Beiträge von Colibrie

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    Ergänzung zu meinem Kommentar:

    Wir betreuen im Moment 28 Firmen. Neben Arbeitsicherheit betreuen wir in den Bereichen Brandschutz und Umweltschutz. Das Kerngeschäft liegt aber in der Arbeitssicherheit und Schulungen (Gabelstapler und Kranführer). Die Betriebe sind sehr gemischt, von Papierverarbeitung bis Flugzeugbau ist alles dabei. Also eher Produktion und Verarbeitung. Insgesamt ca. 851 Std./a. Also sehr interessant und abwechslungsreich.
    VG

    Colibrie
    P.S. Wie ich schon geschrieben habe, befassen wir uns erst kurz mit dem Gedanken, deswegen sind die Angaben noch sehr wage und lückenhaft😬

    Hallo SimonSchmeisser,

    wir sind Freiberuflich tätig und nicht in der IHK. Aber es wäre evtl. eine Möglichkeit. Wir hatten schon bei dem VFSI angefragt. Da gibt es keine Nachfolgerbörse. Danke für den Tipp, wir werden einfach mal anfragen 👍.
    VG

    Colibrie

    Ein freundliches Hallo an die Gruppe,

    wie überlegen unser Büro (Arbeitssicherheit u.s.w.) in absehbarer Zukunft abzugeben, wir wollen in den Ruhestand treten. Unser Büro besteht seit 1999 und betreut kleine und mittelständische Unternehmen am Niederrhein aus verschiedenen Bereichen. Da uns unsere Kunden sehr am Herzen liegen würden wir gerne einen Nachfolger finden, der mit Herzblut bei der Sache ist. Eine Übergabe an die bekannten großen Unternehmen mit den drei Buchstaben scheidet von daher aus. Ich dachte, ich frage erst mal hier in dieser Gruppe nach. Vielleicht kennt jemand jemanden, der Interesse hätte. Einarbeitung/ Vorstellung und Unterstützung bei den Firmen wäre natürlich selbstverständlich. Vielleicht hat jemand Tipps, woran man sich wenden kann. Der Gedanke ist noch relativ frisch bei uns und wir haben noch nicht richtig recherchiert. Wie schon geschrieben, ich dachte, ich wende mich erst mal an diese Gruppe, da hier Fachleute und Kenner der Materie sind.

    Über Tipps würde ich/ wir uns sehr freuen.

    Viele Grüße,

    Colibrie

    Könnte man machen, ob es was bringt? Dann wird eben das Zertifikat aus dem Netz genommen oder nur der Hinweis auf die sicherheitstechnische Betreuung.

    Klingt für mich nach Fachbetrieb nach WHG. Ohne gültiges Zertifikat ist das kein Fachbetrieb mehr und darf einige Arbeiten auch nicht mehr durchführen.

    Ich würde den Sachverständigen des TÜV informieren und wenn der nicht erreichbar ist, dann eben seine Dienststelle/Vorgesetzter.

    Zusätzlich die untere Wasserbehörde, die für den Betrieb zuständig ist. Weiterhin könnte man auch die Arbeitsschutzbehörde des Betriebes kontaktieren, dann wird sich schnell herausstellen, ob der Betrieb überhaupt sicherheitstechnisch betreut wird. Zivilrechtliche Schritte kann man dann bei Bedarf immer noch einleiten, aber da sehe ich eher einen Bedarf bei den "Kunden" dieses Unternehmens.

    Die Geschäftsleitung hatte es in der Vergangenheit nicht nötig mit uns zu reden, aus diesem Grund hatten wir das Betreuungsverhältnis gekündigt. Wir hatten quasi eine Alibifunktion. Wenn das Verhältnis im guten auseinander gegangen wäre, sähe es anders aus, aber so :|.

    Gruß Colibrie

    Hallo liebe Forumsgemeinde,

    wir sind ein Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit, Brandschutz u.s.w., und haben bis Ende 2018 einen Betrieb bez. Arbeitssicherheit betreut. Gestern habe ich aus Langeweile unseren Firmenname gegoogelt und bin auf die Seite des o.g. Betriebes gekommen, den wir damals betreut haben. Die Firma hat ein Zertifikat des TÜV´s Nord (von 2020) nach WHG online gesetzt. Dort ist unser Betrieb als Fachkraft für Arbeitssicherheit angegeben und mit angeblicher Sicherheitsunterweisung von 01/2020 eingetragen. Wir haben uns damals (2018) von diesem Betrieb getrennt, weil Arbeitssicherheit dort (fast) keinen Stellenwert hatte, also nicht unbedingt im Guten. Der Sachverständige des TÜV´s ist nicht erreichbar. Hat jemand Erfahrungen mit solchen Angelegenheiten? Ich finde es schon erstaunlich, entweder wurde nicht vernünftig geprüft, oder der Betrieb hat falsche Angaben, ggf. falsche Unterweisungsnachweise gebracht. Kennt sich jemand mit einer solchen Problematik aus? Hat jemand eine Idee, was man da machen kann:/? Ehrlich gesagt sind wir ziemlich stinkig darüber:cursing:.

    Viele Grüße,

    Colibrie

    Hallo Timo,
    ich habe mir deine Anfrage und die entsprechenden Antworten/ Kommentare usw. durchgelesen. Dabei sind mir mehrere Fragen in den Sinn gekommen:
    1) Was für Drogen nimmst du?
    2) Denkst du wirklich, dass mit deiner überheblichen Art irgend jemand dir Antworten auf deine Fragen gibt?
    3,4,5,....Schreibe ich jetzt lieber nicht mehr!

    P.S. Ich/ Wir sind seit 1999 auf dem Markt als Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit, Brandschutz und Umweltschutz tätig. Somit wäre ich in dem Kreis der Erlauchten, die Antworten geben könnten. Somit wäre ich in dem erlauchten Kreis der jenigen, die deine Fragen beantworten könnten. Aber aufgrund deines (meiner Meinung nach) sehr überheblichen und unverschämten Art bin ich auch raus!

    Sorry, es musste jetzt einfach gesagt werden!

    MfG,
    Colibrie

    Morschen,

    wir haben vor 2 Jahren auch ein Beschriftungslaser für unsere Leiterplatten angeschafft. Ist die selbe Situation wie bei Colibrie.
    Laser Klasse 4 verbaut, aber bei bestimmungsgemäßer Benutzung auf Klasse 2 heruntergestuft. So lange die Anlage bestimmungsgemäß genutzt wird, brauchst du keinen Laserschutzbeauftragten und keine besondere PSA.
    Bei uns wurde noch eine Absaugung für die beim Beschriften entstehenden Stoffe mit installiert.
    Wartung und Reparatur der Anlage wird durch den Hersteller der Anlage durchgeführt.

    @ Colibrie wenn du brauchst kann ich dir unsere Betriebsanweisung zukommen lassen.

    Grüße Christian

    :15: für die schnelle Zusendung der Betriebsanweisung :7:
    Viele Grüße,
    Beate

    ...Anmerkung am Rande:

    BGV B 2 „Laserstrahlung" ist, soweit mir bekannt, zurückgezogen worden.

    Derzeit gültige Vorschriften sind OStrV und TROS... (LSBs sind entsprechend evtl. neu zu bestellen - Schulungsnachweis gem. OStrV/ TROS mit erfolgreiche Teilnahme!)

    Die Anmeldepflicht von Laseranlagen (ab Klasse 3R) bei GAA/ BG sind, soweit mir bekannt, entfallen.

    Gruß
    Christian

    Hallo Christian,

    die Anmeldepflicht bestehr nach Rücksprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft noch. DGUV Vorschrift 11 § 5
    § 5
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    (1)
    Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 der
    Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten
    Inbetriebnahme anzuzeigen.
    (2) Für den mobilen Einsatz von Lasereinrichtungen nach § 14 Abs. 1 genügt eine einmalige
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    VG Beate

    Morschen,

    wir haben vor 2 Jahren auch ein Beschriftungslaser für unsere Leiterplatten angeschafft. Ist die selbe Situation wie bei Colibrie.
    Laser Klasse 4 verbaut, aber bei bestimmungsgemäßer Benutzung auf Klasse 2 heruntergestuft. So lange die Anlage bestimmungsgemäß genutzt wird, brauchst du keinen Laserschutzbeauftragten und keine besondere PSA.
    Bei uns wurde noch eine Absaugung für die beim Beschriften entstehenden Stoffe mit installiert.
    Wartung und Reparatur der Anlage wird durch den Hersteller der Anlage durchgeführt.

    @ Colibrie wenn du brauchst kann ich dir unsere Betriebsanweisung zukommen lassen.

    Grüße Christian

    Hallo,

    sehr gerne komme ich auf dein Angebot bezüglich der BA zurück. Nicht um einfach abzukupfern, sondern um zu sehen, welche Gefahren dadin aufgenommen wurden.

    VG Beate

    Hallo Christian,
    Danke für den LInk, ich werde mich da schlau machen.

    VG Beate

    Hallo liebe Forumsgemeinde,
    ich habe mich heute den ganzen lieben Tag in das Thema "Laser" reingelesen. Der Grund, es wurde ein Lasermarker in einem Betrieb angeschafft und es muss eine Betriebsanweisung dafür erstellt werden. Was mich stutzig macht ist, das Gerät ist Laserklasse 2 und in dem Gerät ist Klasse 4 verbaut. Alle Sicherheitsvorschiften in der Bedienungsanleitung beziehen sich auf Klasse 4. Bei bestimmungsgemäßer Anwendung kann eigentlich nichts passieren, da laut Bedienungsanleitung alle nötigen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind und das Gerät nicht in Betrieb genommen werden kann, wenn Sicherheitseinrichtungen außer Kraft gesetzt werden. Auszug aus der Bedienungsanleitung:

    Für den Betrieb von Klasse 4 Lasern sind unter anderen folgende Vorsichtsmass-nahmen zu befolgen:
    Der Betreiber ist nach BGV B 2 „Laserstrahlung“verpflichtet, einen geschulten Laserschutzbeauftragten für die Einhaltung der relevanten Vorschriften zu be-nennen
    Der Gefahrenbereich muss durch das Anbringen von Warnleuchten und Warnschil-dern nach außen als solcher gekennzeichnet werden.
    Der Gefahrenbereich ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
    Ein Bediener eines Lasersystems der Klasse 4 hat innerhalb des Gefahrenbereichs immer entsprechende, auf Wellenlänge und Leistung des Lasers abgestimmte, La-serschutzbrillen zu tragen.
    Eine zusätzliche, für den Bediener sichtbare Emissionswarnleuchte ist zu installie-ren, die diesen vor austretender Laserstrahlung warnt.
    Die Einhaltung der oben angeführten Punkte entbindet den Betreiber nicht von der Erfül-lung der geltenden Normen u. Richtlinien für den Betrieb von Lasersystemen der Klasse4.

    Sichert sich hier der Hersteller nur großzügig ab? Eingeteilt ist es doch in Laserklasse 2? Auszug der Einteilung aus der Bedienungsanleitung:
    Der ............. ist:
    Beschriftungssystem der Klasse 2 nach DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“.
    Klasse 2
    Bei Lasersystemen der Klasse 2 ist die zugängliche Laserstrahlung für die Haut ungefähr-lich. Eine kurzzeitige Bestrahlung der Augen ist aufgrund der geringen Leistung ebenfalls ungefährlich. Bei längerer intensiver Bestrahlung wird das Auge durch den natürlichen Lidschutzreflex geschützt.
    Bei dem .......... kommt ein Pilotlaser der Laserklasse 2 zum Einsatz. Um im Betrieb Irritationen der Augen zu vermeiden, sollte nicht direkt in die Laserquelle geblickt werden.
    Diffuse Reflexionen des Pilotlasers sind absolut unbedenklich.

    Der eingebaute Laser ist ein:
    .....marker FL der Klasse 4 entsprechend DIN EN 60825-1 und als solches gekennzeichnet.
    Klasse 4
    Bei Lasern der Klasse 4 ist sowohl die direkte Strahlung als auch indirekte Streustrahlung gefährlich und kann Verletzungen von Haut und Augen verursachen.
    Bei Laser der Klasse 4 besteht darüber hinaus bei unsachgemäßer Anwendung eine Brand- und Explosionsgefahr, wenn die Strahlung auf entsprechend brennbare Materia-lien trifft.
    Es ist in der Verantwortung des Bedieners, erforderliche Vorsichtsmaßnahmen zu ergrei-fen, die eine Entzündung oder Explosion von Material durch den Laserstrahl sicher aus-schließen.

    Ich bin im Moment relativ ratlos. Es ist doch schon ein Unterschied, ob Klasse 2 oder Klasse 4. Ein Laserschutzbeauftragter ist im Betrieb nicht vorhanden- und angemeldet ist das Gerät auch noch nicht.
    Ich sehe eigentlich auch keine Gefährdung bei bestimmungsgemäßer Anwendung. Wartung- und Reparaturarbeiten sollen wohl von der Herstellerfirma durchgeführt werden.

    Kann mir vielleicht hier jemand weiterhelfen? Die Suchfunktion hab eich schon durch- und die eine oder andere hilfreiche Antwort gefunden.

    Danke und viele Grüße Colibrie (Beate)

    Hallo
    nicht nur Titel, auch Software. Ich hatte mal eine CD zur Probe bei WEKA? bestellt. War sehr teuer und SEHR umständlich. Also wieder zurück geschickt. Irgendjemand gab mir dann den Tip bei einer BG eine CD mit fast den gleichen Inhalt zu bestellen- gesag getan.Die CD hat um die 9€ gekostet :)