Prüfung von Elekrogeräten - ambulante Dienste

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo zusammen,

    Elektrogeräte und deren BGV A3 Prüfung – Wer kann mir Hinweise oder Links geben wie dies bei den ambulanten Diensten zu handhaben ist?
    Beispiel: Eine Wohngemeinschaft von Senioren beauftragt eine Hauswirtschaftskraft, die dort z.B. bügelt / kocht usw. Die Wohnung geh
    ört den Senioren, alle Geräte sind Eigentum der Senioren. Wer ist verantwortlich, wer übernimmt die Kosten?
    Ähnliche Fragestellung im Altenheim: Wie sie
    ht es dort aus mit der Elektrogeräteprüfung? Geregelt ist dies in der Regel im Heimvertrag, aber wie sieht die Praxis aus? Wird dies tatsächlich
    zum Einzug umgesetzt?

    Danke und Gruß

    Roland

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    auch wenn es nicht die eigenen Geräte der Einrichtung sind, müssen ortsveränderliche elektrische Geräte, von denen eine Gefährdung der eigenen Beschäftigten ausgehen kann, wiederkehrend geprüft werden.
    Gleiches gilt auch in den Altenheimen. Ggf. sollte man einmal Rücksprache mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse / BGW) sowie dem Sachversicherer (unterlassene Prüfungen im Brandfall) halten.

    ---

    „Willst du, dass einer in der Gefahr nicht zittert, dann trainiere ihn vor der Gefahr.“


    Lucius Annaeus Seneca (4 v.Chr. – 65 n.Chr.), röm. Philosoph u. Dichter

  • Hallo Roland,

    bei uns ist es so dass der Betreiber die Prüfungen zahlt. Also auch die Prüfungen an den privaten Geräten der Bewohner. Bei neuen Bewohner nicht unbedingt zum Einzug, aber zum nächsten Prüftermin. Das wird mit einer Plombe (mit Jahreszahl) und einem Protokoll dokumentiert. Bei uns erfolgen die Prüfungen jährlich.

    VG Reinhard

  • Hallo!

    Natürlich weiß ich, dass diese Prüfungen SEHR oft einfach nicht gemacht werden.
    Irgendwie glaubt der Heimbetreiber, eine Gesetzeslücke zu besitzen. Die Kräfte die dort arbeiten, müssen geschützt werden. Sollte Das ArbSchG nicht greifen, so zumindest die BetrSichV.
    Man darf nicht verkennen, das die Gesetze und Verordnungen zur Arbeitssicherheit, lediglich eine Konkretisierung des BGB und StGB sind. Aus einer Haftung und einer Strafverfolgung (oh Gott, nach Personenunfall) kommt der Arbeitgeber nicht heraus. Ob die Brandschutzversicherung fünf Millionen, nach einem Gebäudebrand zahlen will, mag ich bezweifeln. Der Versicherungschef ist nach Gesetz verpflichtet, seine Ausgaben zu minimieren. Das wäre doch leicht, wenn durch Nichteinhaltung der VdS-Klauseln der Betrag leicht zu sparen ist.

    Wir werden zunehmend erfahren, dass sich die Rechtsprechung einmischt.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Hallo Roland,

    die Geräte der Senioren sind private Geräte. Somit können (!) die Senioren entscheiden ob sie sie prüfen lassen möchten und müssen dann auch bezahlen. Sie können z.B. einen E-Check machen lassen.

    Die Geräte der Einrichtung sind Arbeitsmittel. Hier muß der Besitzer (=Betreiber der Einrichtung?) dafür Sorge tragen, dass diese in einem ordnungsgemässen Zustand sind. Der Nachweis dazu erfolgt über die dokumentierte BGV Prüfung. Der Betreiber hat eine Verpflichtung dazu.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • ANZEIGE
  • Hallo!

    Sollte Das ArbSchG nicht greifen, so zumindest die BetrSichV.
    Man darf nicht verkennen, das die Gesetze und Verordnungen zur Arbeitssicherheit, lediglich eine Konkretisierung des BGB und StGB sind. Aus einer Haftung und einer Strafverfolgung (oh Gott, nach Personenunfall) kommt der Arbeitgeber nicht heraus.


    Grüße
    Flügelschraube


    ... wau das sind ja mal Informationen, welche ich so noch gar nicht kannte :D:?::?:
    mehr kann man dazu jetzt echt nicht schreiben :wacko:
    Schönes WE
    J.J.M.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo
    geregelt wird -wie schon erwaehnt- dies im Heimvertrag.

    Geprüft wird jährlich.
    Kosten trägt bei "Heimeigentum" das Haus.
    Bringt jedoch der Bewohner ein E-Geraet mit macht bei Einzug der Beauftragte eine Sichtprüfung und nimmt das E-Geraet in die Bestandsliste (die dann bei der externen Überprüfung dazugenommen wird).
    Wenn das E-Geraet nicht ok ist kann der Bewohner eine Reparatur veranlassen auf seine Kosten oder das E-Geraet entsorgen (lassen) oder wir sorgen dafür das dass E-Geraet keinen Strom mehr bekommen kann ; sondern nur noch zur Dekoration dient (Stromzuführung wird abgetrennt).
    Nach der externen Prüfung bekommt der Bewohner eine Rechnung.
    Klappt sehr gut.

    Liebe Grüße, Susi :002:
    Für (Schreib-)Fehler ist mein Handy verantwortlich..... 8)

    Vernunft ist manchmal nichts anderes als der Mut zur Feigheit. (G. B. Shaw)

  • Hallo Roland,

    die Geräte der Senioren sind private Geräte. Somit können (!) die Senioren entscheiden ob sie sie prüfen lassen möchten und müssen dann auch bezahlen. Sie können z.B. einen E-Check machen lassen.

    Die Geräte der Einrichtung sind Arbeitsmittel. Hier muß der Besitzer (=Betreiber der Einrichtung?) dafür Sorge tragen, dass diese in einem ordnungsgemässen Zustand sind. Der Nachweis dazu erfolgt über die dokumentierte BGV Prüfung. Der Betreiber hat eine Verpflichtung dazu.


    Genau die gleiche FRage von Roland habe ich mit der BGW besprochen, denn gerade in der ambulanten Pflege werden diese Prüfungen bei privat Gegenständen nicht durchgeführt obwohl diese wenn die Geräte von der Pflegekraft oder der Hauswirtschaftskraft benutzt wird erfolgen muss.

    Erfolgt diese Prüfung nicht, darf nach aussagen der BGW die Pflegekraft oder die Hauswirtschaftskraft die Geräte der Patienten nicht benutzen, im äußersten Fall müsste die Pflegekraft die Durchführung der Pflege verweigern.

    Die Kosten der Prüfung hätte sofern es sich im privat Eigentum des Patienten befindet der Patient oder dessen Angehöriger selber zu bezahlen.

    Sollte z.B. das elektrisch verstellbare Pflegebett eine Leihgabe der Pflegekasse / Krankenkasse sein, so muß die Pflegekasse / Krankenkasse entsprechende Prüfungen durchführen lassen und auch bezahlen denn hier wäre laut BGW die Pflegekasse / Krankenkasse der Eigentümer und somit Betreiber, der Patient nur der Nutzer.

    Die Umsetzung ist äußerst schwer und bisweilen sogar unmöglich, da wir als FaSi ja nichts erzwingen können, somit bleibt dem Pflegedienst nichts weiter übrig als solche Dinge im Pflegevertrag festzuhalten.

    Gruß#
    Roland

    Arbeitsschutz ist eine Gewissensfrage