Fehlende CE-Kennzeichnung

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  • Moin,

    wir setzen bei uns eine Entstempelungsmaschine für Kelebetiketten ein.

    Man kann sich die Maschine als umgebaute Ständerborhmaschine mit Fräskopf vorstellen. Die Maschine trägt keine CE-Kennzeichnung oder ich bin zu doof, sie zu finden. Jetzt bin ich wirklich nicht der Fachmann und Mitautor der Maschinenrichtlinie. Wie geht es jetzt weiter? Ich fordere vom Hersteller als Inverkehrbringer die EG-Konformitätserklärung und das Anbringen der CE-Kennzeichnung. Darüber hinaus fordere ich die Risikobeurteilung an, aus der sich die grundlegenden Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz ergeben. Eine Bedienungsanleitung existiert, auch wenn ich eine solch spartanische Variante bislang noch nicht gesehen habe (sh. Dateianhang). Mit diesen Unterlagen erstelle ich dann meine Gefährdungsbeurteilung. So weit korrekt?

    Zweite Frage (eigentlich im falschen Unterforum, aber dann muss ich die Maschine nicht noch einmal erläutern): Wie groß darf der Spalt zwischen dem unteren Ende der Platikabdeckung, hinter der der Fräskopf rotiert, und der Auflagefläche maximal sein (Spaltmaß für Fingerschutz)?

    Gruß Frank

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  • Guten Morgen,

    hast du mal in der Bedienungsanleitung nachgesehen, ob da ein Zertifikat hinterlegt ist? Meistens ist das die letzte Seite. Der Aufkleber ist u. U. abgegangen oder wurde vielleicht entfernt.
    So aus der Hüfte geschossen: sollte der Spalt bei höchsten 10mm liegen. So dass nan nicht druntergreifen kann.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Oh, ich lese gerade, dass das beigefügte Dokument die Bedienungsanaleitung ist. Ich dachte, dass hast Du verfasst. Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil. Wie läuft denn bei Euch der Beschaffungsprozess ab? Gibt es keinen Anforderungskatalog oder Leistungsverzeichnis, aus dem hervorgeht, dass nur Arbeitsmittel mit CE Kennzeichnung beschafft werden darf?
    Was sagt denn Deine Gefährdungsbeurteilung? Ist die Maschine sicher? Wurde die BGV A3 Prüfung bestanden? Dann würde ich sogar auf die CE-Kennzeichnung verzichten. Die CE-Kennzeichnung besagt ja nur, dass beim Bau die Eu-Richtlinien zum Bau dieser Maschine eingehalten wurden.
    Letztendlich durch eine Gefährdungsbeurteilung mit Stempel und Siegel zertifiziert. So mein Verständnis. Wenn Du jetzt eine Gefährdungsbeurteilung durchführst und die Sicherheit bestätigst, ist das in meinen Augen nichts anderes.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • ...Ich fordere vom Hersteller als Inverkehrbringer die EG-Konformitätserklärung und das Anbringen der CE-Kennzeichnung. Darüber hinaus fordere ich die Risikobeurteilung an, ...


    Die Risikobeurteilung muss Dir der Hersteller nicht liefern, die Konformitätserklärung allerdings schon. In der Regel ist sie in der Bedienungsanleitung zur Maschine zu finden. Da dort auch die Rechtsgrundlage genannt wird für die die Konformität bescheinigt wird, kannst Du dann prüfen, ob das für Dich hier zutrifft.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Wie läuft denn bei Euch der Beschaffungsprozess ab? Gibt es keinen Anforderungskatalog oder Leistungsverzeichnis, aus dem hervorgeht, dass nur Arbeitsmittel mit CE Kennzeichnung beschafft werden darf?


    Bislang lief das so, dass das Fachteam von einer tollen Maschine hört oder diese von einem Vertreter vorgeführt bekommt. Das läuft dann am zentralen Einkauf vorbei, und die Maschine steht irgendwann da. Dann stellt man bei einer Begehung fest, dass dort eine Maschine steht, von der man erst einmal gar nicht so genau weiß, was sie eigentlich macht. Dann geht der ganze Sermon los.

    Was sagt denn Deine Gefährdungsbeurteilung? Ist die Maschine sicher?


    Ich habe die Maschine letzte Woche zum ersten mal gesehen. :S

    Wurde die BGV A3 Prüfung bestanden? Dann würde ich sogar auf die CE-Kennzeichnung verzichten. Die CE-Kennzeichnung besagt ja nur, dass beim Bau die Eu-Richtlinien zum Bau dieser Maschine eingehalten wurden.


    Ja BGV A3 wurde bestanden. Das funktioniert bei uns. Alles was einen Stecker hat, wird geprüft. :D

    Letztendlich durch eine Gefährdungsbeurteilung mit Stempel und Siegel zertifiziert. So mein Verständnis. Wenn Du jetzt eine Gefährdungsbeurteilung durchführst und die Sicherheit bestätigst, ist das in meinen Augen nichts anderes.


    D.h. du Würdest auf die Risikoanalyse der herstellers verzichten und die Gefährdungsbeurteilung als ausreichendes Kriterium ansehen?

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Die Risikobeurteilung muss Dir der Hersteller nicht liefern, die Konformitätserklärung allerdings schon.

    Hhhhmmmm

    Er muss nicht, aber

    Zitat

    (23)
    Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sollte ferner dafür sorgen, dass für
    die Maschine, die er in Verkehr bringen will, eine Risikobeurteilung
    vorgenommen wird. Dazu sollte er ermitteln, welche grundlegenden Sicherheits-
    und Gesundheitsschutzanforderungen für seine Maschine gelten, und die
    entsprechenden Maßnahmen treffen


    wenn der Hersteller das sowieso erstellten sollte, ist es doch legitim, diese Informationen bei ihm abzufordern.


    Wenn ich eine Maschine in Verkehr bringe, muss ich doch sicherstellen, dass durch die Maschine keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit entstehen. Warum soll ich dann bei der Gefährdungsbeurteilung nochmals Aspekte prüfen, die im Rahmen der Risikobeurteilung bereits berücksichtigt wurden. Meines Erachtens baue ich die Gefährdungsbeurteilung auf der Risikoanalyse auf und berücksichtige insbesondere, die betriebsspezifischen gegebeneheiten, die der Inverkehrbringer nicht kennen kann.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hi Frank...

    2 Dinge spielen hier eine elementare Rolle:
    Baujahr der Maschine: ich habe den Stichtag jetzt nicht mehr parat, aber vor Baujahr 19 irgendwas gab es die Verpflichtung zur CE - Kennzeichnung noch nicht. Ist die Maschine also älter darf sie offiziell ohne CE - Konformität betrieben werden und muss nur dem ANhang I der BetrSichV entsprechen.
    Wo kommt das gute Stück her und wer hat es im EU - Raum "in Verkehr gebarcht"?

    Der Inverkehrbringer hat die Verpflichtung, die CE - Konformität auszustellen. Tut er dies nicht, verstösst er gegen die Maschinenrichtlinie. Offiziell darfst Du diese Maschine dann nicht betreiben (ebenfalls BetrSichV).
    Auf der Seite der BAUA finden sich regelmäßig Unterlassungsverfügungen gegen Liefernaten, die gegen diese Auflagen verstossen haben - wobei das dann i.d.R. auch Verbraucherprodukte sind, die sich unter Umständen normal im Handel befinden.

    Was ich an Deiner Stelle tun würde:
    Die Maschine sieht modern genug aus, dass sie unter die Forderungen der Maschinenrichtliniie und der Betriebssicherheitsverordnung fällt. Also wäre mein nächster Schritt, den Lieferanten anzumahnen, die CE - Kennzeichnung anzubringen und eine Konformitätserklärung auszuhändigen.
    Wie schon gesagt, die Risikobeurteilung muss Dir (leider) nicht ausgehändigt werden.

    Zum Spaltmaß:
    Die DIN 13857 gibt an, welche Spaltmaße für welche Gefährdungen relevant sind... bei der Fingerspitze sind es z.B. 4 mm Spaltmaß mit einem Abstand zur Gefahrenstelle von 2 mm oder 6 mm bei einem Abstand von maximal 10mm.
    Bei den Fingern bis zur Fingerwurzel gibt es andere Maße.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

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  • Hallo,

    allso, alles was ich hinsichtlich der CE-Kennzeichnung geschrieben habe nehme ich hiermit zurück. Ich habe zwischenzeitlich noch einmal die BetrSichVo gelesen. Da ist die CE-Kennzeichnung zwingend erforderlich. Allso Asche auf mein Haupt. Entschuldigung für die Falschinformation. Da hätte ich besser nachlesen müssen.

    Tut mir leid.

    Dafür bete ich drei Rosenkränze und singe vier Ave Maria.

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    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • *grrrmpf* gerade gefunden

    Zitat

    Da die Risikobeurteilung ein Teil der Internen Technischen Dokumentation eines Hersteller ist ,haben Kunden kein gesetzliches Recht darauf ,die Risikobeurteilung ausgehändigt zu bekommen oder Einsicht darin nehmen zu dürfen. Es steht den Vertragsparteien jedoch selbstverständlich frei, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, die den Auftragnehmer zur Auslieferung der Risikobeurteilung an den Auftraggeber verpflichtet.


    Mal schauen, was der Hersteller schickt.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo Frank,

    auf Grund deiner Fotos habe ich mal recherchiert und bin mir fast sicher, dass die Maschine, die dort abgebildet ist, dieser hier entspricht.

    Der Hersteller verweist in seinem Prospekt auf die Konformität der Maschinenrichtlinie. Also scheint soweit alles ok und die werden dir den Kram nachliefern, wenn du dort anrufst.

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

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  • Es ist ein anderer Lieferant/Hersteller und die Maschine hat leicht technisch abweichende Daten. Die Anfrage läuft aber, und ich werde mit Sicherheit eine Antwort bekommen (nur der Inhalt ist noch ungewiss :D ).

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Ei gude wie,

    Mal schauen, was der Hersteller schickt.

    ... ich wünsche Dir viel Erfolg.
    Wenn das nichts bringt, gibt es noch eine "ruppige" Lösung, die ich schon einmal durchgezogen habe:
    Rücksprache mit einer Aufsichtsbehörde - in Deinem Fall wohl RP DA - und bitten, dass diese im Rahmen ihrer Marktaufsicht darauf besteht, die Risikobeurteilung zu bekommen ... und diese stellt sie Dir dann zur Verfügung. :whistling:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Rücksprache mit einer Aufsichtsbehörde - in Deinem Fall wohl RP DA - und bitten, dass diese im Rahmen ihrer Marktaufsicht darauf besteht, die Risikobeurteilung zu bekommen ... und diese stellt sie Dir dann zur Verfügung. :whistling:

    Nö,

    das ist eigentlich nicht meine Art. Da der Hersteller mir Gegenüber nicht verpflichtet ist, kann ich ihn darauf auch nicht festnageln und will es auch nicht. In den meisten Fällen klappt es, nachdem ich ein charmantes Telefonat der Mail nachgeschoben habe. Muss an meiner extrem sympathischen Stimme und dem südhessische Slang liegen. :rolleyes:

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Nö,

    das ist eigentlich nicht meine Art. Da der Hersteller mir Gegenüber nicht verpflichtet ist, kann ich ihn darauf auch nicht festnageln und will es auch nicht...


    Es war ja als Möglichkeit erwähnt, wenn der Hersteller nicht reagiert. Wenn dass das RP handelt, folgt möglicherweise eine entsprechende Verfügung des RP gegen den Hersteller, die den Handel mit der Maschine Untersagt. Diese Untersagung kann dann dazu führen, dass der Kauf der Maschine nicht den Rechtsnormen entsprochen hat und rückabgewickelt werden kann.

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  • Moin,

    eben kam die Mail des Herstellers. Wunderbare Betriebsanleitung inklusive Betrachtung der Gefährdungen und der daraus abzuleitenden Maßnahmen bis hin zu dem Hinweis der regelmäßigen Unterweisungen. Es steht auch der schöne Satz darin "Konformitätserklärung liegt vor - siehe Anhang". Na ja, vielleicht schicken sie jetzt auf meine Nachfrage auch den Anhang mit. :D

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Die Risikobeurteilung muss nicht zwingend vom Hersteller ausgehändigt werden, dies sollte schon im Beschaffungsprozess, also dann in der Bestellung verankert werden. Hier sehe ich bei euch noch Lücken. Die CE und somit der Durchlauf eines Konformitätsbewertungsverfahrens (wo die Risikobeurteilung wesentlicher Bestandteil ist) wird für alle inverkehrgebrachten Maschinen nach dem 01.01.1995 Maschinen gefordert. Eine Betriebsanleitung und Konfi ist Pflicht.
    Leider heißt es aber nicht, dass wenn die Maschine eine CE- Kennzeichnung hat auch alles sicher ist uns alle RL und Normen eingehalten wurden.
    Hier macht es sinn mal die Risikobeurteilung mit der Betriebsanleitung gegenüber zu stellen. Alles was in der RB festgehalten wurde muss auch in der Betriebsanleitung in einer Form wieder zu finden sein ;)

    Gruss Marco

  • So,

    die Konformitäterklärung ist auch da. Bei den Kollegen ist auch große Freude ausgebrochen, als ich Ihnen erklärt habe, dass sie zukünftig die Plaketten wieder selbst abfräsen dürfen, da der Hersteller ausdrücklich darauf hinweist, dass die Maschine eben nicht für die Benutzung durch die Kunden gedacht ist, sondern nur durch unterwiesenes Personal. ^^

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.