Hallo Zusammen,
ich suche zu folgender Angelegenheit Hilfe, bzw interessiert mich eure Meinung.
Wir haben Anfang diesen Monats neue Rührwerke erhalten. Diese haben keine klassischen Notbefehlseinrichtungen (Not- Aus oder Not-Halt) in Form von einem z.B. Pilztaster. Solche Einrichtungen werden ja nach MaschRL, BetrSichV Anh 1 und eiteren Normen klar gefordert, klar.
Nun nennt z.B. eine DIN VDE folgendes, dass elektrische Einrichtungen auch über einen Hauptschalter der Rot mit gelbem Kragen ausgeführt ist als Not-aus abgesichert werden können wenn nur dieser eine Hauptschalter vorhanden ist und keine Verwechslung möglich ist (dieser Umstand trifft bei uns zu, Abstand zum Mischer ca. 1-1,5 meter)
Nun bin ich etwas verunsichert was ich tuen soll. Einerseits beharre ich auf den Vorschriften aus BertSichV und MAschRL, also ich will ein Pilztaster am Mischer direkt am Mischer, andererseits ist die Momentan gegebene Situation wohl doch zulässig. Eines sei noch gesagt, durch den Notaus oder Nothalt würde das Rührwerk NICHT schneller gestoppt als mit dem nun vorhandenen Schalter. Diese Ausnahme ist ja gestattet. Was meint Ihr ?
Danke und viele Grüße