Ich beschäftige mich privat viel mit Fahrrädern. Aus Interesse am Thema "Werksfahrräder" habe ich hier im Forum nach "Fahrrad" gesucht und schon einige Infos zu Betriebsfahrrädern gefunden. Ich habe die Infos gesammelt, sortiert und mit meinem Wissen ergänzt. Es gibt noch viele Lücken, die ich nach und nach füllen möchte. Der erste Wurf – wie gesagt mit Lücken - ist das hier (alle Infos ohne Gewähr!
Betriebsfahrrad, Werksfahrrad, Fahrradfahren
auf dem Betriebsgelände
1 Ausgangslagen
1.1 Private Fahrräder
· Nicht dienstliche Benutzung (Arbeitsweg; Abstellplatz innerhalb des Geländes bzw. Fahrt
direkt zum Arbeitsplatz).
· Dienstliche Benutzung: Fortbewegungsmittel auf
dem Werksgelände während der Arbeit
1.2 Vom
Arbeitgeber bereitgestellte Fahrräder
· Benutzung auf dem Betriebsgrundstück
· Als „Dienstfahrrad“ (analog zum „Dienstwagen“)
inklusive privater Benutzung
1.3 Private Fahrräder,
die in Betriebsmittel übergehen.
· als Spende
· schleichend durch längere Nutzung ausschließlich
im Betrieb.
2 Rechtsgrundlagen
Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) § 3 Abs. 3 i. V. mit Anhang 2
Danach hat der Arbeitgeber auf Grund der
Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen
Betriebsweise Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person
festzulegen. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die
mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am
Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit
Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden (§ 3 Absätze 1 und
3 BetrSichV). Hier ist insbesondere auf die betriebliche Verkehrswegsituation
abzustellen.
Arbeitsstätten-Richtlinie
ASR 17/1,2 "Verkehrswege": Anforderungen an Verkehrswege, die für
Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge benutzt werden.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO § 67: Anforderungen an die
Verkehrssicherheit. Bei rein innerbetrieblichem Verkehr können einzelne nach
Verkehrsrecht vorgeschriebene Regeln und Ausrüstungsgegenstände wie
beispielsweise lichttechnische Einrichtungen entbehrlich sein, wenn z.B. die
Fahrräder nur tagsüber genutzt werden.
DIN EN 1078
"Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und
Rollschuhen"
Fahrradhelme sind keine klassische PSA. Für den Schutz der Mitarbeiter sind sie
sinnvoll. Es besteht keine verkehrsrechtliche Tragepflicht. Daraus können Akzeptanzprobleme entstehen.
3 Wartung
Empfehlenswert ist eine regelmäßige Überprüfung, die den verkehrssicheren Zustand feststellt.
Sinnvoll ist eine betriebliche Regelung bzw. Betriebsanweisung/Betriebsordnung, die
· die Zustandsüberwachung regelt
· festlegt, welche Sicherheitausstattung
erforderlich ist (Mindeststandards).
· die Zuständigkeiten (wer macht was, wann, wo) benennt.
· den betrieblichen Ablauf im Pannen- und Reparaturfall beschreibt.
Ggf. sind betriebsspezifische Sicherheitsregeln mit aufnehmen (Fahren ohne Licht in explosionsgefährdeten Bereichen).
- Informationen zu Prüffristen finden sich
- In der Bedienungsanleitung des Fahrrades (Angaben zur Wartung und Pflege und die zulässigen Drehmomente der Schraubbefestigungen)
· Herstellerangaben: Checkliste für die Überprüfung sowie Angaben für die Zeitabstände, z.B. „ alle 1.000 km bzw. jährlich“.
- Detaillierte Prüfpunkte liefert die umfangreiche Checkliste des ADFC:http://www.fa-technik.adfc.de/Werkstatt/Checkliste/
4 Technische Daten
4.1 Information, wieviele Kilogramm zugeladen werden dürfen.
- Zul. Gesamtgewicht: Leergewicht und zul. Gesamtgewicht
inkl. Fahrer und Beladung. Quelle: Herstellerangabe, Bedienungsanleitung, Garantiebedingungen.
- Zuladung der einzelnen Lasteneinrichtungen
(Gepäckträger)
4.2 Für die Betriebssicherheit bzw. die Verkehrssicherheit
notwendige Sicherheitseinrichtungen
Übersicht: Das verkehrssichere
Fahrrad (ADFC): http://www.adfc.de/verkehr--recht…che-ausstattung
4.3 Verschleißteile
- Reifendruck
- Reifenprofil (Reifen regelmäßig auf Risse/Beschädigungen
kontrollieren)
5 Lastentransporte
- Zuladungsgrenzen (siehe technische Daten)
- Ladungssicherung
- Auswirkungen auf das Fahrverhalten, z.B. durch Beladung über Vorderachse
- Geeignete Transporteinrichtungen: Fahrradtasche,
Rucksack, Kisten usw.
6 Empfehlungen
- Kennzeichnung der Verkehrswege auf dem Gelände.
- Strikte Trennung privater Fahrräder und Betriebsfahrräder oder
Einbeziehung dienstliche genutzter privater Fahrräder in betriebliche
Regelungen. - Klare Benutzungsregeln, z.B.:
· wer darf welche Räder nutzen
· wo sind Schlösser und Schlüssel
7 Spezialfall Elektrofahrräder
- Elektrofahrräder mit limitierter Tretunterstützung (Pedelec, bis 25 km/h)
- Unlimitierte Tretunterstüzung bzw. Zweiräder mit Elektroantrieb (E-Bike, bis 45 km/h, mit Versicherungskennzeichen). Fahrerlaubnispflicht,
Versicherungspflicht, Helmpflicht beachten.
8 Individuelle Ergänzungen/Themengebiete
- Spritzschutzkleidung/Regenschutzkleidung
- Winterkleidung/Regenschutzkleidung
- Überschuhe, Schutzbrille, Handschuhe,
Kälteschutz fürs Gesicht - Einheitliches Erscheinungsbild (Corporate
Design, Corporate Identity) - Dienbstahlsicherheit
- Fahrsicherheitstraining
- Pannenhilfe-Austattung (Werkzeugtasche)
- Pannenhilfe-Kurs
- Am Fahrrad befindlicher allgemein genutzter
Fahrradhelm (z.B. in einem Lenkerkorb aufbewahrt) - Vollgummibereifung
- Winterreifen/Spikes
- Einbeziehung des Betriebsrats
- Externe Dienstleister für Wartung und Reparaturen