Toll ein Blaulicht

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  • Moin,

    ich liege gerade im Clinch mit einem Kollegen. Ausgangssituation:

    Fahrzeugpool mit mehreren Dienst-Kfz. Das Team des Kollegen hat auch ein Dienst-Kfz (mit einem Blaulicht auf dem Dach :whistling: ). Einige Kollegen dieses Teams haben eine spezielle Einweisung(?), Lehrgang(?) ?( , um im Falle eines Falles eine Strassensperrung oder Umleitung etc. mit Blaulicht abzusichern (Wir reden hier nicht von Einsatzfahrten unter Blaulicht!). Andere Kollegen haben diese Einweisung(?), Lehrgang(?) ?( nicht erhalten, da es sich um "gemietete" externe Beschäftigte handelt. Der Kollege steht jetzt auf dem festen Standpunkt, dass nur die Kollegen, die diese Einweisung(?), Lehrgang(?) ?( erhalten haben, mit dem Blaulichtauto fahren dürfen.

    Jetzt haben wir ein Team, in dem die Hälfte mit dem tollen Auto, der noch tolleren Folierung wie bei einem Polizeifahrzeug und dem aller aller allertollsten Blaulicht durch die Gegend fahren dürfen, während die anderen "nur" die Fahrzeuge des allgemeinen Fahrzeugpools benutzen dürfen. Tolle Stimmung im Team. :thumbdown:

    Meines Erachtens ist es doch so, dass theoretisch jeder mit diesemj Auto fahren darf, aber nur die Unterwiesenen auch das Blaulicht einschalten dürfen. Leider habe ich keine Ahnung, wo das rechtlich verankert ist. Vielleicht kann mich einer von Euch ja erhellen?

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hallo Frank,

    zumindest bei meiner gelben Rundumleuchte ist es so, dass diese Fahrzeugabhängig und nicht Fahrerabhängig ist. Mit anderen Worten: Mit dem Auto fahren darf jeder, einschalten nur Unterwiesene Personen in besonderen Situationen. Ich gehe von aus, dass es bei einer Blaulicht (ohne Einsatzhorn) nicht anders ist. Geregelt wird das in der STVO §38

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • @Erwin Vogt, einen Absatz zu früh aufgehört mit lesen, denn da folgt dann: "(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Seit ihr nach HSOG "Ortspolizei"?

    Wenn ja, stellt sich mir die Frage, warum das Fahrzeug nur über ein Einzelblaulicht verfügt und nicht über eine vollständige Sondersignalanlage, wie eigentlich in § 52 StVZO i.V.m. § 55 StVZO gefordert oder gibt es eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von § 52 StVZO i.V.m. § 55 StVZO?
    Wenn nein, autsch ... böser Fehler.

    Ob eine Schulung hierzu rechtlich verankert ist, kann nur eine Recherche der Hessischen Verordnungen und Erlasse ergeben (in NRW z.B. ist eine entsprechende Regelung IMHO in der Kraftfahrzeugrichtlinie zu finden).

    Das Fahren mit Sondersignalanlage bzw. die Nutzung des "Blauen Blinklichts" ohne oder zusammen mit dem Einsatzhorn stellt ja einen erheblichen Eingriff in den Straßenverkehr dar. "Blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn" erteilt anderen Verkehrsteilnehmern einen Rechtsbefehl, nämlich dem betreffenden Fahrzeug unverzüglich freie Bahn zu schaffen.
    (Der Begriff "Wegerecht" in dem Zusammenhang ist sowas von grottenfalsch ... hat sich nur leider, leider eingebürgert ... weil § 38 StVO richtet sich nur an andere Verkehrsteilnehmer, gibt aber dem Fahrer des Fahrzeugs keinerlei Rechte!)

    Mehr zum Unfallrisiko siehe Anhang.

    Fazit: Wenn es keine rechtlichen Vorgaben gibt, kommt die Schulung zwangsläufig über die Gefährdungsbeurteilung rein.

    Einige Unfallkassen bieten spezielle Seminare zum Thema "Fahren mit Sondersignal" an ...

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  • War von mir nur eine Info und keine Massregelung ( Ich kann lesen)

    Meinung soll sich jeder selber bilden

  • Seit ihr nach HSOG "Ortspolizei"?

    Wenn ja, stellt sich mir die Frage, warum das Fahrzeug nur über ein Einzelblaulicht verfügt und nicht über eine vollständige Sondersignalanlage, wie eigentlich in § 52 StVZO i.V.m. § 55 StVZO gefordert oder gibt es eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von § 52 StVZO i.V.m. § 55 StVZO?
    Wenn nein, autsch ... böser Fehler.

    Ja, genau um dieses Team geht es. Ich hätte es vielleicht etwas ausführlicher beschreiben sollen. Es ist nicht nur ein Blaulicht, sondern ein Blaulichtbalken, der jedem Streifenwagen in New York City zur Ehre gereichen würde. :wacko: Es geht nicht darum, ob die nicht unterwiesenen Kollegen den Balken einschalten dürfen, sondern der Kollege steht auf dem Standpunkt, dass dieser Personenkreis das Auto überhaupt nicht benutzen darf, weil ein Blaulichtbalken auf dem Dach montiert ist. Wir reden über so ein Fahrzeug (Der Lichtbalken ist natürlich viiiiieel größer :D ).

    Es dreht nur um die Nutzungs des Fahrzeuges, nicht um die Nutzung des Lichtbalkens.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Jungs,

    Guudsje hat "Einsatzfahrten" explizit ausgeschlossen und ihr ereifert euch genau darueber - seeehr schoen!!!

    Also Guudsje, darf ich einen Bagger mit einem LKW zu einem Einsatzort bringen, obwohl ich gar kein Baggerfahrer bin? oder eine Kreissaege, obwohl ich keine Ahnung habe, wie man sie benutzt? Ich glaube schon. Und genau so sehe ich die Sachlage auch bei diesem Fahrzeug. Das Blaulicht ist, wenn ich das hier richtig verstanden habe, ein "Werkzeug", welches ausschliesslich am Einsatzort unter bestimmten Bedingungen benutzt werden darf und wird, richtig?

    In einem solchen Fall sind also der "Transport", also das Fahren des Fahrzeugs, und der Einsatz zwei voellig verschiedene Paar Schuhe. Fahren darf jeder ( wenn er einen gueltigen Fuehrerschein hat und Du sicher bist, die Versuchung der Leute unter Kontrolle zu haben :) ); die Lampe einschalten aber nur Unterwiesene, wow.

    Erstaunlich welche Auswirkungen solche Spielzeuge auf erwachsene Menschen haben, oder?!?!

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo,

    ob das Fahrzeug eine Sondersignalanlage haben darf oder
    nicht, kann hier keiner Beantworten. Aus dem einfachen Grund,
    weil sich diese Frage so pauschal nicht beantworten lässt.

    Zur Unterweisung, gibt es formal aus der StVZO keine Notwendigkeit (leider).
    Was aber natürlich nicht heißt, dass es keine Unterweisung geben darf bzw.
    sogar muss. Ich hatte letztes Jahr mit dem Verkehrsministerium BaWü
    bei der Änderung vom § 70 StVZO für Dienstleistungsfeuerwehren
    mitgewirkt bzw. weite Teile der jetzigen Regelung stammen aus
    meiner Feder. Um was es im Detail ging, siehe hier:
    http://www.sicherheitsmelder.de/xhtml/articlev…d=1386684559_31

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Moin,

    das Fahrzeug ist blau-silber und nicht rot.
    Das Fahrzeug darf blau blinken.
    Die Kollegen dürfen Fahrzeuge anhalten.
    Das Blaulicht wird nur ganz selten benutzt.
    Das Fahrzeug braucht im Schnitt 5,7 Liter auf 100 Kilometer.

    Was das alles mit der Frage zu tun hat?

    Nix :rolleyes:

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • In Ergänzung zu meinem obigen Kommentar:
    In den "Bestimmungen über Beschaffung und Betrieb von Dienstfahrzeugen (Kfz-Bestimmungen)" H 4221 A - 200 - I 6 findet man unter E14 den generell geltenden Hinweis "Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Beschäftigten zum Führen von Dienstfahrzeugen geeignet erscheinen und in das jeweilige Dienstfahrzeug eingewiesen wurden.". Mit anderen Worten das Fahrzeugführer generell eingewiesen werden müssen. Ich gehe von aus das ist auch bei anderen Fahrzeugen erfolgt und bei dem Fahrzeug mit Blaulicht auch möglich, so dass die externen Fahrer wissen wo das Blaulicht einzuschalten ist und sie es unterlassen sollen... sollte es aber als Fahrzeug der Polizei eingeordnet sein, gilt die "Dienstfahrerlaubnis zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der hessischen Polizei in der jeweils gültigen Fassung"

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo,

    wenn Dir die Antworten nicht passen, solltest Du es in Zukunft
    vielleicht einfach sein lassen ;)
    Im übrigen wurde deine Frage schon beantwortet...

    Formal gibt es keine Einweisung nach der StVZO, was aber nicht
    bedeutet das andere Grundlagen zur Unterweisung nicht greifen.
    In unserem Fall beruht es u.a. auf der Grundlage der A1 §4,
    was vom Grundsatz den Kreis der "Verwender" einschränkt,
    die StVZO macht diese Einschränkungen nicht bzw. kennt
    diese Voraussetzungen nicht.

    Dementsprechend kann man nach StVZO auch nicht unterscheiden
    wer darf und wer darf nicht. Letztlich beantwortet die StVZO
    nur die Frage, ob eine Behörde/Einrichtung/ Unternehmen überhaupt
    eine Berechtigung dazu hat.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • bin ich der einzige hier der Lesen kann?!?!? Oder das noetige Gehirnschmalz besitzt um Deinen Worten auch den richtigen Sinn geben zu koennen?!?!?

    Sachen gibt's...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • Hallo,

    was waren die Fragen:

    "Meines Erachtens ist es doch so, dass theoretisch jeder mit diesemj Auto fahren darf, aber nur die Unterwiesenen auch das Blaulicht einschalten dürfen. Leider habe ich keine Ahnung, wo das rechtlich verankert ist. Vielleicht kann mich einer von Euch ja erhellen?"

    und

    "Es geht nicht darum, ob die nicht unterwiesenen Kollegen den Balken einschalten dürfen, sondern der Kollege steht auf dem Standpunkt, dass dieser Personenkreis das Auto überhaupt nicht benutzen darf, weil ein Blaulichtbalken auf dem Dach montiert ist."

    Diese Fragen wurden beantwortet!

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • bin ich der einzige hier der Lesen kann?!?!? Oder das noetige Gehirnschmalz besitzt um Deinen Worten auch den richtigen Sinn geben zu koennen?!?!?

    Sachen gibt's...

    In diesem Sinne
    Der Michael


    Um es im modernen Jugendslang auszudrücken: Als ob :8:;)

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo,

    wenn Dir die Antworten nicht passen, solltest Du es in Zukunft
    vielleicht einfach sein lassen ;)


    Ich weiß nicht, was Du immer mit mir hast und werde mir Mühe geben, freundlich zu antworten (bis auf den letzten Satz), danach werde ich versuchen, Dir hier im Forum möglichst aus dem Weg zu gehen und werde ein Tränchen verdrücken, wenn Du es mir gleichtust. Wenn ich mal eine flapsige Bemerkung in einen Thread werfe oder darauf hinweise, dass man vom Thema abdriftet, stehst Du sofort mit erhobenem Zeigefinger auf der Matte, da ich nach Deiner Aussage mal wieder nichts zum Thema beigetragen habe. Etwas ganz anderes ist es natürlich, wenn Du in jedem passenden oder unpassenden Moment auf den Brandschutz umschwenkst, auch wenn sich der Thread gerade um Babynahrung dreht. Wasser und Wein :whistling:

    Zitat

    Im übrigen wurde deine Frage schon beantwortet...


    Leider nein, aber ich habe einige gute Hinweise erhalten, dafür schon mal Danke. :thumbup:

    Zitat

    Formal gibt es keine Einweisung nach der StVZO, was aber nicht
    bedeutet das andere Grundlagen zur Unterweisung nicht greifen.


    Im Strafgesetzbuch gibt es formal keine Regelung zur hygienisch ordnungsgemäßen Lagerung von rohem Fleisch, was aber nicht
    bedeutet das andere Grundlagen zur Regelung nicht greifen.

    Zitat

    In unserem Fall beruht es u.a. auf der Grundlage der A1 §4,
    was vom Grundsatz den Kreis der "Verwender" einschränkt,
    die StVZO macht diese Einschränkungen nicht bzw. kennt
    diese Voraussetzungen nicht.


    Wie gesagt, unser Fahrzeug ist blau-silber, aber Deine Information hilft mir natürlich schon ein ganzes Stück weiter.

    Zitat

    Dementsprechend kann man nach StVZO auch nicht unterscheiden
    wer darf und wer darf nicht.


    Genau, deswegen hilft auch nächste Verweis auf die STVZO nicht weiter.

    Zitat

    Letztlich beantwortet die StVZO
    nur die Frage, ob eine Behörde/Einrichtung/ Unternehmen überhaupt
    eine Berechtigung dazu hat.


    Auch der nochmalige Verweis auf eine für die Frage nicht relevante Rechtsgrundlage bringt uns nicht näher ans Ziel. So, jetzt kannst Du Dich wieder um Deine roten Autos kümmern, das Forum mit nützlichen und interessanten Hinweisen, Tipps und Tricks aus dem Bereich Brandschutz versorgen (was Du ja wirklich fleißig und gut machst :thumbup: ), anderen Ratsuchende mit Deinen fachlich sicherlich ausgereiften Schriftsätzen und Informationsschriften helfend unter die Arme greifen und Deine Kompetenz an wichtigen Stellen bei der Ausarbeitung von Rechtsnormen einbringen, wovon die Allgemeinheit profitiert (auch hiervor habe ich Respekt :thumbup: ).

    Aber bitte: Lass mich doch einfach in Ruhe, Du Vogel. X(

    Zitat

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo,


    Ich weiß nicht, was Du immer mit mir hast und werde mir Mühe geben, freundlich zu antworten (bis auf den letzten Satz), danach werde ich versuchen, Dir hier im Forum möglichst aus dem Weg zu gehen und werde ein Tränchen verdrücken, wenn Du es mir gleichtust.

    Ich habe mit Dir nichts, es nervt nur wenn man ständig feststellen muss das der
    gegenüber fachlich in Threads außer unsinnigen Kommentaren, nichts beiträgt.

    Deine Fragen im Thread waren schon beantwortet, da hatte ich noch gar nichts
    geschrieben. Nur wenn Dir diese Antworten nicht gefallen oder Du sie nicht verstehst,
    warum nutzt dann dieses Forum dazu? Dann wende dich doch gleich an das zuständige
    RP oder gleich ans Ministerium....


    Aber bitte: Lass mich doch einfach in Ruhe, Du Vogel. X(

    Dito gebe ich zurück, merkwürdigerweise bist es aber immer Du, wo
    mit sinnlosen Kommentaren auffällt.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

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  • Hallo,


    würde mal sagen das nur die Mitarbeiter dieses Fahrzeug bewegen dürfen, die dafür bestimmt sind bzw. eingestellt wurden. Um es noch genauer sagen, wer bei der Stadt arbeitet und im Ordnungsamt beschäfigt ist, darf dieses Fahrzeug bewegen. Wer aber nicht in der Abteilung beschäftigt ist, darf das Fahrzeug auch nicht bewegen. Den hier gilt wohl auch der Begriff Hochheitliche Aufgaben wahrnimmt (Ordnugsamt, Polizei, Feuerwehr usw.). Also Mitarbeiter die diese Aufgaben haben dürfen das Fahrzeug bewegen. Bei allen anderen sag ich ganz einfach, wenn Sie dieses Fahrzeug bewegen wollen dann bitte Blaulicht abdecken oder abbauen.

    Denn sonst besteht die Gefahr das Sie dieses auch einsetzen können, wozu Sie nicht berechtigt sind. Es dürfen auch nur aktive Mitglieder z.B. bei der Feuerwehr diese bewegen und sonst keiner.

    Ansonsten einfach mal bei der Polizei nachhören und fragen.


    Schöne Grüße aus Neuwied

  • Moin,

    ich schmeiss mich weg :D Manchmal ist es banaler als man denkt. Also, es verhält sich folgendermaßen: In Hessen bildet der Hessische Verwaltungsschulverband in Darmstadt oder Frankfurt die Hilfspolizisten/Ordnungspolizisten/Stadtpolizisten aus. Im Rahmen dieser Ausbildung gibt es eine extra Unterrichtseinheit "Fahrten mit Sondersignal" an der Polizeischule in Wiesbaden.

    Neben dem Grundlehrgang gibt es Sonder- und Aufbaulehrgänge zu den Themengebieten Anhalten von Fahrzeugen, Radarmessung, Verkehrsüberwachung, Eingriffsrechte, Ermächtigung zum Zwang inklusive rechtlicher Grundlagen, Fahrten mit Sondersignal und Spezialgesetze.

    Wenn die Unterrichtseinheit "Fahrten mit Sondersignal" heißt und nicht "Fahrten mit Fahrzeugen, die Sondersignaleinrichtungen besitzen", ist für mich klar, dass theoretisch jeder unserer Beschäftigten das Fahrzeug führen darf, eben nur nicht die Signaleinrichtungen benutzen darf, sofern er den entsprechenden Lehrgang nicht absolviert hat. Vielen Dank an alle, die konstruktiv mich auf die richtige Spur geschoben haben.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ...Es dürfen auch nur aktive Mitglieder z.B. bei der Feuerwehr diese bewegen und sonst keiner....


    Das mag man intern so regeln, allerdings ist mir keine Rechtsgrundlage bekannt, die dies festschreibt. Weiterhin dürfte es von dieser Regelung dann auch Ausnahmen geben, ich denke da z.B. an die Kfz-Werkstatt oder den Prüfer für die HU.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.