Hallo Kollegen,
ich habe folgendes Problem mit dem Ordnungsamt. Wir sind ein Energieversorgungsunternehmen. Unsere Fahrzeuge: VW T5, Hubsteiger, Messwagen, Notstromgeneratoren sind alle mit Weiß Roten Reflektor Folie beklebt.
Mit diesen Kennzeichnungen kann ich, nach meiner Meinung, Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn sie notwendig sind und ohne Gefahr für dritte. Z. B. Fahren und Halten in jede Richtung.
In letzter Zeit mussten wir vermehrt unsere Notstromaggregate einsetzen um notwendige Wartungen an Stromstationen und Freileitungen unterbrechungsfrei durchzuführen. Dabei muss das Notstromaggregat nah bei den einzelnen Trafostationen stehen. Teilweise gegen die Fahrtrichtung oder im Halteverbot. Rettungsfahrzeuge etc. konnten ungehindert weiterfahren. Hier besteht das Problem mit dem Ordnungsamt. Es gab jedes mal eine Knolle. Diskussionen zwecklos. Es geht aber nicht anders. Es wird derzeit geprüft ob das ganze vor Gericht geklärt werden soll.
Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar
Folgendes habe ich von der BG Bau:
7.1 Kennzeichnung bei Inanspruchnahme von "Sonderrechten"
Fahrzeuge, Baumaschinen und -geräte, die Sonderrechte im Sinne von § 35 (6) der StVO nutzen, müssen mit einer weiß-rot-weißen Sicherheitskennzeichnung versehen sein.
Sie dürfen dann, sofern ihr Einsatz dies erfordert, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten. Diese Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.
Die RSA 95 spezifiziert genauer, wie diese Sicherheitskennzeichnung auszusehen hat, wie groß sie sein muss und wo sie angebracht werden soll.
* Die Sicherheitskennzeichnung muss an allen vertikalen Fahrzeugkanten angebracht sein.
* Als Mindestfläche je Vorder und Rückseite sind insgesamt 8 Normflächen à 141 x 141 mm anzubringen. Diese 8 Normflächen können erforderlichenfalls noch mal in Einzelflächen unterteilt werden, wobei eine Einzelfläche nicht kleiner als 2 Normflächen sein darf. Fahrzeuge und Geräte, die auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt werden, müssen zusätzlich seitlich gekennzeichnet sein.
* Für die Sicherheitskennzeichnung ist Folie Typ 2 (voll retroreflektierend) einzusetzen!
Zusätzlich sollen diese Fahrzeuge, Baumaschinen und -geräte mit einer gelben Rundumleuchte ausgerüstet sein. Ist die Rundumleuchte nicht von allen Seiten sichtbar, muss eine zweite angebracht werden.