ASR A2.1 Sprengstoff für den Bau?

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  • Die Arbeitsstättenverordnung ist ja im November unter Anderen um die ASR A2.1"Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen,
    Betreten von Gefahrenbereichen" bereichert worden. Unter Punkt 4.1 Abs. 4 wird sehr präzise (IMHO zu recht) festgestellt: "Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vor.". Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen konnte ich nicht finden!

    Aus meiner Sicht sind nun sämtliche Sonderregelungen auf dem Bau wie "Mauern über Hand bis 5,00 m", Arbeiten auf Dächern 3 m, Arbeitsplätze und Verkehrswege 2,00m etc." obsolet. Ist nun für die Baubranche ein neues Zeitalter eingeläutet worden? Ich kann es kaum glauben, sollte vom Regelungsgeber tatsächlich mal einen Fortschritt im Arbeitsschutz ausgehen? Wie schätzt Ihr die Situation ein?

    kuddel

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  • Ist nun für die Baubranche ein neues Zeitalter eingeläutet worden? Ich kann es kaum glauben, sollte vom Regelungsgeber tatsächlich mal einen Fortschritt im Arbeitsschutz ausgehen? Wie schätzt Ihr die Situation ein?


    Ich würds begrüßen wenn es so wäre. Denn die niedrigen Sturzhöhen können zu richtig bösen Verletzungen führen. Bei international ausgerichteten Bauherren ist das schon lange so. Das gibt mir zumindest gute Argumente an die Hand wenn ich mal wieder gefragt werde: "Wo steht das geschrieben?"

  • Kann ich Andrasta nur zustimmen und is auch meine Erfahrung. Da werden in den Baustellenordnungen die Sicherungen gegen Absturz bereits ab 1m Absturzhöhe gefordert, egal was die BGV C22 oder andere Vorschriften darüber sagen. Die ASR, also Technische Regel für Arbeitsstätten, sagt ja etwas über den anerkannten Stand der Technik aus und beinhaltet ja auch die Ergebnisse aus Studien und die Erfahrungen von Fachleuten.
    Somit ist diese entsprechend heranzuziehen.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Ist nun für die Baubranche ein neues Zeitalter eingeläutet worden? Ich kann es kaum glauben, sollte vom Regelungsgeber tatsächlich mal einen Fortschritt im Arbeitsschutz ausgehen?


    Hallo liebe Leute,

    meine Zweifel scheinen sich mal wieder zu bestätigen. Die ASR A2.1 wurde im Anwendungsbereich um einen kleinen Absatz ergänzt:


    (3) Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen werden zu einem späteren Zeitpunkt in diese Regel eingefügt " :22:

    Alle bleibt dann wohl beim Alten, ist ja auch gut so, denn der Bau zeichnet sich ja durch seine besonders niedrigen Unfallzahlen aus :31: .

    Viele Grüße
    kuddel

  • Tach.
    Mom. Dieses heißt aber nicht, dass diese Regel nicht im derzeitigen Ausgabestand anzuwenden ist. Eine Baustelle ist eine Arbeitsstätte. Daran lässt sich nicht rütteln. Dieser Satz sagt NICHT, dass diese ASR für Baustellen nicht gilt, sondern dass es Abweichungen gibt, die später mit eingebracht werden. Wenn Du mal im zweiten Abschnitt, Satz 1 schaust, gilt diese ASR für Arbeitsstätten, somit auch für Baustellen. Eine ASR ist ergänzend zur ArbStättV. Hier ist die Baustelle klar als Arbeitsstätte mit eingebracht.
    Dieser Satz sagt nicht mehr, als dass es für Baustellen bald Erleichterungen oder bestimmte Anforderungen geben wird.
    Sonst stände ein ähnlicher Satz, wie in 2: "Diese ASR gilt nicht für Bautellen." ---> Das steht da aber nicht!!!!
    Somit ist diese ASR voll anzuwenden. Nix bleibt beim Alten.

    Hoffe, ich konnte da etwas Licht in diesen Formulierungsdschungel bringen ;)

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

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  • Moin zusammen,

    ich fürchte, dass das Licht, das Globetrotter beschrieben hat, doch nicht so hell leuchtet. Sowohl er als auch kuddel haben unterschiedliche Ansichten zu diesem Thema. Zwei Beiträge - und schon kann man diskutieren.

    Der Gesetzgeber täte gut daran möglichst schnell definitive Regelungen für den Bau zu schaffen, damit derartige Diskussionen gar nicht mehr erst aufkommen können.

    Achtung Ironie: bei zügiger Bearbeitung dieses Problems werden wir wohl in ca. 5 Jahren klarer sehen. (Ironie aus)

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Hallo Jens und hj1964,

    ich wollte nicht den Eindruck erwecken, dass ich glaube, daß diese ASR für die Baustelle nun nicht gilt. Da bin ich, wie ich glaube, nahe bei Jens.

    Meine Befürchtung ist aber, dass die aus meiner Sicht unseligen Sonderegelungen (z.B. es ist legal, dass ein Maurer sich aus einem Sturz von 5 m das Kreuz bricht) weiterhin zementiert werden.

    Außerdem vermute ich für die Überwachungspraxis, daß die Anforderungen die ASR mit dem Hinweis "Wird nicht alles so heiß gegessen wie es gekocht wurde, die Sonderregelungen kommen schon wieder" auf der Baustelle nicht durchgesetzt werden.

    Aber vielleicht (hoffentlich) irre ich mich ja.

    viele Grüße

    kuddel

    Viele Grüße

    kuddel

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Kuddel,

    problematisch ist es im besonderen im Tiefbau, ich behaupte mal das 95% aller Baugruben bei den Versorgen i.d.R bei >1.0m - 1,50m liegen. Und da wird es schwierig eine vernünftige (gemäß ASR 2.1) Absturzsicherung zu installieren.
    Habe mit den problem verschiedene institutionen angeschrieben und angerufen mit folgendem Ergebnis:

    Hier mal ein Schriftwechsel der Behörden und meiner Person…
    Die Mail mit der BGETEM war die erste Mail die diese Geschichte wieder ins rollen brachte…
    Daraufhin habe ich den Herr von der Bezirkregierung angeschrieben…aber lest mal selbst:
    ############################################################################

    Von: PXXXXXXX XXXXXXXX [mailto:XXXXXXXXXXXX@bgetem.de]
    Gesendet: Montag, 24. Juni 2013 15:16
    An: XXXXXX, XXXXXX
    Betreff: BGV C22 vers. ASR 2.1
    Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,
    anbei die Antwort an einen Mitgliedsbetrieb aus unserem Hause:
    die Problematik der unterschiedlichen Forderungen von Absturzhöhen auf Baustellen (auch Tiefbau) in der UVV „Bauarbeiten“ und der ASR 2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ ist in den Ausschüssen des ASTA und der BGen intensiv diskutiert worden. Um hier eine Rechtssicherheit für die Praxis zu erlangen, ist kurzfristig in der ASR 2.1 unter Punkt 2 „Anwendungsbereich“ folgendes ergänzt worden: Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen werden zu einem späteren Zeitpunkt in diese Regel eingefügt
    Dies ist auf der Internetseite der BAUA (erste Änderung der ASR 2.1) veröffentlicht worden: http://www.baua.de/de/Themen-von-…R/ASR-A2-1.html
    Das bedeutet, dass die BGV C22 „Bauarbeiten“ vorerst allein die Absturzhöhe auf Baustellen regelt.
    Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
    Freundliche Grüße,
    XXXXXXXXXXXXXXXXX
    Technischer Aufsichtsbeamter
    Telefon: +49 211
    Telefax: +49 211
    Mobil:
    E-Mail: xxxxxxxx@bgetem.de
    Berufsgenossenschaft
    Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
    Präventionszentrum Düsseldorf
    Auf'm Hennekamp 74
    40225 Düsseldorf
    https://sifaboard.de/www.bgetem.de

    #################################################################################

    Von: xxxxxxxxx
    Gesendet: Montag, 24. Juni 2013 15:57
    An: xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx
    Betreff: WG: BGV C22 vers. ASR 2.1
    Hallo Herr xxxxxxxx,
    kleine Info zwischendurch ... und die Diskussionen gehen weiter ...
    Laut unserer BG (siehe Anhang), gilt die ASR 2.1 für alle Baustellen erst mal nicht mehr. Mein Kollege Hr. xxxxxxx hat Hr. xxxxxxxxxxx (unser TAB ) versucht zu erklären, dass wenn in naher Zukunft was ergänzt oder abgeändert wird, die bestehende ASR 2.1 weiterhin bestand hat und das für alle Gewerke weiterhin gilt, dies hat er vehement verneint und auf die BGV C22 verwiesen. Seiner Meinung nach, ist für Baustellen zunächst nur die BGV C22 gültig.
    Was halten Sie davon und wie sollen wir damit umgehen? Wäre schön, wenn Sie das in Ihrem Hause ansprechen könnten, damit die BGen wie auch die Bezirksregierungen die gleiche Sprache sprechen.

    Freundliche Grüße
    xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx


    #######################################################################################################

    Hallo Herr xxxxxxxxxx,
    ich denke nicht, dass es kurzfristig eine endgültige Endscheidung geben wird. Die Interessenlagen sind zu verschieden.
    Nach meinem derzeitigen Wissenstand wird die ASR 2.1 weiterhin von uns angewendet. Konkrete Klarheit wird es erst nach einer schriftlichen Entscheidung des ASTA geben.
    Unter Anbetracht der Tatsache, dass es Regressverfahren von Berufsgenossenschaften gibt, die auf die ASR verweisen, kann ich nur dazu raten die ASR weiter zu verwenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    i. A.

    xxxxxxxxxxxxxx


    Bezirksregierung Düsseldorf
    Dezernat 56.1 Betrieblicher Arbeitsschutz
    Baustellensicherheit
    Dienstgebäude Mönchengladbach
    Viktoriastr. 52
    41061 Mönchengladbach

    Postanschrift:
    Postfach 30 08 65
    40408 Düsseldorf

    x
    E-Mail: xxxxxxxxxx


    Hinweis: Weitere Informationen zum Staatlichen Arbeitsschutz im Regierungsbezirk Düsseldorf (Aufgaben, Themen, Ansprechpartner, Fachinfos, Vordrucke, ..) finden Sie unter:

    http://www.brd.nrw.de/arbeitsschutz/index.jsp

    ##############################################################################

    …habe dann um letztendlich auch sicherheit zu bekommen, noch die BAuA angeschrieben. Die haben mein Anliegen direkt an den Fachausschuß weitergeleitet, mit folgenden ergebnis:

    #####################################################################

    -----Ursprüngliche Nachricht-----
    Von: info-zentrum@baua.bund.de [mailto:info-zentrum@baua.bund.de]
    Gesendet: Dienstag, 25. Juni 2013 12:20
    An: xxxxxxxxx
    Betreff: Baustellen: ASR A2.1 oder BGV C22

    Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxxx,

    die BAuA ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
    Als solche kann sie keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben und nur fachlich beratend wirken. Ohne die Situation am konkreten Arbeitsplatz im Einzelnen beurteilen zu können, können wir Ihnen jedoch folgende allgemeine Hinweise geben:

    Die ASR A2.1 enthält noch keine abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen. Diese werden bis Ende 2013 vom Arbeitsstättenausschuss noch erarbeitet.

    Das heißt ab einer Absturzhöhe von 1 m sind im Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz vor Absturz zu treffen.
    Für die Rangfolge der Maßnahmen ist Abschnitt 4.2 der ASR A2.1 anzuwenden und es kann bis eine Konkretisierung für Baustellen durch die überarbeitete ASR A2.1 erfolgt, auch die BGV C22 herangezogen werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Informationszentrum Friedrich-Henkel-Weg 1-25
    44149 Dortmund
    Telefon: +49 231 9071-2071
    Fax: +49 231 9071-2070
    E-Mail: info-zentrum@baua.bund.de

    ###############################################################################################################

    Fazit:

    An der ASR 2.1 hat sich für Baustellen erst mal nichts geändert und gilt weiterhin wie gehabt.

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)


  • ...Das bedeutet, dass die BGV C22 „Bauarbeiten“ vorerst allein die Absturzhöhe auf Baustellen regelt.

    ...[b]Das heißt ab einer Absturzhöhe von 1 m sind im Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz vor Absturz zu treffen.
    Für die Rangfolge der Maßnahmen ist Abschnitt 4.2 der ASR A2.1 anzuwenden und es kann bis eine Konkretisierung für Baustellen durch die überarbeitete ASR A2.1 erfolgt, auch die BGV C22 herangezogen werden.
    ...
    Fazit:

    An der ASR 2.1 hat sich für Baustellen erst mal nichts geändert und gilt weiterhin wie gehabt.

    Hallo Toni,

    jeder liest das Selbe, aber jeder versteht es anders :D
    Für mich steht dort das die BGV C22 weiterhin gilt. Die zuständigen Behörden bei den von mir betreuten Baustellen sehen das mit einer Ausnahme auch so. Die BG Bau Bezirksverwaltung Frankfurt ist sich anscheinend einig, dass die neuerliche Änderung bedeutet das die ASR 2.1 für Baustellen momentan nicht gilt.

    Momentan verfahre ich folgendermaßen:
    Neue Baustelle in neuem Regierungsbezirk -> Neue Anfrage an die Aufsichtsbehörde -> Besprechung und Festlegung in der Bauanlaufberatung mit Aufsichtsbehörde und BG sowie Festzurren für weitere Baumaßnahmen.
    Unbefriedigend, aber die Hoffnung auf eine schnelle Einigung besteht :thumbup:

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Moin,

    toni: die BAuA bezeichnet sich selbst als eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und kann nur fachlich beratend wirken. Sie gibt "allgemeine Hinweise" und schließt die BGV C 22 nicht kategorisch aus.

    Dieses Rumeiern hilft nicht weiter. Für mich ist diese Antwort der BAuA ein Fall für die große Rundablage. :134:

    Im übrigen scheine ich mit meiner Zeitprognose bis zur endgültigen Lösung des Problems ja gar nicht so schlecht zu liegen :en:

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Für mich ist die Aussage des Amt für Arbeitsschutz nachvollziehbar.
    ASR -> staatliches Recht sticht > Berufsgenossenschaftliche Vorgabe
    Denn es heißt solange Vater Staat nichts geregelt hat darf das Land oder eine Intution z. B. BG eigene Vorgaben rausgeben.

    Ich würde mich auf die ASR beziehen und die Vorgaben der BG in diesen Fall ingnorieren.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Für mich ist die Aussage des Amt für Arbeitsschutz nachvollziehbar.
    ASR -> staatliches Recht sticht > Berufsgenossenschaftliche Vorgabe
    Denn es heißt solange Vater Staat nichts geregelt hat darf das Land oder eine Intution z. B. BG eigene Vorgaben rausgeben.

    Ich würde mich auf die ASR beziehen und die Vorgaben der BG in diesen Fall ingnorieren.

    Gruß RaBau

    Moin.
    Genauso sehe ich das auch. Das staatliche Recht ist anzuwenden. Wenn der Gesetzgeber möchte, dass ich mich auf UVVn, wie die BGV C22 beziehen darf, dann sollte er dieses auch in einem klar ausgedrückten Satz in der ASR A2.1 erwähnen. Alle Aussagen in diese Richtung sind "schwammig" und wenn es hart auf hart kommt, gilt in erster Linie die ASR. Allein auch schon deswegen, weil diese strengere Vorgaben macht. Wenn Ihr es richtig anstellen wollt, dann macht ne anständige GBU und fügt als Beurteilungsgrundlage die ASR A2.1 an. Wenn dann ein anderer mit der BGV C22 argumentiert, könnt Ihr das immer damit begründen, dass Ihr die "schärferen" Informationen und Vorgaben für Eure Beurteilung verwendet habt. Und das wiederum ist für uns sowieso Grundlage.
    Damit seid Ihr und der Unternehmer auf der sichereren Seite und zum Schaden des MAs ist es mit Sicherheit auch nicht, oder?

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo zusammen,

    ich kann den Worten von RaBau und Jens nur zustimmen, alles andere wird vor Gericht schwierig zu erläutern sein...

    Moin.
    Genauso sehe ich das auch. Das staatliche Recht ist anzuwenden. Wenn der Gesetzgeber möchte, dass ich mich auf UVVn, wie die BGV C22 beziehen darf, dann sollte er dieses auch in einem klar ausgedrückten Satz in der ASR A2.1 erwähnen. Alle Aussagen in diese Richtung sind "schwammig" und wenn es hart auf hart kommt, gilt in erster Linie die ASR. Allein auch schon deswegen, weil diese strengere Vorgaben macht. Wenn Ihr es richtig anstellen wollt, dann macht ne anständige GBU und fügt als Beurteilungsgrundlage die ASR A2.1 an. Wenn dann ein anderer mit der BGV C22 argumentiert, könnt Ihr das immer damit begründen, dass Ihr die "schärferen" Informationen und Vorgaben für Eure Beurteilung verwendet habt. Und das wiederum ist für uns sowieso Grundlage.
    Damit seid Ihr und der Unternehmer auf der sichereren Seite und zum Schaden des MAs ist es mit Sicherheit auch nicht, oder?

    Gruß

    Jens

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    • Offizieller Beitrag

    Hab das Thema noch mal juristisch bei uns im Haus prüfen lassen mit folgendem Ergebnis:

    Zitat

    Hallo Herr xxxxxxxx,
    die ASR konkretisieren in Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung und damit einer gesetzlichen Regelung. Die BGV C22 ist hingegen lediglich eine berufsgenossenschaftliche Regelung, die aber für ihre Mitglieder verbindlich ist. M. E. geht die Verwaltungsvorschrift der ASR den berufsgenossenschaftlichen Regelungen vor. Da die ASR A2.1 und die BGV C22 unterschiedliche Absturzhöhen angeben, sollte zur eigenen Sicherheit die ASR A2.1 Anwendung finden, um arbeitsschutzrechtliche Probleme zu vermeiden.
    Freundliche Grüße

    Schön wenn man Juristen im Haus hat :D :D

    • Offizieller Beitrag

    Hallo hat jemand inzwischen etwas Neues gehört, gelesen oder sonst was anderes?

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)