Beiträge von Q901S

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    Hallo zusammen,

    vielen Dank schon mal für eure Antworten.

    dwein112: oh je, da kann man mal sehen, was so ein "normaler" Sekundenkleber anrichten kann.
    Ist natürlich ein guter Hinweis, dass der schädliche Einfluss nicht nur theoretisch ist.

    Wie gesagt wird in der Maschine im Sekundentakt der Kleber auf ein Bauteil dosiert. Pro Takt sind es 4 Kleberpunkte.

    Optimieren heißt: in der Anlage sind mehrere Prozesse, die so eingestellt werden müssen, dass die Qualitätsanforderungen erreicht werden. Dazu wird im "Produktionsbetrieb" die Anlage gestoppt und die Prozesse weiter eingestellt. Der Kleber dampft hier schön vor sich hin.

    Jetzt ist die Frage, welche Konzentration hier entsteht.

    MBischoff: Das ist der 2. Aspekt des Problems. Wenn sich die Kleberdämpfe in einer signifikanten höhe ansammeln, so müssen wir über eine Absaugung nachdenken. Prinzipiell ist das möglich.

    Hallo an alle!

    Ich habe gerade folgendes Problem:
    Wir bauen gerade eine Maschine, die im Sekundentakt Automatisiert Sekundenkleber (Ethyl-2-Cyanacrylat) auf ein Bauteil dosiert.

    Insbesondere unser Monteur ist bei der Optimierung der Anlage mit den Dämpfen aus diesem Stoff ausgesetzt.
    Im Sicherheitsdatenblatt steht:
    "P261 Einatmen von Dampf vermeiden"
    Wert für DNEL: 9,25 mg/m³.

    Jetzt stellt sich mir die Frage: Wie ermittle ich die vorhandene Konzentration in der Anlage nach mehreren Stunden Laufzeit?

    Gas-Messröhrchen eines bekannten Herstellers gibt es für diesen Stoff leider nicht.


    Vielen Dank im Voraus für euer Wissen

    Q901S

    Hi Felix,

    die Regale müssen eine Montage- und Betriebsanleitung haben. Hier weden meines Wissens auch die Lasten angegeben.

    Hier liegt natürlich eine Statikberechnung zu Grunde.

    Das der Hersteller die Statikberechnung mitzuliefern hat, ist mir neu.

    Viele Grüße

    Q901S

    Hi,

    auch in der Schweiz ist die Anwendung u.a. der Maschinenrichtlinie seit 2008 verpflichtend
    (wie die CE-Kennzeichnung umgesetzt wird, kann ich nicht beurteilen).

    Hierfür gibt es ein Abkommen zwischen EU und CH.
    in der Seite maschinenrichtlinie.de wird das schön erklärt.

    So wie ich das verstehe bezieht sich das auch auf das Importieren in den EWR. Das heißt also, dass es hier kein neues Inverkehrbringen ist und dass hier die CE-Kennzeichnung nicht auf den aktuellen Stand angepasst werden muss. Bitte selbst eingehend prüfen.

    Die Anforderungen der BetrSichV sind natürlich zu beachten.

    Viel Erfolg

    Q901S

    a) Ich gehe davon aus, dass dieses Gerät nicht unter die Maschinenrichtlinie fällt. Da kein Antrieb vorhanden ist. Liege ich damit richtig?

    Kann so pauschal nicht beantwortet werden. Hier muss der gesamte Anwendungsbereich der Richtlinie und auch die Unterkapitel im Anh. I beachtet werden.

    b) Da jedoch eine Gasanlage installiert ist, muss eine CE-Konformitätserklärung vorliegen. Ist das richtig?

    Hier würde ich auch vermuten, dass eine "CE"-Richtlinie zur Anwendung kommt. Ich denke hier gerade an die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU - bitte selbständig prüfen.

    c) Die Bedienungsanleitung besteht aus drei Seiten DIN A4,

    Wie sieht es aus mit: Produktbeschreibung; bestimmungsgemäße Verwendung,...?


    Eine CE-Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn auch eine EG- oder EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde. Allerdings fordern nicht alle EU-Richtlinien, dass diese Erklärung auch mit dem Produkt ausgeliefert werden muss.

    Nichts desto trotz kann man beim Hersteller die Konformitätserklärung anfordern. Die sollte Erhältlich sein, denn existieren muss sie ja.

    Falls der Hersteller aus dem Außer-Europäischen Raum kommt, mal beim Importeur anfragen. Stichwort: "Wirtschaftsakteure".

    Lass mal hören/lesen, was herausgekommen ist.

    Viele Grüße

    Q901S

    Knapp am Ziel vorbei.

    wie kommst du auf diese Bewertung?
    Es soll eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Diese Aufgabe obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber und somit auch den Führungskräften (ein Einbeziehen der Mitarbeiter ist natürlich sinnvoll und wünschenswert). Da bei den psychischen Belastungen Faktoren wie "Organisation der Arbeit", "Qualifikation und Information", "Führungsverhalten und Klima" eine wichtige Rolle spielen, kann das ein Abteilungsleiter durchaus durchführen (vorausgesetzt er bewertet Selbstkritisch). Außerdem werden somit die Führungskräfte hinsichtich psychische Belastungen sensibilisiert.

    Hi Humvee,

    bei der BGHM gibt es eine schöne Fach-Information für die Erfassung der psychischen Belastungen:

    BGHM: Psychische Belastung ==> FI-0052

    Diese haben wir in ein internes Formular überführt (ohne die Bewertung) und den jeweiligen Abteilungsleitern gesendet. Diese mussten dann für die relevanten Tätigeiten die psychischen Belastungen einschätzen.

    Danach wurden die Fragebögen ausgewertet, Schwerpunkte bestimmt und Maßnahmen abgeleitet.

    Für die Schulung der Führungskräfte bietet sich folgendes e-learning-Modul an: https://www.psyga.info/unsere-angebote#c508

    Viel Erfolg

    Q901S

    die Türen sind natürlich abgesichert, allerdings bin ich mir nicht sicher ob der Laser nicht auch im Handbetrieb bei offener Schutztür von einem Kollegen ausgelöst werden kann. Scheinbar muss ich tatsächlich die kompletten Unterlagen des Anlagenbauers studieren.

    Auszug aus der Maschinenrichtlinie (sinngemäß): "Ein Betrieb bei geöffneten Schutzeinrichtungen darf nur unter verminderten Risikobedingungen möglich sein." Also z.B. verminderte Geschwindigkeit, verminderer Energie-/Kraftaufwand, schrittweiser Vorschub.

    Das muss dir aber der Hersteller in ausreichender Detaillierung sagen können.

    Hi Phonic,

    üblicherweise ist die Schutzeinrichtung entsprechend verriegelt (Türschutzschalter oder Ähnliches)(im entsprechenden Performance-Level). Nach öffnen der Schutztür sollte ein Betrieb des Lasers nicht mehr möglich sein - Laserstrahlung sollte nicht mehr austreten. Somit bleibt nach meinem Verständnis die Laserklasse für die Lasereinrichtung bei 1.

    Es ist hier zwischen "Lasersystem" und "Lasereinrichtung" zu unterscheiden.

    Das Lasersystem, also der Laser mit Energieversorgung, hat die Laserklasse 4;

    Die Lasereinrichtung, stellt einen Laser dar oder beinhaltet einen Laser, ist nach EN 60825-1 zu klassifizieren.

    Hallo,

    leider sind OL und WL zum Thema "Betreiben von sicheren Maschinen" beratungsresistent. Also alles schriftlich machen und Ablegen. <X

    Hi ingafe,

    das ist einfach nur traurig - hier wird Geld vor die Sicherheit gestellt.

    Ich bin nur gespannt, wer die GBU machen soll. (Ich bin außerdem der Meinung, dass es nicht möglich ist, mit einer GBU gesetzliche Vorgaben zu umgehen.)

    Mit einer eigenmächtigen Einladung der BG oder BAA wäre ich vorsichtig. Besser wäre, hier den Betriebsrat (ASiG §8 (3) und §9 (2). Der Betriebsrat hat hier deutlich mehr Mittel zur Verfügung, hier klärend einzugreifen.

    Siehe auch: KomNet - Muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Gefahren für Leib und Leben anzeigen, wenn der Arbeitgeber diese nach mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht abstellt? (nrw.de)

    Somit hat keiner einen Grund dir ans Bein zu p...en.

    Viel Erfolg

    Hi awen,

    vielen Dank für die Info.

    Schade, dass es bei der BAUA kein Dokument für die Änderungen gibt - aber in Anbetracht des Umfangs der Änderungen verständlich.

    Unter Download habe ich einen PDF-Vergleich hochgeladen - vielleicht hilft der weiter.

    (leider ist die Nebeneinander-Darstellung der beiden Dokumente lediglich beim Adobe Acrobat, nicht beim Reader möglich).

    Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Art. 16 (3) "Auf Maschinen dürfen keine Kennzeichen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt oder in beiderlei Hinsicht mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können. ..."

    Das CE-Kennzeichen an der Maschine (in welcher Ausführung auch immer) ist das eine; höher zu bewerten ist aber die rechtliche Erklärung (EG-Konformitätserklärung) in der derHersteller die Konformität mit der(n) jeweiligen Richtlinien beurkundet.

    (Klugsch...er-Modus "aus")

    Hi ingsafe,

    da ist ja wieder eine tolle Konstellation, die du hier zur Diskussion stellst - "Krasses Pferd".

    Zunächst zur Erklärung:

    - Es sollte schon erkennbar sein, nach welcher/n EG-/EU-Richtlinie(n) die Erklärung ausgestellt wurde. Aus der Entfernung würde ich schätzen, dass Maschinenrichtlinie und EMV-Richtlinie anwendbar sind (die Niederspannungsrichtlinie muss nicht aufgeführt werden, da diese in die Maschinenrichtlinie integriert ist (Anh. I, 1.5.1)).

    - in der Konformitätserklärung muss ein "Dokumentationsbevollmächtiger" angegeben sein. Dieser muss in der Gemeinschaft (EU) ansässig sein. Bitte prüfen.

    Natürlich muss eine vollständige Betriebsanleitung in der Sprache des Verwendungslandes dabei sein. Gibts diese durch den Chinesischen Hersteller nicht, so ist der griechische Inverkehrbringer dafür zuständig => im Zweifel hat er auch die Herstellerpflichten zu übernehmen.

    Weiterhin müssen natürlich die notwendigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie, Anh. I, eingehalten werden.

    Die Freigabe zur Verwendung/Gebrauch geschieht in Deutschland über die BetrSichV. Hier ist auch gefordert, dass nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden dürfen, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Dazu zählen auch die EG-/EU-Richtlinien.

    Bei der BGRCI gibt es eine schöne Checkliste für die Erstinbetriebnahme: T 008-1 - Checklisten Maschinen - Prüpfung vor Erstinbetriebnahme (bgrci.de) Diese kann auch für die Abnahme verwendet werden.

    Hinweis: Bitte nicht überrumpeln lassen => Ein weglassen von Schutzeinrichtungen führt nicht zu einer "unvollständigen" Maschine.

    (Meine Ausführungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des RBerG dar und können auch keine Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen.)

    Viel Erfolg

    Q901S

    Hi,

    ich weiß zwar nicht, wie groß eure Abteilungen sind, aber - ich denke jetzt mal pragmatisch - irgendjemand wird doch bei der Vollzähligkeitskontrolle wissen, ob der fehlende Mitarbeiter gerade beim Aldi ist. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Betriebsräume incl. Toiletten durch BSH geräumt werden.

    Außerdem kann das beim Aldi doch nicht so lange dauern, dass man die Vollzähligkeit nicht nachmelden kann wenn die Feuerwehr eintrifft und sich auf den Löschangriff vorbereitet.

    Das mit dem automatischen Ausdrucken finde ich super!

    Hi Fibssi,

    wir brauchen zwar keine "Betriebssanitäter" da wir unter die 1500 Mitarbeiter bzw. weitere Vorgaben der DGUV Vorschift 1 nicht erreichen.

    Wir haben aber "erweiterte Ersthelfer" (in Unternehmenssprache "Sanis" genannt) eingeführt. Hier haben wir Mitarbeiter, die sich privat im Erste-Hilfe-Bereich beschäftigen (HvO, Rettungsdienst, Rettungstaucher, Rettungshundestaffel, Feuerwehr, ...) auf freiwilliger Basis eingeführt und benannt.

    Diese erweiterten Ersthelfer sind über eine gemeinsame "Notrufnummer" erreichbar.

    Außerdem haben sie einen separaten Rettungsrucksack, der notwendige weitere Rettungs- und Verbandmittel enthält.

    In den Auffrischungsschulungen sind die bei uns mit dabei.

    Diese Vorgehensweise ist bei unserer AP und auch bei Audits immer gut angekommen.

    Viel Erfolg und allzeit gesundes Arbeiten.

    Q901S

    Hallo zusammen,

    SafetyJames: Vielen Dank für die Info.

    Als wesentliche Änderung/Neuerung sollte auch erwähnt werden, dass nun auch die Verantwortungen der Wirtschaftsakteure neu definiert wurden. Der Dokumentationsbevollmächtigte entfällt - der Einführer hat nun die Verantwortung die technischen Unterlagen (auf begründetes Verlangen) den Behörden zu beschaffen.

    Diese Verpflichtung kann auch Firmen treffen, die Maschinen (oder unvollständige Maschinen) aus einem EU-Drittland beziehen.

    Auch das Thema "wesentliche Veränderung von Maschinen" ist jetzt klarer definiert. Hier wurde das deutsche Interpretationspapier in EU-Recht umgesetzt.

    Es wird spannend werden.

    Viel Erfolg und viele Grüße

    Q901S

    Hi Kayo,

    wie das in Kühlschränken, Wasserkochern oder in Autos sein muss weiß ich nicht.

    Im Bezug auf Maschinen schau mal unter folgenden harmonisierten Normen:

    EN ISO 4414: 7.4.2 Bauteile in einer Anlage

    EN 60204-1: 13.2.1 Identifizierung ...

    Vielleicht hilft dir das weiter.

    Viele Grüße

    Q901S

    Hi 123,

    zu deiner Frage 3 und 4:

    so wie ich das sehe, entstehen Aerosole/Dämpfe. Siehe Sicherheitsdatenblatt Silikonspray (H222 Extrem entzündbares Aerosol).

    CE-mäßig bedeutet das, dass Eingeschätzt werden muss, ob es sich um eine "wesentliche Änderung" handelt: Risiko erhöht? => Ja => Risiko durch trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu vermindern => nein => Wesentliche Änderung => neue Maschine => neue CE.
    Ob der Hersteller die Betriebsanleitung/Konformitätserklärung anpasst und erneuert? => wenn er sich auskennt, dann "Nein". Denn in diesem Fall werdet ihr als Betreiber der Maschine zum Hersteller (Eigengebrauch). Siehe Maschinenrichtlinie Art. 2 i) und BetrSichV. § 10 Abs. (5).

    Viel Erfolg
    Q901S