Bauliche Umsetzung Gefahrstoffraum

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  • Hallo,

    wenn der ganze Raum etwas tiefer liegt, ist er über eine Rampe im Eingangsbereich befahrbar, oder man hat die Auffangmöglichkeiten direkt unter den Lagerplätzen, so dass der Stapler z.B. über Gitterroste fahren kann.
    Der Möglichkeiten gibt es da viele - es kommt halt auf die Situation vor Ort an

    Viele Grüße
    EHS Mann

  • ...Gefahrgueter werden nicht gelagert, sondern transportiert!!! (Kleine Schlauscheisserei ;) )

    Mal im Ernst: Wir haben einen Lagerraum der, wie von EHS Mann bereits ausgefuehrt, ueber eine kleine Rampe befahren wird. Die Flaeche ist gem. WHG ausgefuehrt und entsprechend genehmigt. Alternativen sind, wie ebenfalls bereits erwaehnt, Auffangwannen direkt unter den Lagerorten wenn ihr beispielsweise in Regalen einlagert. Je nach Menge der zun lagernden Stoffe gibt es auch 40" Open Side Container, die ebenfalls recht gut geeignet sind - allerdings eher fuer IBC und palletierte Fassware.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hi...

    bei der Erstellung eines Gefahrstofflagers gibt es (natürlich) vieles zu bedenken:
    1. was muss da überhaupt rein? welche Mengen, welche Gefährdungsmerkmale? Stichworter wie Wassergefährdungsklasse spielen dann eine Rolle, ggf. auch die Störfallverordnung.
    2. Je nachdem was ihr vorhabt benötigt ihr dafür eine behördliche Genehmigung / Eignungsfeststellung.
    3. Lagert ihr nur passiv, oder sollen auch Ab-/Umfüllvorgänge stattfinden - das macht wieder einen Unterschied.
    4. Sollen brennbare / ex-fähige Stoffe gelagert werden? Bei passiver Lagerung bist du dann schon wieder automatisch in einer Zone 02 mit allen entsprechenden Anforderungen an den Ex-Schutz.
    Wenn die Stoffe wassergefährdend sind, müssen die Anforderungen des "Wasserhaushaltsgesetz" und der "Anlagenverordnung über wassergefährdende Stoffe (VawS) erfüllt sein. Da kommen dann Geschichten, wie abdichtung des bodens, vorhandene auffangwanne und und und ins Spiel. Einfach mal die beiden Gesetzestexte durchforsten - WGK 1 hat eigentlich beinahe jede Chemikalie.
    Dazu muss dann gegebenfalls eine offizielle Genehmigung für die Lagerung etc. beantragt werden.

    so - ich hoffe das hat erst einmal weitergehofen

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Moin zusammen,
    kann mir jemand sagen wie baulich ein Auffangraum zur Lagerung von Gefahrgütern aussehen kann. ....


    Da kommt es zunächst einmal auf die Gefahrgüter an, die eingelagert werden sollen. Was sind das für Gebinde, hier ist oft das größte Gebinde relevant und die Gesamtmenge. Natürlich sind auch Zusammenlagerungsbedingungen zu beachten (siehe TRGS 510), so dass man oft nicht mit einem Raum auskommt. Bei einer Grundfläche von 5*5m genügt z.B. den Raum um 2cm über eine kleine Rampe abzusenken, um ein Auffangvolumen von 500l zu generieren. Je nach Wassergefährdung und weiteren Rahmenbedingungen kann man darin schon einiges lagern. Oft muss das größte Gebinde sowie 10% des Gesamtvolumens auffangbar sein, Details siehe WHG bzw. VAwS. Beim genannten Beispiel könnte man somit relativ problemlos 200l Fässer einlagern und davon bis zu 25 Stück, sofern man die überhaupt in den Raum bekommt. Auch gibt es Schwellen, die man z.B. im Zugangsbereich zum Raum anbringen kann, die mit dem Boden fest verklebt werden und in WHG Ausführung die "Auffangwanne" in Kombination mit der Fußbodenbeschichtung darstellen. Da gibt es auch Varianten mit 75mm Höhe, die per Stapler befahrbar sind. Eine andere Variante sind z.B. Auffangwannen mit Gitterrost, die dann über Rampen befahren werden können. Eine weitere Alternative sind Auffangwannen mit Gitterrost, die man nicht befahren muss, da die Gebinde darauf abgestellt werden. Eine weitere Variante wären doppelwandige Gebinde, die in der Regel ohne weitere Auffangwanne auskommen. Dies findet man oft bei Tanklagern vor, aber in letzter Zeit scheint sich so etwas auch im Transportbereich so langsam zu etablieren.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo,
    die o.g. TRGS 510 beschreibt die baulichen Anforderungen:

    5.2
    Bauliche Anforderungen
    (1) Der Lagerraum muss von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten) abgetrennt sein.
    (2) Der Auffangraum muss für das Lagergut un durchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die materiellen Anforderungen an die Beschaffenheit und Größe des
    Auffangraums sind in den wasserrechtlichen Bestimmungen geregelt.
    (3) Der Auffangraum ist an die Lagerkapazität der gelagerten Flüssigkeiten (einschließlich verflüssigter Gase) anzupassen und sollte ohne zusätzliche Maßnahmen mindestens
    den Rauminhalt des größten Behälters fassen können.
    (4) Der Auffangraum muss aus solchen Materialien bestehen, die keine Gefährdung beim Austreten der gelagerten Flüssigkeiten bzw. verflüssigten Gase hervorrufen.
    (5) Die Lagerräume dürfen keine Bodenabläufe haben, wenn dies zu einer Gefährdung von Personen oder der Umwelt führen kann. Dies kann z.B. bei direkter Verbindung zur öffentlichen Kanalisation oder Vorfluter gegeben sein.

    Weitere Kriterien hat @TTiefflieger bereits erwähnt, wobei hier Detailinfos des Fragestellenden fehlen.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo zusammen und danke erst Mal.
    Ja alles das war wir schon bewußt, mich machte nur immer die Auffangfunktion stutzig.
    Ich denke aber ich habe es jetzt verstanden, das Auffangvolumen muß nicht dem Volumen der Gesammtmenge entsprechen, sondern nur dem des größen Behälters.
    Vermutlich geht man davon aus, dass nie mehr als ein Behälter undicht wird.
    Gruß Tommy

  • ...das Auffangvolumen muß nicht dem Volumen der Gesammtmenge entsprechen, sondern nur dem des größen Behälters....


    Schau in die VAwS Deines Bundeslandes, da stehen die Details, die ja auch von der WGK der eingelagerten Stoffe und deren Menge abhängig sind. Es lauern einige Fallstricke. Sind dann noch brennbare Flüssigkeiten einzulagern gelten weitere Dinge, die man beachten muss. Ohne nähere Angaben über die Art der Stoffe und deren Mengen wird Dir hier niemand nähere Informationen geben können. Auch die Art der Behälter in denen gelagert wird, kann relevant sein.
    Bei den Auffangräumen ist z.B. auch zu beachten, dass das Auffangvolumen durch eingestellte Behälter verringert werden kann. Ist das Lager unter Erdgleiche gelten dann noch weitere Punkte die man beachten muss, ebenso bei eintsprechenden Wasserschutzgebieten und da staunt so manch einer, dass sein Betrieb in einem entsprechenen Schutzgebiet liegt, obwohl er davon nichts mitbekommen hat.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,


    ich gehe davon aus, dass der Auffangraum bereits hergerichtet ist. Dennoch eine kleine Ergänzung.

    Je nach regionaler Lage (Wasserschutzgebiet ...) kann die zuständige Genehmigungsbehörde auch verlangen, daß das gesamte Gefahrstoffvolumen im Worst-Case aufgefangen werden muß. Also nicht nur 10% des Gesamtvolumens oder mindestens das größte Gebinde, sondern 100%. Dennoch muß ein Gefahrstofflager nicht zwingend tiefer gelegt werden - bei vorhandenem Raum wohl auch zu teuer. Alternativ kann ein Raum auch nach LÖRÜRL mit einem entsprechend hohen Löschwasserschott und gem. VAwS/ WHG beschichteten (medien- und chemikalienbeständigen) Boden und Wänden (nur bis zur berechneten Schotthöhe) hergerichtet werden. Auffangwannen dienen i. d. R. der Produktrückhaktung und nicht der Löschwasserrückhaltung. Beide Aspekte sind bei Gnehmigungsverfahren in d. R. zu beachten.

    Auch zu beachten ist, ob je nach Gefahrstoff (giftig etc. nach GefStoffV oder mittlerweile auch nach CLP/GHS-VO) die Mengenschwellengrenzen der 4. BImSchV oder im Extremfall auch der 12. BImSchV (StörfallV) überschritten wird, da dann i. d. R. kein baurechtliches Genehmigungsverfahren genügt. Vor allem ist zu beachten, daß nach Neueinstufung der Gefahrstoffe gem. CLP/GHS-VO wesentlich größere Mengen an Gefahrstoffen auf dem Markt und dann auch in den Lägern aufschlagen werden. Daher ist es auch wichtig bei der Planung die Mengenschwellengrenzen zu beachten und - wenn möglich - auch zu unterschreiten. Immer häufiger wird selbst bei Unterschreitung (also Gnehmigung nach Baurecht) eine Selbstbeschränkungserklärung gefordert, die in der Betriebsbeschreibung der Antragsunterlagen zu dokumentieren ist. Auch Nachfragen bzgl. der Gewährleistung der Einhaltung bzw. der Unterschreitung der Mengenschwellengrenzen sind keine Seltenheit.


    Mit besten Grüßen

    Sven Olbrechts

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