Versicherte Tätigkeiten

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  • Hallo, wer kann etwas zu dieser Frage sagen?

    Sind Tätigkeiten versichert, wenn man vor dem eigentlichen Dienstbeginn in seinem Betrieb als Angestellter tätig wird?

    vielen Dank schon mal im Voraus,

    Martin K.

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  • Hi Martin,

    du fährst zur Arbeit, ok, dann bist du bei der Arbeit und fängst vor dem Starttermin an für das Unternehmen zu arbeiten, also um 7:48 Uhr anstatt um 8:00 Uhr?

    Ich würde sagen, eindeutig ja.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hi Martin,

    du fährst zur Arbeit, ok, dann bist du bei der Arbeit und fängst vor dem Starttermin an für das Unternehmen zu arbeiten, also um 7:48 Uhr anstatt um 8:00 Uhr?

    Ich würde sagen, eindeutig ja.


    Wenn es eindeutig sein soll, müssen die 12 Minuten angeordnet sein. Ansonsten hege ich da Zweifel.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Hallo klaremartin,
    eindeutig ja. Die BG interessiert keine festgelegte Arbeitszeit.
    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für die schnellen und einfachen Antworten.

    Dann sind wir uns ja einig, habe auch in diese Richtung gedacht, dass man über die BG versichert ist,

    egal welche Arbeits- und Pausenzeiten geregelt sind.

    Frage an Martina 111, steht es irgendwo geschrieben das die BG an Arbeitszeiten nicht interessiert ist?

    Schöne Grüße aus Münster

    und ein schönes Wochenende (mit hoffentlich viel Sonne und Wärme)

    Martin

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  • Frage an Martina 111, steht es irgendwo geschrieben das die BG an Arbeitszeiten nicht interessiert ist


    Hallo Martin,

    ich antworte mal für Martina (Liebe Grüße an K. :ola: )

    Du musst andersherum fragen: Wo steht geschrieben, dass der Versicherungsschutz auf die betrieblich festgelegten Arbeitszeiten eingeschränkt ist. -> Nirgends! Das Thema ist z.B. bei Betriebsfeiern relevant.
    Die Bedingungen für die BG sind:
    - versicherter Betrieb -> Mitgliedsnummer
    - versicherte Person -> Mitarbeiter bzw. Arbeitsvertrag/Werkvertrag mit dem versicherten Betrieb
    - versicherte Tätigkeit -> betrieblich angeordnet (inhaltlich - nicht zeitlich!)

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hi

    so eindeutig ist das meiner Meinung nach nicht.
    Gab es da nicht mal ie Diskussionen bei einem Discounter, dessen MA z.B. um 19 Uhr ausgestochen haben und dann - weil Arbeit anfiel - bis 20 Uhr gearbeitet haben und dann der Versicherungsschutz nicht gegeben war?


    - versicherte Tätigkeit -> betrieblich angeordnet (inhaltlich - nicht zeitlich!)


    Merkmal der versicherten Tätigkeit ist idR das "einstechen". Ausnahme bilden zB Betriebsfeiern.
    Meines Wissens ist es zB auch recht kritisch, wenn man krank geschrieben ist und mal eben ins Büro fährt.

    LG A

  • Merkmal der versicherten Tätigkeit ist idR das "einstechen". Ausnahme bilden zB Betriebsfeiern.

    Und was ist mit Betrieben, deren Angestellte keine Stechuhr bedienen müssen? :whistling:
    Was ist mit Arbeitern, für die das Duschen nach der Arbeit zwar im Betrieb, aber erst nach dem Ausstempeln erfolgt ... und dabei ein Unfall passiert?

    Soweit ich das weiß, ist das "Ein- oder Ausstempeln" nicht relevant, sondern ob die Aktion in unmittelbarem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit steht.
    Nur mal so: der Nachhauseweg erfolgt i.d.R. nach dem Ausstempeln :D ... und ein Unfall ist in bestem Fall ein Wegeunfall ... ;)

    Zitat

    Meines Wissens ist es zB auch recht kritisch, wenn man krank geschrieben ist und mal eben ins Büro fährt.

    Ich habe den Fall gehabt und mit der zuständigen BG besprochen: es ist zulässig, wenn im Unternehmen der Unternehmer oder der Vorgesetzte VOR der Fahrt des Krankgeschriebenen Bescheid weiß und dies dokumentiert hat (!). In meinem Fall die BG RCI wollte nicht informiert werden.
    Bei spontanen Entscheidungen des krankgeschriebenen Mitarbeiters handelt dieser jedoch lotteriemäßig ... ;(

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Und was ist mit Betrieben, deren Angestellte keine Stechuhr bedienen müssen? :whistling:


    Die Details kenne ich auch nicht :)
    Aber man kann ja zB auch als Arbeitnehmer (bleiben wir beim discount-Markt) einkaufen, sich dabei verletzen und dann behaupten, es war ein Arbeitsunfall :evil:

    Was ich sagen will: so eindeutig, wie oben gesagt wurde (angeordnete Tätigkeit) ist es nicht.
    Das ergibt sich ja auch aus deinem weiteren schreiben:


    Bei spontanen Entscheidungen des krankgeschriebenen Mitarbeiters handelt dieser jedoch lotteriemäßig ... ;(


    So meinte ich das nämlich auch ;)

    Bei Betriebsfeiern ist man, soweit ich mich erinnere, auch nur versichert, solange der Chef mit dabei ist. Gibt noch irgendeine Ausnahme, die hab ich aber nicht mehr im Kopf...

    LG A

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  • Hallo,

    die Fragestellung fand ich recht einfach gestellt. Es war von Tätigkeiten die Rede. Der MA hat sich also sicher nicht auf der Toilette befunden und hat sich auch keinen Kaffee gekocht. Er war in der Firma und hat gearbeitet.
    Bevor ich jetzt nicht mit Tätigkeiten überrascht werde, die nichts mit der Arbeit direkt zu tun haben, bleibe ich bei meiner Aussage:

    Ja.

    Schönes Wochenende.

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)