Baustellen und Sonderrechte

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo Kollegen,

    ich habe folgendes Problem mit dem Ordnungsamt. Wir sind ein Energieversorgungsunternehmen. Unsere Fahrzeuge: VW T5, Hubsteiger, Messwagen, Notstromgeneratoren sind alle mit Weiß Roten Reflektor Folie beklebt.

    Mit diesen Kennzeichnungen kann ich, nach meiner Meinung, Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn sie notwendig sind und ohne Gefahr für dritte. Z. B. Fahren und Halten in jede Richtung.

    In letzter Zeit mussten wir vermehrt unsere Notstromaggregate einsetzen um notwendige Wartungen an Stromstationen und Freileitungen unterbrechungsfrei durchzuführen. Dabei muss das Notstromaggregat nah bei den einzelnen Trafostationen stehen. Teilweise gegen die Fahrtrichtung oder im Halteverbot. Rettungsfahrzeuge etc. konnten ungehindert weiterfahren. Hier besteht das Problem mit dem Ordnungsamt. Es gab jedes mal eine Knolle. Diskussionen zwecklos. Es geht aber nicht anders. Es wird derzeit geprüft ob das ganze vor Gericht geklärt werden soll.

    Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar ?(


    Folgendes habe ich von der BG Bau:

    7.1 Kennzeichnung bei Inanspruchnahme von "Sonderrechten"

    Fahrzeuge, Baumaschinen und -geräte, die Sonderrechte im Sinne von § 35 (6) der StVO nutzen, müssen mit einer weiß-rot-weißen Sicherheitskennzeichnung versehen sein.

    Sie dürfen dann, sofern ihr Einsatz dies erfordert, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten. Diese Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.

    Die RSA 95 spezifiziert genauer, wie diese Sicherheitskennzeichnung auszusehen hat, wie groß sie sein muss und wo sie angebracht werden soll.

    * Die Sicherheitskennzeichnung muss an allen vertikalen Fahrzeugkanten angebracht sein.

    * Als Mindestfläche je Vorder und Rückseite sind insgesamt 8 Normflächen à 141 x 141 mm anzubringen. Diese 8 Normflächen können erforderlichenfalls noch mal in Einzelflächen unterteilt werden, wobei eine Einzelfläche nicht kleiner als 2 Normflächen sein darf. Fahrzeuge und Geräte, die auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt werden, müssen zusätzlich seitlich gekennzeichnet sein.

    * Für die Sicherheitskennzeichnung ist Folie Typ 2 (voll retroreflektierend) einzusetzen!

    Zusätzlich sollen diese Fahrzeuge, Baumaschinen und -geräte mit einer gelben Rundumleuchte ausgerüstet sein. Ist die Rundumleuchte nicht von allen Seiten sichtbar, muss eine zweite angebracht werden.

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    naja, in der StVO heiß es:

    Zitat

    Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert

    Soweit ich das verstehe, unterhaltet ihr aber nicht die Straßen selbst, sondern eure Anlagen neben den Straßen. Nach meiner persönlichen Meinung trifft danach §35 (6) nicht auf euch zu.

    Dementsprechend wäre es vielleicht gut ein klärendes Gespräch mit dem Ordnungsamt zu führen, wie die sich das Vorgehen in Zukunft vorstellen. Evtl. kann man ja in Absprache Genehmigungen für die Einsätze bekommen.


    Und by the way: Es gibt da auch noch die DIN 30710 zu Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten. Inhaltlich scheint es da aber keine Widersprüche zur RSA 95 zu geben.

  • Hallo,

    es erschließt sich mir nicht, warum ihr für euch Sonderrechte geltend machen wollt. Ihr unterhaltet keine öffentlichen Straßen oder (öffentliche) Anlagen im Straßenraum? ?(

    Aber da hier sicherlich jeder seine persönliche Meinung haben wird, hilft nur eine schriftliche Klärung (Genehmigung) mit dem Ordnungsamt oder, im schlechtesten Fall, eine Klärung durch den Richter.
    Gruß, Niko.

    PS:

    Es geht aber nicht anders.

    :D Den Spruch kennt wohl jede Sifa.
    Bis dann eine kommt, die es einfach anders macht. :Lach:

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Nun ja so genau weis ich dies auch nicht, aber ich habe schon Fahrzeuge von Energieversorgern gesehen, die Blaulicht auf dem Dach haben also Sonderrechte haben.Diese Fahrzeuge habe ich im Raum Frankfurt/Main von dem Energieversorgungsunternehmen Mainova gesehen.Nix mit Straßenunterhaltung sondern Strom, Gas...
    Gruß Martin

  • vielen Dank, schon mal.

    genau darüber geht's jetzt. Fahrzeuge, die dem Bau der Straße angehören..... Ich denke mal es wird über ein klärendes Gespräch hinauslaufen.

    geht nicht anders :) ja das stimmt auch. Aber selbst jetzt stehe ich da etwas auf dem Schlauch.

    Mal sehen, dass ich schnellstens den Knoten daraus bekomme.


    Gruß aus dem Sauerland

  • ANZEIGE
  • Hallo ,

    Vielleicht musst du die Sache etwas höher aufhängen, d.h. euer Hausjurist muss für jedes Einsatzfahrzeug bei der Verkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese muss dann im Fahrzeug mitgeführt werden. Diese wird i.d.R. akzeptiert.

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

  • Nun ja so genau weis ich dies auch nicht, aber ich habe schon Fahrzeuge von Energieversorgern gesehen, die Blaulicht auf dem Dach haben also Sonderrechte haben.

    naja ... :)
    Diese Fahrzeuge sind mit Hilfe einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von § 52 Abs.3 StVZO mit Blaulicht und Sondersignal ausgerüstet.
    Das heisst aber auch, das diese Fahrzeuge eben KEINE Sonderrechte nach § 35 StVO haben, sondern NUR bei Nutzung der Sondersignalanlage nach § 38 StVO "Freie Bahn" einfordern dürfen ... ein kleiner, aber feiner Unterschied. :)

    Vielleicht musst du die Sache etwas höher aufhängen, d.h. euer Hausjurist muss für jedes Einsatzfahrzeug bei der Verkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese muss dann im Fahrzeug mitgeführt werden. Diese wird i.d.R. akzeptiert.

    Das würde ich ebenfalls empfehlen.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo,

    am besten mit dem zuständigen Ministerium klären.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo schmist.

    Sonderrechte sind klar geregelt. Diese dienen allein der Gefahrenabwehr oder Rettung. Siehe Zitat von Safety Officer:

    Diese Fahrzeuge sind mit Hilfe einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von § 52 Abs.3 StVZO mit Blaulicht und Sondersignal ausgerüstet.
    Das heisst aber auch, das diese Fahrzeuge eben KEINE Sonderrechte nach § 35 StVO haben, sondern NUR bei Nutzung der Sondersignalanlage nach § 38 StVO "Freie Bahn" einfordern dürfen ... ein kleiner, aber feiner Unterschied

    Selbst die Feuerwehr ist bei einem Einsatz nur befugt entsprechende Maßnahmen durchzuführen, bis die Polizei eintrifft. Danach geht die Verantwortung an die Polizei über. Das an der Einsatzstelle verwendete Blaulicht dient der Sicherung der Einsatzkräfte und Warnung von Verkehrsteilnehmern aber nicht der Inanspruchnahme von Sonderrechten. :rolleyes:

    Du schreibst selbst, dass Ihr Wartungsarbeiten ausführen musstet. Ihr seid ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Wartungsarbeiten gelten als planbare Arbeiten. Diese dienen somit nicht der Gefahrenabwehr. Die zuständigen und verantwortlichen Kommunen haben eine Verkehrssicherungspflicht. Egal, ob Ihr gem. der RSA 95 abgesichert habt, muss die Kommune befragt werden und die Genehmigung erteilen, da diese entsprechende Auflagen erteilen kann (z. B. auf Schulwegen).

    Ich sehe bei dem geschilderten Fall wenig Hoffnung. Ich würde eher empfehlen den Juristen dahingehend zu befragen, was zukünftig von Eurer Seite eingehalten werden muss. :thumbup:

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • ANZEIGE