ANZEIGE
ANZEIGE
  • ANZEIGE
  • :62: Marc

    für die Info.Ich teile die Meinung des VDSI zur DGUV A2 und bin gespannt ob sich da noch was ergibt.

    Gruß Tanzderhexen

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hi,


    ich tendiere ja auch zur Sichtweise des VDSI.

    Nur was ist hiermit? Das steht so bei der BGRCI im anhang


    Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

    (zu § 2)

    Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.


    Danach ist es nix mit der vollen Anrechnung von Teilzeitkräften.


    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hallo awen,

    der VDSI fordert ja genau deswegen eine Stellungsnahme der DGUV, die BGW hat den gleichen Passus drin wie die BG RCI.


    Schöne Grüße

    Marc

    Grüße aus Oberschwaben
    Marc

  • Hi,

    aha jetzt hab ich es kapiert. Die finden diesen Passus falsch den manche BGn zu Teilzeitkräften habe. Ich fand es irritierend das der VDSI schreibt "manche BGn stellen es ihren Mitgliedsbetrieben frei"

    Durch den Passus wie bei der BGRCI fand ich es eindeutig geregelt.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • ANZEIGE
  • Ich verstehe die Ansicht, dass Teilzeikräfte als 1 Arbeitnehmer zählen sollten. Bin auch komplett dafür.


    Aber wo ist es den nicht geregelt? In der DGUV Vorschrift 2 steht in § 2 Abs.5, dass die Berechnung der Arbeitnehmer nach ArbSchG § 6 Abs.1 erfolgt. Und dieser sagt aus: bis 20 Std 0,5, 20 - 30 Std 0,75 und darüber 1.

    Diese Aussage trifft auf alle BGn zu!

  • Hallo hbdfan,

    stimmt nicht ganz! Ich darf mal zitieren:

    § 2 DGUV Vorschrift 2 - Mustertext
    "(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung."

    In den Absätzen 2, 3 und 4 geht es jedoch nur um die Genzen an Mitarbeitern für die Betreuungsmodelle nach Anlage 1-3! Die Berechnung der Betreuungszeiten gemäß Absatz 1 ist somit NICHT inbegriffen.

    Ich persönlich nehme allerdings konkludent an, dass auch die Betreungszeiten entsprechend zu berechnen sind.

    Mit besten Grüßen
    CHeil

  • Hi

    Ich persönlich nehme allerdings konkludent an, dass auch die Betreungszeiten entsprechend zu berechnen sind.


    hätte ich auch so gesehen, das gutachten des VDSI bestreitet aber genau das.

    Tut mir leid ich kann das Gutachten hier nicht anhängen. VDSI Mitglieder können es auf http://www.vdsi.de/ downloaden.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Ich gehe recht konform mit der VDSI Meining, denn ich kann nicht erkennen, wo Teilzeitkräfte weniger sicherheitstechnische Betreuung benötigen gegenüber Vollzeitkräften. Würde man die Auslegung der Verordnungsmacher konsequent weiter verfolgen müsste man sonst auch zum Schluß kommen, dass z.B. eine 50% Kraft nur 50% an PSA benötigt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • Ich gehe recht konform mit der VDSI Meining, denn ich kann nicht erkennen, wo Teilzeitkräfte weniger sicherheitstechnische Betreuung benötigen gegenüber Vollzeitkräften. Würde man die Auslegung der Verordnungsmacher konsequent weiter verfolgen müsste man sonst auch zum Schluß kommen, dass z.B. eine 50% Kraft nur 50% an PSA benötigt.


    Dem kann ich mich so nicht anschließen. Ich denke, man muß hier immer den Einzelfall betrachten. Häufig ist es doch so, dass ein Arbeitsplatz von 2 (oder mehr) Teilzeitkräften besetzt wird. So kann beispielsweise der Empfang in einem Bürohaus von 2 Mitarbeitern (eine/einer Morgens, eine/einer Nachmittags) besetzt sein. Bei einer Vollzeitstelle würden hier dann z.B. 2 Stunden Regelbetreuung fällig, bei Teilzeit dann 4 Stunden? Hier sollte dann vieleicht doch die BGV A0 herangezogen werden.

    Gruß
    Klaus

  • Dem kann ich mich so nicht anschließen. Ich denke, man muß hier immer den Einzelfall betrachten. Häufig ist es doch so, dass ein Arbeitsplatz von 2 (oder mehr) Teilzeitkräften besetzt wird. So kann beispielsweise der Empfang in einem Bürohaus von 2 Mitarbeitern (eine/einer Morgens, eine/einer Nachmittags) besetzt sein. Bei einer Vollzeitstelle würden hier dann z.B. 2 Stunden Regelbetreuung fällig, bei Teilzeit dann 4 Stunden? Hier sollte dann vieleicht doch die BGV A0 herangezogen werden.

    Gruß
    Klaus

    Worin besteht der Mehrbetreuungsdarf bei zwei 50%-Kräften gegenüber der einen 100%-Kraft. Das würde mich interessieren von denen, die das VDSI-Gutachten befürworten.
    Ich sehe hier nur einen möglichen Mehrbetreuungsbedarf im Bereich der persönlichen Leistungsvoraussetzungen. Und darauf kann man dann durchaus im betriebsspefizischen Teil eingehen. Das macht IMHO auch Zinn: Die Verteilung der Planstellen auf Voll- und Teilzeitkräfte ist doch völlig betriebsspezifisch.

    Hardy, entspannt die Steine erwartend

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)


  • Ich schick Dir nen Schutzhelm... 8)

    Gruß
    Klaus


    Danke, eben angekommen. Aber hast du keinen größeren, bei meinem Dickschädel?! ;) :D

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • ANZEIGE
  • Mir hat dieses Thema keine Ruhe gelassen und ein wenig mit den BG'n telefoniert.

    Eine nette Dame hat während des Gesprächs 8 bis 9 mal Ihre Meinung zu dem Thema geändert und wollte mir auch nichts schriftliches geben.

    Aber von der BGW habe ich eine schriftliche Stellungnahme zu dem Thema bekommen:

    "

    gern beantworte ich Ihnen Ihre Frage nach der Berechnungsgrundlage der Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 noch einmal schriftlich.


    Die BGW konkretisiert die Frage nach der Berechnungsgrundlage der Mitarbeiteranzahl zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2, wie folgt:


    a) Für die Berechnung des sogenannten Schwellenwerts für die Entscheidung des Betreuungsmodells, wird die auf Vollzeitstellen hochgerechnete fiktive Anzahl der Mitarbeiter-Stellen herangezogen. Das gilt für alle drei Betreuungsmodelle – also auch für die alternative Betreuungsform.

    b) Für die Berechnung Ihres Betreuungsaufwands, wird die tatsächliche Anzahl der Mitarbeiter („Kopfzahl“) herangezogen. Das gilt sowohl für die Grundbetreuung als auch für den betriebsspezifischen Teil.


    Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben und freue mich auf weitere Fragen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag


    -------------------------------------B.G.W. Bezirksstelle 24 20357 Hamburg -

    Mal sehen ob ich noch was bei anderen BG'n erreiche.

    Einmal editiert, zuletzt von hbdfan (19. Juli 2012 um 11:02)

  • Hallo hbdfan,

    könntest du bitte den Namen der BG-Mitarbeiterin aus deinem posting löschen. Oder hast du ihre Genehmigung das Schreiben zu veröffentlichen.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • ANZEIGE