Beiträge von Sven Olbrechts

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    Hallo Lenny,

    hier und da wurden m. E. schon die wesentlichen Stichpunkte gegeben. HHier muss strukturell vorgegangen werden.

    Entscheidend ist es zunächst den "Normalbetrieb" zu beschreiben und zu bewerten (z. B. nach Nohl). Alles andere stellt dann eine Abbweichung dar, die bspw. als "Worst-Case Szenario" beschrieben werden kann. Selbstverständlich kann auch die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines "Worst-Case" betrachtet werden (auch nach NOHL). Doch liegt es in der Natur der Sache, dass dieser Fall eben nicht allzu häufig auftreten darf, da sonst der Worst-Case sonst natürlich kein Worst-Case mehr ist, sondern zum "Normalfall" wird. So kann der Sachltschrank zwar offen sein, doch wird hiermit nicht der Normalfall (der vorgesehene Arbeitsablauf/ -prozess) beschrieben. Abgesehen davon, dass dann noch weitere ungünstigen Bedingungen eintreten müssten, damit ein entsprechendes Riskio für einen MA bestehen, kann auch für diesen Fall überlegt werden:

    1. Ob das offen Stehen der Schaltschranktüre gleichbedeutend mit elektrischer Schlag ist. Ich denke nicht, da hier weitere Vorkehrungen getroffen sind (Isolierung ...)

    2. ob Vorkehrungen getroffen werden könnten, die signalisieren, dass der Schrank noch offen steht (Licht- oder Tonsignal). So wäre dieses Problem relativ einfach aus der Welt.


    Hoffe, konnte weiterhelfen. :)


    Gruß


    Sven

    Hallo,


    ich gehe davon aus, dass der Auffangraum bereits hergerichtet ist. Dennoch eine kleine Ergänzung.

    Je nach regionaler Lage (Wasserschutzgebiet ...) kann die zuständige Genehmigungsbehörde auch verlangen, daß das gesamte Gefahrstoffvolumen im Worst-Case aufgefangen werden muß. Also nicht nur 10% des Gesamtvolumens oder mindestens das größte Gebinde, sondern 100%. Dennoch muß ein Gefahrstofflager nicht zwingend tiefer gelegt werden - bei vorhandenem Raum wohl auch zu teuer. Alternativ kann ein Raum auch nach LÖRÜRL mit einem entsprechend hohen Löschwasserschott und gem. VAwS/ WHG beschichteten (medien- und chemikalienbeständigen) Boden und Wänden (nur bis zur berechneten Schotthöhe) hergerichtet werden. Auffangwannen dienen i. d. R. der Produktrückhaktung und nicht der Löschwasserrückhaltung. Beide Aspekte sind bei Gnehmigungsverfahren in d. R. zu beachten.

    Auch zu beachten ist, ob je nach Gefahrstoff (giftig etc. nach GefStoffV oder mittlerweile auch nach CLP/GHS-VO) die Mengenschwellengrenzen der 4. BImSchV oder im Extremfall auch der 12. BImSchV (StörfallV) überschritten wird, da dann i. d. R. kein baurechtliches Genehmigungsverfahren genügt. Vor allem ist zu beachten, daß nach Neueinstufung der Gefahrstoffe gem. CLP/GHS-VO wesentlich größere Mengen an Gefahrstoffen auf dem Markt und dann auch in den Lägern aufschlagen werden. Daher ist es auch wichtig bei der Planung die Mengenschwellengrenzen zu beachten und - wenn möglich - auch zu unterschreiten. Immer häufiger wird selbst bei Unterschreitung (also Gnehmigung nach Baurecht) eine Selbstbeschränkungserklärung gefordert, die in der Betriebsbeschreibung der Antragsunterlagen zu dokumentieren ist. Auch Nachfragen bzgl. der Gewährleistung der Einhaltung bzw. der Unterschreitung der Mengenschwellengrenzen sind keine Seltenheit.


    Mit besten Grüßen

    Sven Olbrechts

    Hallo,

    auch bei BK-Verfahren wird geprüft, ob die Krankheit durch die berufliche bzw. versicherte Tätigkeit verursacht ist. Entscheidend ist also, daß der Auslöser für die Erkrankung auf ein arbeitsbedingtes Ereignis zurückgeführt werden kann. Insofern ist dies zwar zunächst ein einmaliges Ereignis, doch kann auch dieses bereits eine Schädigung verursacht haben (hängt von Exposition und Ausgangspegel bzw. dem Spitzenschalldruckpegel (LpCpeak = 135 dB (C) ab).
    Entscheidend ist also, daß solche Ereignisse dokumentiert und festgehalten werden. Daher => Eintrag in Verbandbuch ist richtig!


    Mit bestem Gruß

    Sven Olbrechts