E-Zigarette bei Rauch verbot

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  • Hallo,

    mal ne Frage in die Runde.

    Wir haben bei uns im Betrieb seit gestern ein Raucher verbot innerhalb von Gebäuden. Das Rauchen ist jetzt nur noch in den Pausen gestattet und diese außerhalb von Gebäude.

    Wie sieht es aus mit den E-Zigaretten?

    Hier kam die Frage auf, sind diese erlaubt oder auch verboten bei einem Rauch verbot. Diese werden ja elektrisch betrieben und verdampfen eine Flüssigkeit. Leider konnte ich über Google nichts finden. Einige Mitarbeiter fragen jetzt halt, erlaubt oder nicht. Einer sagte, klar ist erlaubt.

    Gibt es hier eine gesetzliche Regelung oder nur über das Hausrecht geregelt.

    Schon mal danke für eurer Antworten.

    Grüße aus Neuwied

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  • Hallo!

    Ich las, dass das Rauchverbot grundsätzlich auch für E-Zigaretten gilt.

    Leider keine Quelle in Erinnerung.

    Gutes Neues
    Flügelschraube

    Nachtrag:

    Fällt der Konsum einer E-Zigarette unter das Rauchverbot des geltenden Nichtraucherschutzgesetzes NRW?

    Das Bundesgesundheitsministerium hat vor kurzem klargestellt, dass im
    Bundesnichtraucherschutzgesetz ein allgemeines Rauchverbot geregelt
    wird ohne Unterscheidung bestimmter Produktgruppen wie Zigarren,
    Zigaretten oder E-Zigaretten. Dementsprechend ist auch in
    Nordrhein-Westfalen überall dort, wo ein gesetzliches Rauchverbot gilt,
    die Nutzung der E-Zigarette nicht zulässig.

  • Frage:
    Fällt die EZigarette mit Liquidverneblung unter das ab dem 01.05.2013 gültige NiSchG NRW?

    Antwort:
    Sollte also eine EZigarette geraucht werden, würde diese sowohl unter das alte wie auch das neue NiSchG NRW fallen – weil sie Tabak enthält, der geraucht wird und schädlichen Passivtabakrauch entwickelt.

    Wenn jedoch eine EZigarette gedampft wird, würde diese weder unter das alte, noch unter das neue NiSchG NRW fallen – weil sie Liquid enthält, welches verdampft und nicht verbrannt oder verglimmt wird und somit keinen schädlichen Rauch entwickelt!

    Allerdings gehe ich davon aus, dass dies erst von einem Gericht entschieden werden muss. Dafür müsste ein EZigarettenkonsument seine EZigarette mit Liquidverneblung in einem ausgewiesenen Nichtraucherbereich (z.B. einem Menschenleeren Kinderspielplatz) vor Zeugen (z.B. Presse und Bekannte) und vor einem Staatsbediensteten benutzen und einen “Strafzettel” bekommen. Dann könnte er dagegen Einspruch erheben – und sollte dieser Einspruch abgelehnt werden, könnte er dann Klage vor einem Verwaltungsgericht erheben… Und dann würde das von einem Gericht richtig gestellt werden.

    Übrigens - ich bin seit Januar 2013 Nichtraucher...... zur Entwöhnung bin ich (erfolgreich) zu den "Dampfern" mit Liquid gewechselt. ;)
    Ich dampfe auch im Büro.

    Hier gibt es noch einen Link dazu: http://www.vd-eh.de/de/ezigarette-…hutzgesetz.html

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo,

    wie sieht es denn in Rheinland-Pfalz??

    NRW ist mir durch die BG in Nümbrecht wo ich meine Ausbildung gemacht bekannt, das dort wo Rauch verbot ist, dieses auch für die E-Zigarette gilt.

    Ich wohne in Rheinland-Pfalz wo auch der Betrieb, wo ich Hauptberuflich bin seinen Sitz hat. HIer finde ich nichts. Da ich dieses dann wenn auch auf Gesetzeslage begründen muss, wäre es schön wenn man mir sagen kann wo ich das Gesetz finde.

    Wie gesagt für Rheinland-Pfalz. Bin auch der Meinung das wenn Rauch verbot gilt dieses auch für E-Zigaretten gilt.

    Aber schon mal danke für die Antworten.

    Grüße aus Neuwied

  • Regelungen in einzelnen Bundes-Ländern

    Liebe Sifas,
    ich würde gerne darauf hinweisen, dass es sich (im Beitrag 2) um ein Bundesgesetz handelt.
    Generell gilt, dass ein Bundesgesetz höher ist als Landesregelungen.
    Demzufolge ist die E-Zigarette bundesweit in Nichtraucherzonen tabu.

    Bin nicht ganz sicher, wegen der konkurrierenden Gesetzgebung.
    Im Gesundheitsschutz meine ich aber, geht Bundesrecht stets vor.

    Grüße
    Flügelschraube

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  • Moin,

    Im Gesundheitsschutz meine ich aber, geht Bundesrecht stets vor.

    ... vermutlich nicht nur beim Gesundheitsschutz ... :D
    Kennst Du irgendein Landesgesetz, das über dem Bundesgesetz steht?
    Nein? Vielleicht ist das für einige Zeitgenossen auch gut so, denn in der hessischen Landesverfassung (Art. 21) gibt es noch die Todesstrafe ... :whistling:

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo Charlie,
    ihr, also die GF, habt das Hausrecht. Irgendwo ist ja das Nichtrauchen bei euch geregelt, also niedergeschrieben. Das Hausrecht ermöglicht es doch, in den Nichtraucherschutz auch auf E-Zigaretten einzuschließen. Schreibt das so in der Betriebsordnung, in den Prozess oder die entsprechende Regelung mit rein. Schon ist fertig.
    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Flügelschraube: "Im Gesundheitsschutz meine ich aber, geht Bundesrecht stets vor."
    ... vermutlich nicht nur beim Gesundheitsschutz ... :D
    Kennst Du irgendein Landesgesetz, das über dem Bundesgesetz steht?
    Nein? Vielleicht ist das für einige Zeitgenossen auch gut so, denn in der hessischen Landesverfassung (Art. 21) gibt es noch die Todesstrafe ... :whistling:

    Hallo!
    Hier eine Auskunft von jeandem, der mehr über Recht weiß, als ich:
    Geregelt in Art. 72. Abs 3 GG, Stichwort Abweichungskompetenz der Länder bzw. Konkurrierende Gesetzgebung. Es kommt immer das neuere Gesetz zur Anwendung, wobei das Bundesrecht nur mit Verzögerung, so dass die Länder erneut abweichen können.

    Bei den Juristen ist zwei und fünf nicht unbedingt sieben. Genau genommen wissen aber auch IT-Spezialisten, dass es auch 25 sein kann.
    Unser Rechtsempfinden ist trotzdem i.d.R. so, wie es auch vom Gericht ausgelegt wird.

    Grüße
    Flügelschraube

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  • Noch gibt es meines Wissens nach keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema und somit bewegt man sich auf juristisch noch nicht abgehandeltem Gebiet. Allerdings hat man über das Hausrecht ja einige Möglichkeiten und für die ganz harten Fälle kann man auf §8 GefStoffV zurückgreifen. Jetzt dürfen die Dampfer erst einmal den Nachweis erbringen, dass es sich bei dem Dampf um keinen Gefahrstoff (ich meine hier nicht nur kennzeichnungspflichtigen sondern Gefahrstoff nach Definition des §2 GefStoffV) handelt. Da dies meiner Meinung nach fast unmöglich ist, bleibt eigentlich nur das Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung übrig, welches somit ein indirektes "Dampfverbot" darstellt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    ... Geregelt in Art. 72. Abs 3 GG, Stichwort Abweichungskompetenz der Länder bzw. Konkurrierende Gesetzgebung. Es kommt immer das neuere Gesetz zur Anwendung, wobei das Bundesrecht nur mit Verzögerung, so dass die Länder erneut abweichen können.

    Danke. Ich habe wieder etwas dazugelernt.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Zitat BFR:


    Liquids von E-Zigaretten können die Gesundheit beeinträchtigen

    Stellungnahme Nr. 016/2012 des BfR vom 24. Februar 2012, ergänzt am 21. Januar 2013

    Beim „Rauchen“ von E-Zigaretten werden sogenannte Liquids, d.h. Flüssigkeiten, die sich in

    Kartuschen befinden, verdampft. Das Liquid wird mittels eines batteriebetriebenen Mechanismus

    erhitzt, so dass der Dampf eingeatmet werden kann. Die Nutzer von E-Zigaretten

    können die mit Liquid gefüllten Kartuschen austauschen oder diese selbst befüllen. Über die

    Inhaltsstoffe der Liquids ist wenig bekannt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat

    typische Inhaltsstoffe der Liquids gesundheitlich bewertet.

    Charakteristische krebserzeugende Verbrennungsprodukte und Substanzen aus dem Tabakrauch

    kommen bei E-Zigaretten nicht vor. Dennoch handelt es sich um keine gesundheitlich

    unbedenklichen Produkte. Ein wichtiger Risikofaktor besteht in der inhalativen Aufnahme von

    Nikotin. Einige pharmakologischen Wirkungen des Nikotins, wie die Erhöhung des Blutdrucks

    und der Herzfrequenz, verstärkte Magensäurebildung und erhöhte Adrenalinausschüttung,

    werden häufig auch im Zusammenhang mit chronischen Erkrankungen diskutiert.

    Die langfristigen gesundheitlichen Folgen der E-Zigarette können erst in einigen Jahren zuverlässig

    bewertet werden.

    Ein weiterer möglicher Risikofaktor von E-Zigaretten sind akute Nikotinvergiftungen bei Erwachsenen

    durch exzessives Rauchen von E-Zigaretten oder bei Kindern durch den nicht

    sachgerechten Umgang mit Liquids (z.B. Verschlucken).

    Nach Ansicht des BfR kann durch E-Rauchen auch eine Nikotinsucht ausgelöst werden, die

    ein späteres Tabakrauchen fördert.

    Zusätzlich können auch von den weiteren Inhaltsstoffen der Liquids wie den Vernebelungsmitteln

    (Propylenglycol, Glycerin), Chemikalienzusätzen, beigefügten pharmakologischen

    Wirkstoffen, verschiedenen Duft- und Aromastoffen (z.B. Menthol, Linalool) und Verunreinigungen

    gesundheitliche Gefahren ausgehen. So kann beispielsweise Propylenglycol zu Reizungen

    der oberen Atemwege führen und die Lungenfunktion beeinträchtigen. Über die

    Langzeitfolgen einer chronischen Exposition gegenüber Propylenglycol ist wenig bekannt.

    Zudem gibt es Hinweise aus der Fachliteratur, dass einige Fabrikate von E-Zigaretten krebserzeugende

    Aldehyde freisetzen.

    Auch sind Gefahren für Dritte nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Angesichts

    eines großen Produktspektrums an Liquids und der nahezu unbegrenzten Möglichkeiten

    zum Experimentieren mit Inhaltsstoffen und Konzentraten bleibt es fraglich, was ein ERaucher

    im konkreten Fall tatsächlich inhaliert bzw. ausatmet und mit welchen Schadstoffen

    somit die Raumluft belastet wird. Das BfR empfiehlt daher, E-Zigaretten in Nichtraucherbereichen


    wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln und das E-Rauchen dort zu untersagen.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken: