prägnanter Form alle wichtigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln enthalten.

    Ergo: Gefährdungsbeurteilung durchführen und wenn sich aus der bestehenden Restgefährdung die Notwendigkeit ergibt, dann ist die Betriebsanweisung zu erstellen.

    schöne Grüße,

    Markus

  • Hallo Markus,

    Ergo: Gefährdungsbeurteilung durchführen und wenn sich aus der bestehenden Restgefährdung die Notwendigkeit ergibt, dann ist die Betriebsanweisung zu erstelle

    dem kann ich so nur bedingt zustimmenn. §14 der Gefahrstoffverordnung ist an der Stelle ziemlich eindeutig:

    (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.

    Dies gilt immer beim Umgang mit Gefahrstoffen, auch wenn die Gefährdungsbeurteilung insgesamt nur ein geringes Risiko aufzeigt!
    Beim Umgang mit Arbeitsmitteln und Maschinen sieht das anders aus. Da kann eine Betriebsanweisung erstellt und unterwiesen werden, wenn diese Maßnahmen für die sichere Verwendung notwendig ist.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Dies gilt immer beim Umgang mit Gefahrstoffen, auch wenn die Gefährdungsbeurteilung insgesamt nur ein geringes Risiko aufzeigt!

    Nein, siehe §6 Absatz 10 GefStoffV. Bei geringer Gefährdung ist man raus, sonst müsste man für die Tube Klebstoff im Büro eine BA erstellen und auch für viele andere "harmlose" Anwendungen. Nach dem alten Ampelmodell war dies nur für nicht akut toxische oder CMR Stoffe möglich, inzwischen für alle Stoffe. Selbst bei einem CMR Stoff kann man auf eine BA verzichten, wen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geringe Gefährdung ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ein, siehe §6 Absatz 10 GefStoffV. Bei geringer Gefährdung ist man raus

    Hallo Axel,

    du hast recht,vor allem in Verbindung mit TRGS 555, Art. 1, Satz 2

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • ANZEIGE