Hallo Leute.
Da steh ich mal glatt auf dem Schlauch. Kennt Ihr Gesetze oder Verordnungen in denen die Vollzähligkeitsprüfung/ Anwesenheitskontrolle auf dem Sammelplatz explizit gefordert ist? Das dieses Sinn macht, steht ja außer Frage...
Gruß
Jens
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Neues Benutzerkonto erstellenHallo Leute.
Da steh ich mal glatt auf dem Schlauch. Kennt Ihr Gesetze oder Verordnungen in denen die Vollzähligkeitsprüfung/ Anwesenheitskontrolle auf dem Sammelplatz explizit gefordert ist? Das dieses Sinn macht, steht ja außer Frage...
Gruß
Jens
Hallo,
Kennt Ihr Gesetze oder Verordnungen in denen die Vollzähligkeitsprüfung/ Anwesenheitskontrolle auf dem Sammelplatz explizit gefordert ist?
Nein, zumindest jetzt nicht auf Anhieb.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo Jens
Eine explizite Forderung aus einer Gesetzesgrundlage oder Verordnung heraus zur Vollzähligkeitsprüfung ist mir nicht bekannt und gibt es wahrscheinlich auch gar nicht.
Bisher wird darauf nur ausdrücklich in der DGUV 205-001 (vormals BGI 560) hingewiesen.
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c K 5467/97.PVL) Sebst in diesem Urteil (Verhalten bei Unfällen,Bränden...)ist keine explizite Forderung erwähnt
Gruß Martin
Guten Morgen,
es kann keine gesetzl. Anforderungen geben. Je nach Gebäudestrukturen oder auch Anzahl der Gebäude bzw. Anzahl der MA, ist u. U. keine Vollzähligkeit alleserfassend möglich. Bei uns nicht.
Guten Morgen Leute,
habe gerade nachgelesen und bin zum Thema fündig geworden:
Im Leitfaden Krankenhausalarmplanung vom fachverlag Matthias Grimm, Hrsg: Detlef Cwojdzinski und dann im
Band 1 Kapitel 1, Seite 5, §43 Abs4. KhVo Berlin
Band 1 Kapitel 5, Seite 186, Pkt. 5.3.5.3
Band 1 kapitel 5, Seite 199, Pkt. 5.4.5.7
Die Feststellung der Vollzähligkeit der Anwesenden am Sammelplatz ist unerheblich von der Art oder Charakter der Einrichtung oder des Betriebes.
Im Bundesland NRW, Kreis Mettmann und Düsseldorf sind nach diesem Leitfaden alle KhAlPl für interne und externe Gefahrenlagen erstellt und auf Plausibilät durch die Kreisverwaltungen und Rettungsleitstellen geprüft und eingeführt worden.
Gesamtwerk ist der Leitfaden Krankenhaus, Alarmplanung Band 1 Grundlagen und Band 2 Praxis, der Leitfaden ist mit vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe herausgegeben worden.
ISBN für Band 1: 978-3-940286-02-4
ISBN für Band 2: -03-1
ISBN für 1+2: -04-8
https://sifaboard.de/www.gefahrenabwehr-online.de
Dieser Leitfaden sollte für alle Arbeits- und Bandschützer als Standard vorliegen und je nachdem welcher Betriebsart, könnt Ihr die Kapitel für Krankenhäuser rausnehmen. Selbst wenn die speziellen Bereich des Krankenhauses heruasgenommen werden, ist es eine Hausaufgabe.
Beste GRüße
Thomas
Hallo Jens,
das findest Du in der BGV A0 unter GMV im Artikel 2.
Im Ernst: Es gibt keine konkreten gesetzlichen Vorgaben. Die Forderung resultiert aus §9 ArbSchG (Besondere Gefahren) in Zusammenhang mit §5 (Gefährdungsbeurteilung).
Gruß
Stephan
Hallo Jens,
eine explizite Vorschrift zur Vollständigkeitskontrolle ist mir auch nicht bekannt.
Ich argumentiere immer mit
1. Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§618 BGB)
2. Pflicht zur Meldung vermisster Personen an die Rettungskräfte (Brandschutzordnung)
Und eine Vollständigkeitskontrolle ist eine einfache Umsetzung dieser Pflichten.
Bei einem meiner ehemaligen Arbeitgeber hatten wir per Arbeitsordnung geregelt, dass jeder Mitarbeiter sich verbindlich bei seinem Vorgesetzten melden muss im Falle einer Evakuierung. Alle Mitarbeiter, die sich nicht innerhalb 15 Minuten gemeldet haben, gelten als vermisst (mit allen arbeitsrechtlichen Folgen).
Wobei der Vorgesetzte natürlich wissen muss, wer auf Dienstreise, Urlaub oder arbeitsunfähig ist. (Das war die größte Hürde)
Die nächste Hürde war eine funktionierende Vertreterregelung, da ja auch Vorgesetzte mal im Urlaub sein könnten.
Gruß, Niko.
Hallo Jens,
da ist nichts bekannt.
Wir haben öffentliche Gebäude. Da kann Mann und Maus drin sein. Ergo, eine fixe Anzahl gibt es nicht.
Unsere Evakuierungshelfer melden im Falle einer Maßnahme daher auch nur (Gebäude) leer. Ob das jetzt tatsächlich und wirklich so ist, wird von der Feuerwehr eh kontrolliert. Letztlich können sich diese auch schützen. Wir nicht.
Hi,
die können das Risiko bei der Begehung nur reduzieren, aber trotzdem begeben sie sich oft in Gefahr, wenn Sie ein brennendes Objekt betreten.
Ich denke, da sollte jede vermeidbare Begehung angestrebt werden. Bei öffentlichen Gebäuden ist das natürlich schwierig.
Hallo Jens,
da habe ich noch einen Link gefunden. Siehe Seite 69 / Kapitel 5.5.
Inhaltlich ist aber schon alles geschrieben.
Gruß, Niko.
Hallo,
Ich denke, da sollte jede vermeidbare Begehung angestrebt werden.
die Durchsuchung wird damit nicht verhindert, je nach Umständen lediglich
die Reihenfolge.
Gruß
Simon Schmeisser
Hallo Leute.
Danke für Eure Beiträge. Ich war mir nicht mehr sicher aber Ihr habt mich bestätigt. Danke.
SIFABSB: Danke für Deinen Beitrag, jedoch hatte ich nach gesetzlichen Grundlagen gefragt. Da sind Auszüge aus Fachbüchern nicht zielführend, weil diese vor Gericht nicht grundsätzlich bestehen können. Aber immer gerne genommen
Gruß
Jens
Moin., Jens,
... Da sind Auszüge aus Fachbüchern nicht zielführend, weil diese vor Gericht nicht grundsätzlich bestehen können. Aber immer gerne genommen
und solche Beiträge können durchaus vor Gericht bestehen (wenn auch nicht "grundsätzlich"), wenn die Argumentation stimmt.
Wenn bspw. ein Sachverhalt so beschrieben wird, dass die Qualität einem Sachverständigengutachten gleich kommt, dann bewegt sich das auf einer Ebene, wie die in etwas anderen Themenbereichen (BImSchG, Genehmigungsverfahren, Lufttechnische Gutachten usw.) herangezogene GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie) - und diese ist gerichtsrelevant.