Entstempelungsmaschine für Kfz-Kennzeichen

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  • Hallo,

    damit ich nicht nochmals alles schreiben muss - es handelt sich um diese Maschine. Mittlerweile habe ich mitbekommen, dass dieses "Plakettenfräse" nicht nur von unserem Personal bedient wird, sondern auch die Kunden damit hantieren dürfen. Da ich nicht jeden Kunden unterweisen kann, wie er mit der Maschine umzugehen hat, ist eine Betriebsanweisung notwendig. So weit, klar. Habe ich aufgrund der tatsache, dass es betriebsfremde Personen sind, die mit der Maschine umgehen noch etwas bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten oder sogar generell festzulegen, dass nur unsere Mitarbeiter das Ding bedienen? ?(

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Boah, geht es nicht noch ein bisschen schwieriger?
    Also mir stellt sich da die Frage, ob Du für betriebsfremde Nutzer überhaupt zuständig bist? Ich habe da ein ähnliches Problem mit Rehabilitanden (Patienten) in REHA-Kliniken. Ich mach die Gefährdungsanalysen für die Geräte und jeweiligen Handgriffe, Prüffristen etc..
    Aber das eigentlich nicht für die Rehabilitanden. Unsere Holzwerkstatt mit richtigem Werkzeugmaschinen habe ich für Patienten stillgelegt, aber nur weil die Maschinenscheine für Rehabilitanden gefehlt haben.
    Ich würde neben der Maschine ein Schild mit dem Hinweis "Benutzung auf eigene Gefahr" aufhängen. Daneben eine Betriebsanweisung mit Benutzungs- und Sicherheitsanweisungen....Am allerbesten Benutzung nur durch eigenes Personal.
    Bei uns in der Kreisverwaltung liegt noch der gute alte Schaber neben der Maschine. Für diejenigen, die sich die Benutzung der Maschine nicht trauen.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Boah, geht es nicht noch ein bisschen schwieriger?


    Diamanten entstehen nur unter Druck. ;)

    Also mir stellt sich da die Frage, ob Du für betriebsfremde Nutzer überhaupt zuständig bist?


    Genau diese Frage stellt sich mir auch. :D

    Bei uns in der Kreisverwaltung liegt noch der gute alte Schaber neben der Maschine. Für diejenigen, die sich die Benutzung der Maschine nicht trauen.


    So sieht es bei uns auch aus.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo Guudsje,

    ...nicht nur von unserem Personal bedient wird, sondern auch die Kunden damit hantieren dürfen...

    Die wichtige Frage ist, wer ist BETREIBER und wer ist BENUTZER der Maschine. Daraus ergeben sich denn die zu erfüllenden Rechtsvorschriften.

    Mir kommen dabei zwei Vorschriften in den Sinn: Die Betriebssicherheitsverordnung und das Produktsicherheitsgesetz.

    Zur BetrSichV:
    Der Anwendungsbereich ist in §1 geregelt: Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
    - Sind es Arbeitsmittel? Für die Kunden, nein.
    - Seid ihr Arbeitgeber? Für die Kunden, nein.
    - Erfolgt eine Benutzung durch Beschäftigte? Für die Kunden, nein.
    Damit greift nach meiner Auffassung die BetrSichV nicht und die entsprechenden Forderungen brauchen nicht erfüllt werden (nur für Kunden!)

    Zum ProdSG:
    Auch hier ist der Anwendungsbereich in §1 geregelt: Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
    Dies trifft hier wohl zu. Die Anforderungen sind dann in §3 geregelt.
    ...
    - (1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es ... die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.
    ...

    - (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
    ...

    Wichtig ist noch, dass hier auch die unentgeltliche Bereitstellung abgedeckt ist:
    §2 Im Sinne dieses Gesetzes
    ...
    4. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
    ...

    Damit bist du mit der Betriebsanleitung doch schon mal auf der sicheren Seite. Jetzt ist natürlich die Frage, wie die Kunden diese zur Kenntnis nehmen und umsetzen. 8)
    Und dafür gibt es kein Patentrezept (und ich hätte da auch so meine Bedenken bzgl. dem Vermögen mancher Kunden ein technisches Gerät zu bedienen :D )
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo Niko,

    das hilft. Schutzziel = Sicherheit und Gesundheit unabhängig ob Beschäftigte oder Kunden. Ob es dann auf der BetrSichV oder ProdSG resultiert ist erst einmal zweitrangig, sofern in den Rechtsvorschriften keine garvierenden Unterschiede bei den Schutzzielen und Anforderungen bestehen.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Als Bürger und damit Kunde der Zulassungsstelle erwarte ich, daß ein mir zur Verfügung gestelltes Hilfsmittel sicher ist. Immerhin bedingen die Abläufe der Behörde, daß ich die Maschine verwende (wobei man sagen muß, daß man die Kennzeichen sehr leicht beschädigt und deshalb lieber einen altmodischen Schaber nehmen sollte, wenn die Kennzeichen noch einmal benutzt werden sollen - auch wenn das deutlich länger dauert).

    Für jeden Nutzer, der schon einmal eine Ständerbohrmaschine o. ä. gesehen hat, erschließt sich die Verwendung sofort, jedoch müssen eben auch völlig unbedarfte Personen damit sicher arbeiten können. Ich sah erst letztens eine Frau, die bei der örtlichen Zulassungsstelle das Kennzeichen nur darunter legte und die Maschine dann mit beiden Händen bediente, als sei sie der Kapitän auf einem alten Segelboot und stünde am Steuerrad... Ich habe ihr zwar geholfen, aber das wird nicht immer so ein, weshalb ich eine bebilderte, klare Anleitung für obligatorisch halte. Ist sie aber nicht. Leider ist da die Unterscheidung zwischen Betriebsangehörigen und betriebsfremden Personen keine Hilfe. Auch das ProdSG geht in Sachen der möglichen Gefährdung der Nutzer der Maschine meiner Ansicht nach nicht weit genug. Die Betriebsanleitung wird vermutlich nicht reichen, auch wenn ich keine Rechtsgrundlage für diese Vermutung angeben kann. Eine laufende Überwachung des technischen Zustandes ist m. E. dringend erforderlich.

    Da Laien die Maschine nutzen, würde ich aus dem Bauch heraus eine recht enge Überwachung (mindestens täglich) sehen wollen. Ein ungeschickter Bürger mit zwei linken Händen könnte mit den Kennzeichen an der elektrischen Leitung hängen bleiben und die Isolation beschädigen, der Schutz um den Fräskopf könnte beschädigt werden o. ä. m.. Alles mögliche Szenarien, die den nächsten Verwender gefährden könnten. Was der wie ganz oben schon angedeutet nicht erwarten wird und auch nicht zu erwarten braucht. Eine öffentlich dokumentierte tägliche oder sogar häufigere Kontrolle erscheint für mich angemessen. Und auch nicht wirklich aufwendig, denn die nötige Sichtkontrolle ist Sache von einer halben Minute, wenn überhaupt.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Warum? Bisher kamen - wie auch von mir - in erster Linie Vermutungen, die allenfalls Anstöße zur weiteren Recherche geben können. Da Du Deiner Berufsbeschreibung bzw. Deinem Profil nach zu urteilen vermutlich bessere Kenntnisse haben dürftest, solltest Du sie mit uns allen teilen. Das würde dem Sinn dieses Forums dienen und wir könnten alle etwas lernen.


    Gruß MIchael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Hallo zusammen,

    ich unterstelle Nikos Beitrag bezog sich auf das Geschlecht der bedienenden Person :D

    Ich würde die Maschine in dieser Form nicht für die allgemeine Benutzung freigeben. Das eigene Personal kann entsprechend unterwiesen werden. Ist zu viel los und das Personal kommt nicht mehr mit dem Entstempeln hinterher, gibt es den guten alten Spatel für die Kunden. Mal ernsthaft: Früher musste man einen Tag Urlaub nehmen um ein Auto an-/umzumelden, das geht (jedenfalls bei uns) dank der modernen Technik so flott, da kommt es auf die 2 Min. für das Entstempeln nicht wirklich an.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Hallo Niko,

    das hilft. Schutzziel = Sicherheit und Gesundheit unabhängig ob Beschäftigte oder Kunden. ...


    Und dann noch T-O-P berücksichtigen und schon stellt sich die Frage, was kann diese Maschine aus sicherheitstechnischen Aspekten besser als der altbewährte Spatel? Zumindest beim Kunden dürfte da wenig übrig bleiben, denn der entstempelt ja nicht den ganzen Tag seine Kennzeichen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    ich unterstelle Nikos Beitrag bezog sich auf das Geschlecht der bedienenden Person

    Mein gelöschter Beitrag bezog sich auf die Erwartungshaltung als Bürger und Kunde. Und auf die Einstellung zum "Rundum-Sorglos"-Paket nach dem Motto "All Inclusive". :D
    Da das aber weder zum Thema hilft, noch den Arbeitsschutz weiterbringt, habe ich es wieder gelöscht. 8)

    Gruß, Niko.

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  • - (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.


    Hmm, Betriebsanweisungen sind in der für die Mitarbeiter verständlichen Sprache auszuhängen/bereitzustellen. Ich weiß nicht, ob eine rein deutsche Gebrauchsanweisung hier ausreichend ist. Schließlich besuchen sehr viele anderssprachige Kunden diesen Ort auf. Reicht da wirklich nur die deutsche Gebrauchsanleitung. Meiner Meinung nach, nein. Ein bildliche Nutzungsbeschreibung (nach amerikanischen Vorbild) sollte aber ausreichen. Das versteht jeder. Allerdings würde ich den Vermerk "Benutzung auf eigene Gefahr" daneben hängen.
    Tägliche Funktions- und Sichtprüfung unbedingt erforderlich.

    Ganz ehrlich: an den Maschinen und Geräten in unserer Arbeitstherapie, an denen wir keine Sicherheit garantieren können, haben wir aus dem Programm genommen.

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    Gruß Mick

  • Hallo Mick,

    Hmm, Betriebsanweisungen sind in der für die Mitarbeiter verständlichen Sprache auszuhängen/bereitzustellen.

    Betriebsanweisungen für Mitarbeiter - JA.
    Aber hier geht es um Gebrauchsanleitungen für die bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung durch Personen, nicht durch Mitarbeiter. ;)

    Ich weiß nicht, ob eine rein deutsche Gebrauchsanweisung hier ausreichend ist.

    Entsprechend dem ProdSG ist es ausreichend.
    Aber natürlich darf (und sollte?) jeder Anbieter (Inverkehrbringer) mehr tun als die bloße Erfüllung des Gesetzestext. Einfordern kann man dies aber nicht.
    Siehe auch oben den Beitrag von Guudsje. :thumbup:

    Schließlich besuchen sehr viele anderssprachige Kunden diesen Ort auf. Reicht da wirklich nur die deutsche Gebrauchsanleitung. Meiner Meinung nach, nein.

    Einige Landratsämter bieten deswegen einen Dolmetscherservice an (Formularunterlagen sind üblicherweise auch in deutscher Sprache).

    Gruß, Niko.

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  • Hallo Mick,

    Betriebsanweisungen für Mitarbeiter - JA.
    Aber hier geht es um Gebrauchsanleitungen für die bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung durch Personen, nicht durch Mitarbeiter. ;)


    Das war als Einleitung gedacht. Das Betriebsanweisungen nur im Arbeitsschutzrecht ihre Gültigkeit haben ist auch mir klar. Wenn Betriebsanweisungen in den jeweiligen Landessprachen vorhanden sein müssen, warum denn nicht auch Gebrauchsanleitungen bei der Bereitstellung von MAschinen? Die Gefährdungsanalyse an diesem Platz müsste aufzeigen, dass anderssprachige, ungelernte und nicht eingewiesene Personen diese Maschine benutzen. Das heißt im Umkehrschluss, alle Möglichkeiten an Gefährdungen hinsichtlich einer mechanischen und elektrischen Gefährdung treten u. U. hier auf. Dem muss der Betrieber entgegenwirken. Eine Möglichkeit wäre eine bebilderte Gebrauchsanleitung. Versteht jeder. Es ist mir durchaus bewusst, dass diese Vorgehensweise nicht einforderbar ist. Aber sind wir nicht die Menschen, die es besser wissen müssten (vielleicht auch tun?) und dementsprechend handeln.

    ich weiß nicht, ob eine rein deutsche Gebrauchsanweisung hier ausreichend ist. Entsprechend dem ProdSG ist es ausreichend. Aber natürlich darf (und sollte?) jeder Anbieter (Inverkehrbringer) mehr tun als die bloße Erfüllung des Gesetzestext. Einfordern kann man dies aber nicht.


    Die Gebrauchsanweisung sollte nicht der Inverkehrbringer aushängen, sondern derjenige, der diese Maschine im öffentlichen Raum zur Nutzung zur Verfügung stellt. Ich möchte sehen, was passiert, wenn sich jemand an dieser Maschine beim "Fräsen" der Nummernschilder verletzt und die jeweilige Behörde (Zulassungsstelle) auf Schadensersatz verklagt. Wenn dann noch der Betreiber keine Sicherheitswarnungen, Benutzungshinweise oder ein Gebrauchsanleitung (verschiedene Sprachen) ausgehängt hat. Auf die Diskussion bin ich dann aber mal gespannt.
    Hier stellt sich doch ganz klar die Frage (von Guudsje) was muss der Betreiber dieser Maschine leisten, damit das eben nicht passiert und somit allen Diskussionen und Ärger aus dem Weg zu gehen.
    :thumbup:

    Dazu fällt mir immer ein amerikanischer Film ein, der ziemlich gut beschreibt, was wir hier diskutieren. Don't look the other way, you could have saved a life today. Wenn wir doch wissen, dass "Unwissende" diese Maschine nutzen, das müssen wir "Schlimmeres" verhindern. Egal ob gesetzlich gefordert, oder nicht.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Moin,

    ... Ich möchte sehen, was passiert, wenn sich jemand an dieser Maschine beim "Fräsen" der Nummernschilder verletzt und die jeweilige Behörde (Zulassungsstelle) auf Schadensersatz verklagt. Wenn dann noch der Betreiber keine Sicherheitswarnungen, Benutzungshinweise oder ein Gebrauchsanleitung (verschiedene Sprachen) ausgehängt hat. Auf die Diskussion bin ich dann aber mal gespannt.

    ... glücklicherweise haben wir in solchen Fällen noch nicht das US-amerikanische Rechtssystem mit deren Rechtsprechung ... ("Katze in der Mikrowelle" oder "Heißer Kaffee auf den Schoß" lassen grüßen ...) aber wir arbeiten daran ;(
    Ich würde vorsichtshalber keine "Kunden" an irgendwelche Geräte lassen, die von der Stadt zur Verfügung stehen könnten, nicht einmal an den Schaber ...

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Das dürfte jedoch ein neues Problem schaffen: Bei der örtlichen Zulassungsstelle muß der Bürger die Plaketten entfernen (wahrscheinlich hat mal ein Bürger geklagt, weil sein Kennzeichen beim Entsiegeln beschädigt wurde oder so). Soll sich in Zukunft jeder ein Taschenmesser mitbringen? Das dürfte auf Dauer mehr Unfälle als bei Bereitstellung der Maschine bedeuten, denke ich...

    Ich sehe das so: Ein brauchbares Hilfsmittel muß dem Bürger schon zur Verfügung gestellt werden. Dem jedoch zuzumuten ist, in seinem eigenen Interesse zu fragen, wenn ihm die Bedienung nicht bekannt sein sollte. Eine Haftung für Unfälle aufgrund von Fehlbedienungen würde meinem Rechtsempfinden widersprechen. Bei einem Unfall wegen technischer Mängel allerdings nicht.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.