Moin,
unter Teil 2 (1) Ziffer 3 der ArbMedVV ist folgender Passus bezüglich der Pflichtvorsorge definiert:
ZitatAlles anzeigenf) in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit
regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern hinsichtlich
- Bordetella pertussis,
- Masernvirus,
- Mumpsvirus,
- Rubivirus oder
- Varizella-Zoster-Virus (VZV); Buchstabe e bleibt unberührt
Was bedeutet das in der Praxis? Bezieht sich dieses hinsichtlich darauf, dass man generell das Auftreten dieser Erreger in Kinderbetreuung vermuten kann und daher diese Vorsorge veranlassen muss oder dass die Vorsorge dann zu veranlassen ist, wenn in solchen Einrichtungen ein regelmäßiger Kontakt aufgrund bereits aufgetretener Fallzahlen vorliegt oder sehr wahrscheinlich ist? Doch eher das Erstere oder? Ansonsten wäre es ja keine Vorsorge sondern ein Nachsteuern.
Gruß Frank