Kartons mit Aufschrift UN1950

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  • Hallo.


    bei uns kam heute folgende frage auf:

    wenn man mehrere kartons mit je 6 bis 12 aerosol-spraydosen lagert, welche noch orginal verpackt sind seitens der herstellers.

    ist das laut aussage eines MA kein gefahrstoff mehr?


    nach dem ich die TRGS 510 mir anschaute habe ich leider keinen passus gefunden, der dies behandelte.

    wie seht ihr das?


    gruss

    marti

    Auszug aus "Junge" von "Die Ärzte":

    "Willst du, dass wir sterben?"

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  • Natürlich ist das noch Gefahrstoff.
    Der Mitarbeiter dürfte vermutlich die Begrenzte Menge (LQ) nach Gefahrgutrecht mit dem Gefahrstoffrecht verwechseln. Bei der begrenzten Menge nach Gefahrgutrecht fallen viele Vorschriften des Gefahrgutrechts für den Transport weg und man muss nur wenige Dinge beachten. Da sind dann z.B. die orangenen Warntafeln nicht mehr vorgeschrieben, was viele mit einem Gefahrguttransport gleichsetzen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ja das war mir nach studium der trgs 510 auch sofort klar.


    bis 20 KG hat man wenig zu beachten

    zwischen 20kg bis 200 kg schon etwas mehr auflagen

    und über 200 kg wird es was die anforderungen angegeht kriminell (immer bezogen auf areosol-gasdruck-dosen)


    gruss marti

    Auszug aus "Junge" von "Die Ärzte":

    "Willst du, dass wir sterben?"

  • HAllo,

    kommt drauf an welchen Stoff man TRansportiert. Hatte dieses Thema letzte Woche bei, als es darum ging Hekrobin zu transportieren. Hier muss man schon ab einer Menge von 5 Liter beachten das man die PSA usw. dafür dabei hat. Ab 1000 Punkte kommt dann noch mehr dazu.

    Aber auf Deine Frage, es ist wie schon gesagt wurde immer noch Gefahrstoff.

    Sonnige Grüße aus Neuwied

  • Es kommt darauf an WO man transportiert, im Betrieb bzw. auf dem Betriebsgelände ist das ein innerbetrieblicher Transport, das hat mit ADR und 1000 Punkten usw. absolut nichts zu tun. Innerbetrieblich kann man fast machen was man will - wenn man die Gefährdungen beurteilt und entsprechnde Maßnahmen umgesetzt hat. Gefahrstoffe müssen mit den Gefahrensymbolen /GHS Symbole gekennzeichnet sein, Sicherheitsdatenblätter müssen vorhanden sein.

    Im öffentlichen Straßenverkehr gilt die ADR, da müssen Gefahrgüter mit Gefahrzettel/Placards (abhängig von der Klasse) mit UN Nummer nach Vorschrift gekennzeichnet sein, müssen Begleitpapiere, ADR-Schein des Fahrers, Unfallmerkblätter, Ausrüstungsgegenstände (Feuerlöscher, PSA usw.) dabei sein, da gibts unter Umständen Tunnelbeschränkungen, Verpackungsvorschriften, Vorschriften für die Ladungssicherung und und und....

    Beim Transport von Kleinmengen (nach der 1000 Punkte Tabelle nach 1.1.3.6 ADR) entfällt vieles (Kennzeichnung Fahrzeug, schriftliche Weisung ADR-Schein des Fahrers usw.) es bleibt aber immer noch Gefahrgut! Kennzeichnung nach ADR muss immer noch sein, Begleitpapiere die belegen das man tatsächlich unter 1000 Punkte ist müssen auch da sein.

    LQ Beförderung in begrenzten Mengen ist irgendwo dazwischen. Abhängig von den Versandstücken und dem Gefahrgut was drin ist gibt es natürklich auch da wieder entsprechende Vorschriften.

    Was meint ihr warum das ADR so dick ist ;)


    Also: Transport von Gefahrstoffen im Betrieb - Gefahrstoffverordnung mit den technischen Regeln beachten.

    Transport von Gefahrgütern - ADR beachten


    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

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  • ...das ein Gefahrstoff mit einer UN Nummer gar nichts zu tun hat, gut, nä?!?!

    OK, Spass beiseite. Definitiv sicher ist, dass ein Gefahrgut nicht unbedingt ein Gefahrstoff sein muss und umgekehrt. Heisst also: Die Frage Gefahrstoff oder nicht kann durch die UN Nummer nicht immer sicher beantwortet werden. Wollt ihr also nicht transportieren oder transportbedingt zwischenlagern, so ist, wie von Ralph schon ausgefuehrt, das Gefahrstoffrecht heran zu ziehen. Um hier definitiv weiter zu kommen benoetigt ihr das zugehoehrige Sicherheitsdatenblatt. Dort findet ihr dann i.d.R. auch schon Hinweise zur Lagerung.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    • Offizieller Beitrag

    Wo wir gerade beim Thema sind :D Bei
    uns werden leere Druckgaspackungen in Kunststofffässer gesammelt und
    von den jeweiligen Zweigstellen zum Hauptlager, durch eigenen MA (alle
    Gefahrgutfahrer), transportiert. Nun steht in der neuen ADR 2013 sinngemäß drin, dass Kunststofffässer eine Be-und Entlüftung haben müssen damit sich keine explosionsfähige Atmosphäre bzw. Druck, in den Fässer aufbaut.

    Zitat

    P 207 Verpackungsanweisung:
    ...
    Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte
    Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.

    Weiterhin heißt es in der Sondervorschrift für Verpackung PP 87

    Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel
    versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material.
    Die Verpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern.

    Würden hierbei Löcher am oberen Rand des Fasses bzw. unterhalb des Deckels zum Luftaustausch reichen?

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Hallo Toni,

    diese Forderung gibt es sinngemäß schon länger, siehe:
    Technische Richtlinien zur Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle, – TR Abfälle 002 –, Vom 04. März 1999 (VKBl. 06/1999 S. 150).
    ...
    Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), bei denen die Schutzkappe fehlt oder die eingedrückt aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern, Kanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW“) mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der Klasse 2 Ziffer 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:
    – Die Druckgaspackungen sind in Pappkisten einzusetzen, daß eine Bewegung der Druckgaspackungen und eine Belastung der Ventile vermieden wird.
    – Die Pappkisten müssen nach Anhang A.5 der Anlage A zum ADR bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.
    ...

    Anbieter entsprechender Transportboxen sind schon länger am Markt tätig: Klick mich.

    Und wichtig:
    Die Belüftung muss am Boden erfolgen! Viele brennbare Gase sind schwerer als Luft.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • hallo.


    in meinem fall handelt es ich um die innerbetriebliche lagerung bzw. transport.


    SDB habe ich mittlerweile auch gefunden, teilweise schon bissl älter so BJ 2003 und auf engl.
    neue kommen demnächst, sind schon angefordert.
    (hmm ich wollte die im intranet allen MA im Lager zu verfügungstellen..... es wäre besser die SDB wären auf dt.... nicht jeder kann engl. bei uns)

    das mit der grösse (m²) der brand abschnitte in der trgs 510 macht mir sorgen....

    und bei dem wetter die hohen temperaturen ....

    Auszug aus "Junge" von "Die Ärzte":

    "Willst du, dass wir sterben?"

    Einmal editiert, zuletzt von MartiMcFly (23. August 2013 um 13:27)

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  • Die SDB müssen in deutsch und aktuell sein. 2003 ist zu alt, die Gefahrstoffverordnung wurde danach ja wieder geändert!

    Anfang des Jahres habe ich eine Fortbildung für Gefahrgutrecht und Änderungen 2011 -2013 mitgemacht. Ein Polizeibeamter, der das ADR im Kopfe hatte, erzählte uns das wenn man es eng sehen würde Druckgaspackungen nur mit Schutzkappe transportiert werden dürfen.

    Abschnitt 3.3.1 Sondervorschriften 327

    Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden, dürfen für die Wiederaufbearbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P207 und Sondervorschrift für Verpackung PP87 oder Verpackungsanweisung LP02 und Sondervorschrift für Verpackungen L2 verpackt sein. (Hinweis: betrifft UN 1950)

    d.h. macht ihr ein Loch in den Boden (oder sonst wo) ist die Druckgaspackung undicht und kann nicht nach der Verpackungsanweisung P207 und der oben genannten Sondervorschrift transportiert werden. Nicht beschädigte Druckgaspackungen müssen gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt werden (Kappe muss drauf). Es gibt auch schon Anbieter die solche Kappen zum Zwecke des ordungsgemäßen Transport anbieten. Wir haben hier im Haus leider auch das Problem das die MA die Kappen einfach wegwerfen, später wenn man de Sammeltonne kontrolliert findet man immer wieder welche ohne Kappe. Kommt man dann bei einer Kontrolle an deinen Beamten der das ADR auch so gut kennt wie der oben beschriebene sieht man alt aus. Strafen von 500€ drohen für jeden der an den Transport beteiligt war.

    Bei der Veranstaltung war ich so oder so der Meinung das wenn die was finden wollen auch was finden werden, so verstrickt wie das ADR ist blicken da doch nur wenige wirklich richtig durch.

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

  • ...SDB habe ich mittlerweile... ich wollte die im intranet allen MA im Lager zu verfügungstellen.....


    Das würde ich lassen. Eine Betriebsanweisung genügt. SDB sind für Fachleute gedacht, nicht für Laien. Diese lesen sonst alles mögliche daraus, nur nicht das relevante, das auf sie zutrifft.

    Die SDB müssen in deutsch und aktuell sein. 2003 ist zu alt, die Gefahrstoffverordnung wurde danach ja wieder geändert!


    Dies würde ich so pauschal nicht sehen. Für mich ist relevant, ob sich sicherheitstechnisch irgend etwas geändert hat? Wenn nein, dann kann man durchaus auch ein altes SDB verwenden. Ab 1.6.2015 sind dann SDB nach GHS obligatorisch, da kann man somit kein altes nach EU Kennzeichnung dulden.

    ...Anfang des Jahres habe ich eine Fortbildung für Gefahrgutrecht und Änderungen 2011 -2013 mitgemacht. Ein Polizeibeamter, der das ADR im Kopfe hatte, erzählte uns das wenn man es eng sehen würde Druckgaspackungen nur mit Schutzkappe transportiert werden dürfen.

    Das kann im Abfallbereich ja überhaupt nicht funktionieren.


    ...d.h. macht ihr ein Loch in den Boden (oder sonst wo) ist die Druckgaspackung undicht und kann nicht nach der Verpackungsanweisung P207 und der oben genannten Sondervorschrift transportiert werden. ...


    Ich denke eher, dass die Umverpackung also das Fass oder der Karton über ein entsprechendes Loch verfügen muss, damit keine explosionsfähige Atmosphäre entsteht. Hierfür bieten einige Hersteller ja entsprechende Gebinde an.
    Wird in eine Druckgaspackung ein Loch gemacht, dann dürfte das Druckgas und einiges vom Inhalt entweichen, es ist dann keine Verpackung mehr die unter Druck steht. Bei einem Lackspray mit Loch dürfte dieses meiner Meinung nach somit genau so befördert werden wie Farbeimer mit Restanhaftungen.
    Ich empfehle allerdings nicht, Spraydosen zu lochen, um damit zu einem erleichterten Transport zu kommen. Die Beschädigung der Spraydosen kann erhebliche Probleme mit sich bringen.

    Bei der Veranstaltung war ich so oder so der Meinung das wenn die was finden wollen auch was finden werden, so verstrickt wie das ADR ist blicken da doch nur wenige wirklich richtig durch.


    Sehe ich auch so.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Anforderungen an die Sicherheitsdatenblätter von Gemischen und Stoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
    [*]Sicherheitsdatenblätter werden in deutscher und in englischer Sprache akzeptiert.
    Wird allerdings der Stoff oder das Gemisch, dem das Sicherheitsdatenblatt zugeordnet ist, in Deutschland verwendet, so muss ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache verfügbar sein.

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

    • Offizieller Beitrag

    Ich denke eher, dass die Umverpackung also das Fass oder der Karton über ein entsprechendes Loch verfügen muss, damit keine explosionsfähige Atmosphäre entsteht.


    Genau so ist es.
    Mir hat man gesagt, dass der Luftaustausch bei enem Fass über die oberen Öffnungen ausreichend wäre....

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
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  • Na, dann drück ich euch mal die Daumen das das Fahrzeug nie in eine Kontrolle kommt, denkt dran für jeden der an dem Transport beteiligt ist droht ein Bußgeld von 500€. Ich glaube nicht das ihr das Geld vom Chef wieder bekommt.

    Bei uns kommen die Abfall-Druckgaspackungen mit Schutzkappe in einen blauen geblasenen Kunststoffbehälter mit schwarzen Deckel und Spannring in dem sich ein Granulat befindet. Im Deckel befindet sich eine Bohrung (ca.10mm) für die Belüftung. Die Behälter incl. dem Granulat werden uns vom Entsorger bereit gestellt. (ich hoffe das zumindest die wissen was sie tun :rolleyes: )

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

  • ...Bei uns kommen die Abfall-Druckgaspackungen mit Schutzkappe in einen blauen geblasenen Kunststoffbehälter mit schwarzen Deckel und Spannring in dem sich ein Granulat befindet.


    Hoffentlich ist dieses Fass auch statisch ableitend, sonst taugt das nichts. Es gab bereits einen tödlichen Unfall mit einem Kunststofffass, welcher auf statische Entladung zurückgeführt wurde.

    ...Im Deckel befindet sich eine Bohrung (ca.10mm) für die Belüftung.


    Eine Bohrung mit 10mm Durchmesser dürfte nicht ausreichen um sicherzustellen, dass in dem Fass keine explosionsfähige Atmosphäre vorherrscht.

    In der Regel erfolgt ein Transport von Spraydosen als Abfall unter der Sondervorschrift 327

    Zitat von SV327

    Abfall-Druckgaspackungen, die gemäss Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungs-anweisung P 207 und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung LP 02 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.

    In der Verpackungsanweisung P 207 kann man dann nachlesen, welche Prüfnummern usw. die Verpackung besitzen muss.
    Dann muss man noch PP 87 beachten.

    Zitat von PP 87

    Bei UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäss Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material. Die Verpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern.

    => Verpackung mit Prüfnummer entsprechend P 207. Die Verpackung sollte, wenn sie aus Kunststoff ist elektrisch ableitend sein. Lüftungsöffnungen besitzen, dass die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre verhindert wird => mehrere Öffnungen, möglichst oben und unten. Weiterhin ist dann noch Aufsaugmaterial gefordert, das evt. frei werdende Flüssigkeit aufnimmt. => Vlies oder anderes Saugmaterial am Boden des Fasses. In ein solches Fass dürfen die Abfall Spraydosen auch ohne Schutzkappe.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.