Wesentliche Änderung, Konformitätserklärung

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  • Hallo Zusammen,

    ich habe mal wieder ein spannendes Thema bzgl. Anlagenumbau wozu ich hier eine kleine Diskussion anregen möchte.
    Folgender Sachverhalt: In einem unserer Betriebe werden PVC Compounds hergestellt. Hierbei handelt es sich um eine 4-stöckige Anlage, die sich wie folgt aufteilt.
    Im 4. OG befinden sich Aufschüttgossen in die manuell, also Sackware, eingegeben wird und teils automatisierte Befüllung.
    Im 3. OG befinden sich verschiedene Waagen und Dosierschnecken welche die Materialien aus dem 4. OG fördern und dosieren.
    Im 2. OG befinden sich Mischanlagen zur Homogenisierung und im EG ist eine Abfüllung in Container und Big-Bags.

    Diese Anlage wurde nun modernisiert, sprich die Steuerung wurde überarbeitet und an den EX- Schutz angepasst. Hier handelt es sich aus meiner Sicht noch nicht um eine wesentliche Änderung. Jedoch wurde im 3. OG eine alte Dosierstation entfernt und gegen 4 weitere Aufschüttgossen mit Dosierung Absaugung etc. getauscht. Sprich es wurden neue Anlagenkomponenten mit zusätzlichen Gefährdungen verbaut--> wesentliche Änderung.

    Die hier verbauten 4 Aufschüttgossen und derer Dosierschnecken, Absaugung etc wurden von einem Subler als unvollständige Anlage mit Einbauerklärung usw geliefert, soweit alles OK.
    Die Firma die den kompletten Anlagenumbau durchgeführt hat wird nun wegen der wesentlichen Änderung ja zum Hersteller und verpflichtet sich somit auch der Konformität mit allen Dazugehörigkeiten wie Bewertungsverfahren, Erklärung Risikobeurteilung etc.

    Hier stellt sich die Firma nun jedoch quer, was ich auch etwas verstehen kann, da an den Anlagen in den weiteren Stockwerken sicher nicht alles der MaschRL entspricht (BJ 1970er). Hier sind wir jedoch sukzessive am Nachrüsten entsprechend Anh 1 BetrSichV.

    Ist es vertretbar das die Firma die den Umbau durchgeführt hatte nun für alles die Konfi ausstellt oder sollte diese Firma nun nach dem Einbau nur für den unvollständigen Teil die Konfi erstellen, da hier ja die wesentliche Änderung stattgefunden hatte und der Rest bleibt "unberührt".

    Ich finde durch die Ausmaße der Anlage über 4 Stockwerke ist das ganze leider nicht einfach.

    Gruss Marco

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  • Moin, Marco,

    ... wesentliche Änderung

    ohne jetzt auf Dein eigentliches Problem einzugehen, schlage ich vor, etablierte Begriffe zu verwenden.
    Bei "Änderungen" an Maschinen steht im VDMA-Positionspapier "wesentliche Veränderung"; dieser Begriff wird in diesem Zusammenhang auch in anderen Publikationen verwendet.
    Weil bei einer Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß BImSchG gegenüber einem genehmigten Zustand von einer "wesentlichen Änderung" gesprochen wird und dies einen entsprechenden Genehmigungsantrag nach sich zieht, ist diese Begriffskombination auch "belegt".
    Ob nun eine wesentliche Veränderung einer Maschine zu einer wesentlichen Änderung einer Anlage führt, kann spannend werden ... ;)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo Marco,

    Die Firma die den kompletten Anlagenumbau durchgeführt hat wird nun wegen der wesentlichen Änderung ja zum Hersteller und verpflichtet sich somit auch der Konformität mit allen Dazugehörigkeiten wie Bewertungsverfahren, Erklärung Risikobeurteilung etc.

    Hm. Was ist denn im Vertrag geregelt? So eindeutig und klar sehe ich das nicht. Hier kommt es auf den genauen Auftragsumfang und das Kleingedruckte an.
    Wahrscheinlich ist der Auftragnehmer in der Verantwortung, aber wo die endet, wird im Zweifelsfall ein Richter festlegen.


    Hier stellt sich die Firma nun jedoch quer, was ich auch etwas verstehen kann, da an den Anlagen in den weiteren Stockwerken sicher nicht alles der MaschRL entspricht (BJ 1970er). Hier sind wir jedoch sukzessive am Nachrüsten entsprechend Anh 1 BetrSichV.

    Wesentliche Veränderung einer Anlage (wobei die Änderung einer Steuerung zum EX-Schutz durchaus eine wesentliche Veränderung sein kann)? Die Maschinenrichtlinie kennt zum einen keine wesentliche Veränderung und auch keine Abstufung nach dem Komplexitätsgrad einer Anlage. Um rechtskonform zu sein, wird euch nichts anderes übrig bleiben, als die Gesamtanlage zu bewerten.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Tach.

    Just zu diesem Thema hab ich letzten Herbst ein Seminar bei der BG besucht.
    http://www.bgrci.de/fileadmin/BGRC…3%A4nderung.pdf

    Guck mal da rein. Besonders die Seiten 22 und 23 sind interessant. Ein Ablaufplan mit der du herausfinden kannst, ob du eine Änderung oder eine wesentlich Änderung an der MAschine gemacht hat.

    Grob gesagt, so hab man es uns wenigstens erklärt: Wenn du die Leistung der Maschine gleich lässt, und lediglich das Sicherheitsniveau erhöhst bzw. es gleich bleibt, so hast du keine wesentliche Änderung. Aber lies bitte dazu nochmal die angehängte Broschüre.

    Gruss

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • Hallo Mike144,

    Ein Ablaufplan mit der du herausfinden kannst, ob du eine Änderung oder eine wesentlich Änderung an der MAschine gemacht hat.

    Marco hat doch schon bestätigt, dass er eine wesentliche Veränderung hat. Jetzt geht es doch darum, wer welche Pflichten in welchem Umfang zu erfüllen hat.

    Gruß, Niko.,

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • @ A.r.ni,

    da hast du Recht, die wesentliche Änderung war die schreibfaule Variant ;)

    @ Niko,

    ja, hier muss im Vorfeld schon vieles über das Kleingedruckte im Vertrag geregelt werden. Dies ist zwar der Fall, jedoch war dieser Umstand zum Zeitpunkt der damaligen Bestellung noch mit Grauzonen behaftet, sprich es wurde nicht klar beschrieben ab wann und wer in die Herstellerpflichten tritt. Dies habe ich jedoch inzwischen im Bestellrahmen für Maschinen und Betriebsmittel ausführlich ergänzt um einen Wiederholungsfall zu vermeiden ;)
    Bzgl. der wesentlichen Veränderung im Zusammenhang mit der neuen Steuerung würde ich behaupten das dies keine wesentliche Veränderung ist, da keine erhöhten ausstöße, etc generiert wurden und zusätzlich das Sicherheitsniveau erhöht wurde.

    @ Mike 144

    ich habe hierzu Anfang diesen Jahres das gleiche Seminar besucht, kenne diese Schrift und das Entscheidungsdiagramm. Wesentliche Änderung wurde auf jeden Fall gemacht, nur ist aufgrund der Komplexen Anlage nun eben die Frage ob sich die "Folgen" auf die Ganze Maschinenanlage ausdehnen oder nur auf den genannten Teilbereich im 3. OG

  • Moin,
    jetzt zu Deinem tatsächlichen Problem ...

    ... nur ist aufgrund der Komplexen Anlage nun eben die Frage ob sich die "Folgen" auf die Ganze Maschinenanlage ausdehnen oder nur auf den genannten Teilbereich im 3. OG

    Du warst in einem Seminar. Dies hatte mindestens einen Referenten. Einer derjenigen wird sich gerne mit seinen Aussagen an der Wirklichkeit messen lassen ... :D
    Ich würde einen der Referenten anrufen, über das Problem informieren und nach einem Ortstermin (mit der für Dein Unternehmen zuständigen TAP) um eine verbindliche Stellungnahme bitten ... oder (letztlich das gleiche: ) Deinen TAP informieren und bitten, den Referenten XY hinzuzuziehen ...

    Das Vorgehen hat zahlreiche Vorteile:
    Du dokumentierst, dass Du ein Problem erkannt hast,
    dass Du nach einer Lösung suchst und
    dass die Lösung noch etwas dauern kann.

    Damit bist Du etwas aus der Schusslinie, falls zwischenzeitlich ein Unfall im Zusammenhang mit der Anlage passiert und ermittelt wird, warum die Anlage überhaupt in Betrieb ging ...

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
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  • ...Hier stellt sich die Firma nun jedoch quer, was ich auch etwas verstehen kann, da an den Anlagen in den weiteren Stockwerken sicher nicht alles der MaschRL entspricht (BJ 1970er). Hier sind wir jedoch sukzessive am Nachrüsten entsprechend Anh 1 BetrSichV.

    Ist es vertretbar das die Firma die den Umbau durchgeführt hatte nun für alles die Konfi ausstellt oder sollte diese Firma nun nach dem Einbau nur für den unvollständigen Teil die Konfi erstellen, da hier ja die wesentliche Änderung stattgefunden hatte und der Rest bleibt "unberührt"....

    Wer ist den Hersteller der Maschine?
    Meiner Meinung nach wohl kaum die Firma, die den Teilumbau durchgeführt hat. Sie kann somit auch nur für ihren Teil entsprechende Konformität bescheinigen, mit der Einschränkung von Systemübergängen, die abgestimmt werden müssen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    Wer ist den Hersteller der Maschine?
    Meiner Meinung nach wohl kaum die Firma, die den Teilumbau durchgeführt hat.

    das ist ein schwieriges Thema. In diesem Zusammenhang ist der Hersteller nicht entscheidend, sondern der "Inverkehrbringer" - und nach MaschRL gilt leider: "den letzten beißen die Hunde". ;(

    Wenn die Maschine nun wesentlich verändert wurde, ist derjenige, der die wesentliche Veränderung verursacht hat, der Inverkehrbringer ...
    aber daher mein Vorschlag, die zuständige BG einzubeziehen und eine Stellungnahme einzufordern.
    Vielleicht sollte neben der BG noch die zuständige Gewerbeaufsicht eingeschaltet werden.

    Die Ratschläge aus diesem Forum sind aber letztlich in rechtlicher Sicht nur unverbindliche Meinungen ...

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
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  • ...das ist ein schwieriges Thema. In diesem Zusammenhang ist der Hersteller nicht entscheidend, sondern der "Inverkehrbringer" - und nach MaschRL gilt leider: "den letzten beißen die Hunde". ;(

    Wenn die Maschine nun wesentlich verändert wurde, ist derjenige, der die wesentliche Veränderung verursacht hat, der Inverkehrbringer ...


    Du hast es fast erkannt. Wer war nun derjenige, der die Veränderung veranlasst hat?


    Nach der 9. ProdSV, §2 Nr. 10 gilt: "Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet."

    Ich hab mal den relevanten Satz in Fettschrift gesetzt. Die Firma von Koffer 81 bekommt somit meiner Meinung nach in die Herstellerpflicht und ist danach auch für die Konformitätsbewertung zuständig.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • @ a.r.ni

    das ist richtig, genau diesen Weg habe ich nun auch noch eingeschlagen ;)

    @ tiefflieger,

    das wir als Betrieb nun in die Herstellerfunktion treten sehe ich hier nicht so, da der Umbau der Anlage von einer Fachfirma vollzogen wurde. D.h. es gibt klar eine Person welche den Umbau durchgeführt hat und wie arni schon sagte, sollte diese Firma dann auch als Hersteller angesehen werden.

  • ...das wir als Betrieb nun in die Herstellerfunktion treten sehe ich hier nicht so, da der Umbau der Anlage von einer Fachfirma vollzogen wurde. D.h. es gibt klar eine Person welche den Umbau durchgeführt hat und wie arni schon sagte, sollte diese Firma dann auch als Hersteller angesehen werden.


    Die Umbaufirma ist doch hierzu überhaupt nicht in der Lage, denn die Dokumente über den Rest der Anlage hat sie nicht. Ihr aber müsstet diese Dokumente besitzen durch die Erstinstallation. Ihr seid diejenigen, die die Gesamtanlage in Betrieb nehmen und somit tretet Ihr in die Herstellerverantwortung, warum sonst sollte dies in 9. ProdSV, §2 Nr. 10 im letzten Satz so erwähnt sein?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Marco.
    Entweder bin ich mal wieder nicht in der Lage zu lesen oder es zu verstehen ;)
    Die Maschine wurde geändert. In welchem Umfang? Ich meine damit: Habt Ihr einen Sensor gegen eine eigene Steuerung ausgetauscht? Damit hättet Ihr zwei unabhängige Systeme, die miteinander verkettet werden.
    Es spielt keine Rolle, ob die Maschine jetzt 40 oder 15 Jahre alt ist. Wenn die Firma ihr eigenes System an Eure Bestandsanlage baut, muss sie auch gewährleisten, dass das "Gesamtpaket" zulässig ist und auch funktioniert.
    Ich zitiere jetzt nicht aus den Richtlinien. Diese sind bereits genannt worden.
    Ich kenne dieses Problem. Wenn die vertragliche Lage sagt, dass die Konfirmität ausschließlich auf die neuen Systeme ausgestellt wird, dann ist das so und die Fa. macht das so. Dann habt Ihr für den Bereich nach der Schnittstelle den Hut auf. Ist dieses nicht der Fall, habt Ihr die Pflicht, dem Nachrüster alle Infos zur Verfügung zu stellen, ob er das überhaupt machen kann. Damit "könnte" dieser sogar den Auftrag ablehnen, weil er entweder nicht die Möglichkeit hat oder es unter den spezifischen Umständen nicht mehr wirtschaftlich für ihn wäre. Also andere Preisvorgaben macht, weil er selber Externe benötigt.
    Die Fa. kann nur eine gesamte Konfirmität der Anlage erklären, wenn die Maschine im Vorfeld eine nachträgliche CE bekommen hat. Wenn das nicht der Fall ist, dann greift wieder die Vertragslage. Ich hoffe für beide Seiten, dass diese Geschichte anständig ausgeht. Ich kenne ähnliche Sachen mit dem Einkauf meines Hauptkunden :cursing: Warum sollte man auch auf den blöden Sicherheitsfuzzi hören? 8|8|8|

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

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  • Hallo Jens,

    Grundsätzlich treffen zwei Sachen zu die du genannt hast, zum einen wurden wie beschrieben im 2. OG neue Komponenten inform der Aufschüttgossen und Periperie installiert was klar eine wesentliche Veränderung ist und zum anderen wurden Steuerungskomponenten, Motoren etc über alle Stockwerke getauscht um eine Anlagensteuerung auf dem Stand der Technik zu erhalten. Alle Umbauten wurden von einer beauftragten Fa. durchgeführt.
    Heute haben wir hierzu eine Sitzung mit allen Beteiligten, mal schauen was rauskommt ;)