Jährliche Sicherheitsunterweisung nach BGV A1 und §12 Arbeitsschutzgesetz

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  • Hallo zusammen,

    ich würde gerne wissen, was für Voraussetzungen ich benötige, um die jährliche Sicherheitsunterweisung insbesondere für die Staplerfahrer durchzuführen.
    Der Arbeitgeber hat die Berechtigung ja sowieso, oder sehe ich das falsch?
    Aber wenn er diese Aufgabe an einen Mitarbeiter delegieren möchte, was für Voraussetzungen benötigt dann der Mitarbeiter?
    Ich z.B. habe jahrelange Erfahrung mit Flurförderfahrzeugen und bin Sicherheitsbeauftragter. Aber qualifiziert mich das schon in ausreichendem Maß?
    Vielen Dank.

    Gruß,
    Hawkeye

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  • Hallo Hawkeye,

    nein.

    Allgemein kannst du natürlich unterweisen. Doch für die theor. Fachkenntnis würde ich schon jemanden nehmen, der der BGV D27 und der BGI 925 mächtig ist. Vergleiche mit der fachkundigen Person. Praktisch könntest du das schon hinbekommen.

    Vielleicht macht ihr das dann ja zusammen oder noch besser du suchst jemanden, der entsprechend ausbilden kann?

    Viel Erfolg.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo Waldmann,

    vielen Dank soweit.
    Genau da liegt die Frage, ab wann ist man eine fachkundige Person?
    Demnach MUSS diese Unterweisung von einer Sifa durchgeführt werden?

    Viele Grüße,
    Hawkeye

  • Hallo Hawkeye,

    in Ergänzung zu Waldmann:

    ich würde gerne wissen, was für Voraussetzungen ich benötige, um die jährliche Sicherheitsunterweisung insbesondere für die Staplerfahrer durchzuführen.

    Als wichtige Voraussetzung benötigst du auch die Beauftragung durch den Verantwortlichen. Und das ist der direkte Vorgesetzte, bzw. die Linienverantwortung im Betrieb.

    Der Arbeitgeber hat die Berechtigung ja sowieso, oder sehe ich das falsch?

    Ja, das siehst du falsch. Der Arbeitgeber hat die Berechtigung nicht automatisch, sondern die Verpflichtung.

    Er hat die Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen (ArbSchG).
    Und dazu muss er sich die notwendige Fachkunde selbst aneignen (und nachweisen können), sich durch fachkundige Personen beraten lassen oder die Unterweisungen in Unternehmerverantwortung durch fachkundige Personen durchführen lassen.

    Und die Fachkunde bzw. Qualifikation für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern ist im Abschnitt 5 der BGG 925 geregelt.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Hallo Waldmann,

    vielen Dank soweit.
    Genau da liegt die Frage, ab wann ist man eine fachkundige Person?
    Demnach MUSS diese Unterweisung von einer Sifa durchgeführt werden?

    Viele Grüße,
    Hawkeye


    ....durch den Nachweis der sicherheitstechnischen Fachkunde als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen.............,

    so steht es zumindest auf einem meiner Zettel.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Also, da das Thema ja mit "Jährliche Sicherheitsunterweisung nach BGV A1 und §12 Arbeitsschutzgesetz" benannt ist, möchte ich da auch nochmal etwas zu mitteilen ;)

    Ich schweif jetzt mal etwas ab:
    Würdet Ihr als "Halbschwimmer" Schwimmern etwas über das Schwimmen unterweisen, wenn Ihr einen Leistungsschwimmer unter den MAn habt? Sicherlich nicht. Oder?
    Ich habe als 12jähriger Bund-Angehöriger eines gelernt: Vorhandenes Wissen und Kompetenzen nutzen!!!!!!!!! Sonst macht Ihr Euch, vllt sogar als Vorgesetzter und/ oder Verantwortlicher nur selbst unglaubwürdig.
    So halte ich es bis heute.
    Bei uns werden Unterweisungen durch MA durchgeführt, die sich als zuverlässig und kompetent im zu unterweisenden Bereich bewiesen haben. Anfänglich waren wir noch dabei, um den MAn entsprechende Tipps zu geben und ggf. bei nicht korrekten Aussagen einzugreifen. Das war aber nur sehr selten notwendig und ist natürlich konstruktiv geschehen. Der Vorgesetzte kennt ja auch nicht die BGVn, BGRn oder BGIn.
    Hierfür wurden die notwendigen Unterlagen (BAn, Anweisungen etc.) durchgeschaut und dem MA an die Hand gegeben (mehr hat der Vorgesetzte ja meist auch nicht).

    Inzwischen läuft es in großen Teilen des Betriebes sehr gut. Allein schon deswegen, weil die Unterweisung durch jemand "Gleichrangigen" durchgeführt wird. Der Vorgesetzte hat jedoch immer den Hut auf und er oder sein Vertreter sollte dabei sein. Die unterschreiben immerhin dafür, dass es korrekt durchgeführt wurde ;)

    Für den MA, der die Unterweisung durchführt ist es inzwischen auch das Herausstellen seines Könnens. Ich rate aber auch davon ab, dass MA mit der Unterweisung beauftragt werden, die etwas falsch machen oder sich an etwas nicht gehalten haben. Damit wird es zur Sanktion. Das sollte nicht so sein.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Hallo!

    Ich würde gerne wiederholt auf die Selbstlerneinheit "Gabelstapler" der BGETM hinweisen.
    Fachwissen gut dargestellt und kostenfreier Selbsttest mit ausdruckbarer Bescheinigung.

    Grüße
    Flügelschraube

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  • ...Demnach MUSS diese Unterweisung von einer Sifa durchgeführt werden?...


    Ist die SiFa weisungsberechtigt? Kennt die SiFa alle Details vor Ort?
    Wohl kaum, somit kann die SiFa auch nicht die Unterweisung durchführen, sondern höchstens fachlich begleiten.

    ...Der Vorgesetzte hat jedoch immer den Hut auf und er oder sein Vertreter sollte dabei sein....


    Nicht nur sollte, sondern muss! Da in einer Unterweisung ja auch Weisungen erteilt werden muss sie von einem weisungsberechtigten Vorgesetzten abgehalten werden. Delegiert er diese Aufgabe, hat er trotzdem den Hut auf, wie Du so schön geschrieben hast und hat somit auch anwesend zu sein, denn der Vortragende spricht im Namen und Auftrag des Vorgesetzten. Ist der Vorgesetzte nicht dabei, kann er auch nicht wissen welche Weisungen er erteilt hat.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Hawkeye,

    als Vorraussetzung empfehle ich Dir zunächst einmal den Lehrgang UWS bei Deiner BG. Als nächstes sollte Du als "befähigte Person" von Deinem Unternehmen schriftlich bestellt werden.

    Die jahrelange Erfahrung mit Flurförderfahrzeugen und die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten sind dabei sicherlich schon hilfreich.

    Gruß,
    Safemaker

    Glück auf,

    Safemaker

    :49: ...bei jeder 3. Tasse kommt `ne Idee

  • Hallo Hawkeye,

    eine befähigte Person ist die, die nachchweislich Erfahrung mit Flurförderfahrzeugen und eine Gesundheitsprüfung (Werksarzt) erbringen kann. Ach übrigens eien Sifa darf NICHT unterweisen - sie ist nicht Weisungsbefugt.

    Gruß,

    Safemaker

    Glück auf,

    Safemaker

    :49: ...bei jeder 3. Tasse kommt `ne Idee

  • Hallo,

    ... dann wäre doch der goldene Mittelweg, dass sich FaSi und Fachkundige Person (Ausbilder für Ffz) und Cheffe zusammentun. Gemeinsam wäre das doch die eierlegende Wollmilchsau. ;)

    Wobei ich in meinem "alten" Job alles in Personalunion war. Das hat dann auch funktioniert. :thumbup:

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Würdet Ihr als "Halbschwimmer" Schwimmern etwas über das Schwimmen unterweisen, wenn Ihr einen Leistungsschwimmer unter den MAn habt? Sicherlich nicht. Oder?


    Genau das ist in so manchem Bundesland gelebte Praxis bei Lehrkräften im "Schulschwimmen" ... Ein Nachweis der "Schwimmfähigkeit" und der "Rettungsfähigkeit" ist (je nach Bundesland) nicht bzw. nicht zwingend gefordert.
    Traurig aber Realität.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Ach übrigens eien Sifa darf NICHT unterweisen - sie ist nicht Weisungsbefugt.


    Hallo Safemaker.
    Diese Aussage ist so nicht ganz korrekt und möchte ich nicht so stehen lassen, sorry. Natürlich führe ich als SiFa in entsprechenden Fachbereichen und Gebieten Unterweisungen durch. Hier geht es um das Vermitteln von Inhalten entsprechender Vorgaben, die durch Gesetze, Vorschriften, Herstelleranweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, etc. definiert wurden und durch die Verantwortlichen in Weisungen festgeschrieben werden/ sind.
    Beispiel, Ladungssicherung:
    Disponent ist Abteilungsleiter, hat keinen CE-Führerschein und auch sonst keine Schulung in diesem Bereich. Wie soll er eine Unterweisung durchführen? Seine MA haben mal iwann eine Schulung nach VdS2700/ VdS2700a bekommen, die schon etwas länger zurückliegt, damit sind diese auch nicht auf Stand. Wer soll diese jetzt kompetent, nach den geltenden Regularien, Änderungen und Besonderheiten in derem Bereich unterweisen?

    Schau auch mal ins ASiG §6
    Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, ....

    4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

    Wenn diese Aussage für Dich keine Unterweisung beinhaltet, dann weiß ich es auch nicht :D
    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Grüß Dich, Jens,

    ... Wenn diese Aussage für Dich keine Unterweisung beinhaltet, dann weiß ich es auch nicht

    ... ich schon, da meiner Meinung nach "Belehrung" nicht mit "Unterweisung" gleichzusetzen ist.
    Nur mal so als schnelle Suche bei Tante Google:
    http://www.bgw-online.de/DE/Medien-Serv…hen_Praxis.html
    "... Unterweisen ist mehr als "belehren". "

    http://www.vbg.de/DE/3_Praeventi…isung_node.html

    (Ich kann mir zwar auch vorstellen, dass diese Floskel "... mehr als belehren" die gleiche Qualität hat wie "Weekend" ist mehr als ein "Wochenende", aber das hat mir noch niemand stichhaltig erklären können ... und daher weiche ich ebenfalls aus auf den Wortstamm "weisen" ... als nur wer etwas "anweisen" kann, kann auch "unterweisen" ... und nur derjenige kann eine "Betriebsanweisung" unterschreiben.

    Jens: meiner Meinung nach solltest Du nicht sagen, dass Du unterweist, weil Du dann Unternehmerpflichten (und die zugehörige Haftung) übernimmst.
    Dass Du das ja letztlich schon selbst geschrieben hast, zeigt Forist tiefflieger in seinem Beitrag (lfd. Nr. 10), dem ich zustimme.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo a.r.ni,

    im Grunde hast Du Recht, eine FaSi ist nicht weisungsbefugt und somit kann er nicht unterweisen, aber

    ich unterweise auch, weil viele Führungskräfte nicht alle von den meisten Unterweisungsthemen (UVV,s) keine Ahnung haben und wie ich meine die wenigsten können unterweisen. Es sind eben Fachleute in Ihren Fachgebiet. Wie schon vorher gesagt wieviel hat ein Elektronik-Software-Ing oder ein Kaufmann mit Ladungssicherung oder Hebezeuge zu tun.

    Deshalb haben wir unsere BG und unseren Rechtsbeistand befragt und die gaben uns uns folgenden Tip:

    Die Führungskraft läd zur Unterweisung ein, ist bei der Unterweisung körperlich anwesend, begrüßt die Mitarbeiter und übergibt dann an mich, zuletzt bestätigt er mündlich meine Ausführungen und unterschreibt mit auf den Schulungsnachweis meine Ausarbeitung der Unterweisung wird hinter den Schulungsnachweis abgelegt.

    Bei einer Systemprüfung des Gewerbeaufsichtsamtes wurde mir diese Vorgehensweise bestätigt.

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!

    Hans-Jürgen

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