nicht geprüften Gabelstapler benutzen

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo,

    in der Firma XY wird seit Jahren ein Gabelstapler genutzt, der nicht geprüft ist (jährl. Prüfung gem. BGV D27). Nun hat sich der Betriebsrat der Sache angenommen. Die Frage ist jetzt, wie sich die Mitarbeiter zu verhalten haben. Sollen sie den Anweisungen des Arbeitgebers folge leisten und den Stapler benutzen, oder handelt es sich dabei um sicherheitswidrige Anweisungen? Dem Arbeitgeber ist der Zustand bekannt, es wird aber nichts unternommen.

    Grüße

  • ANZEIGE
  • Moin blacksock,

    Gewissensfrage.
    Der Unternehmer ist für eine Prüfung der Arbeitsgeräte verantwortlich. Er hafte, wenn etwas passiert. Soweit sicherlich klar.
    In der Firma ist alles bekannt und auch schriftlich angemerkt?

    Wenn sich die MA jetzt weigern, ist das dann Arbeitsverweigerung, also ein arbeitsrechtliches Problem bei dem der Arbeitnehmer verliert? Ich weiss es nicht.

    Vielleicht wäre es geschickter, wenn die entsprechende Aufsichtsbehörde einen Hinweis für die Betriebsratsschiene erhält. Gefahr im Verzug. Schnelle Hilfe nötig?

    Viel Erfolg,
    der Waldmann

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Blöde Situation für die Beschäftigten.

    Der Arbeitgeber darf nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Das ist hier nicht der Fall.

    Der Beschäftigte darf nur sichere Arbeitsmittel nutzen. ABER wer sich in der heutigen Zeit gegen seinen Arbeitgeber zur Wehr setzt, braucht Mut, Durchhaltevermögen und einen guten Rechtsanwalt.

    Hier muss der Betriebsrat die Trumpfkarte sein. Der BR ist kaum zu kündigen und hat mehr Durchschlagskraft als der einzelne Mitarbeiter. Oft kann ein Chef ja auch Mitarbeiter gegeneinander ausspielen weil es immer einen gibt der den Stapler trotzdem fährt. Die SiFa sollte prüfen, ob sie den Mangel in der Vergangeheit erkannt und immer wieder zum Thema gemacht hat. Falls die SiFa gute Kontakte pflegt zur BG oder den staatlichen Arbeitsschützern könnte ein dezenter Hinweis an diese Stellen ebenfalls Wunder wirken=> Vorsicht ! das ist ein Kündigungsgrund!!!

    Gruß

    Stefan

    Politik und Wahrheit verhalten sich zueinander wie Ebbe und Flut.

    Wo das eine hinkommt, tritt das andere zurück!

  • Ich schließe mich Waldmann an.

    Als aller erstes mal dokumentieren. Wenn ihr nen Betriebsrat habt, der nen Arsch in der Hose hat, Aktennotiz schreiben lassen, und die dem Chef zur Unterschrift vorlegen. Wenn ers nicht unterschreibt, von Zeugen gegenzeichnen lassen. Auch dass sich der Chef weigert.
    Dann natürlich die tägliche Funktionsprüfung des Staplers. Vielleicht schreibt ihr euch so ne kurze Checkliste, die ihr täglich abhakt. Wenn was passiert, ist es immer gut Papier zu haben. Und dann, wie Waldmann schon sagt, mal ein kurzer prägnanter Hinweis an die zuständige Überwachungsbehörde.
    Habt ihr nen QM ler? Vielleicht mal auch einen Hinweis an den. Das ist dann evtl. ne Abweichung für die nächste Begehung. Das könnte ihn sein heißgeliebtes Zertifikat kosten....

    Gruss.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Mike

  • Hallo,

    tja, eine schwierige Situation... Neuste Info: zwei Stapler sind seit Jahren nicht geprüft, bei einem ist noch nicht mal eine Fahrerrückhalteeinrichtung vorhanden. Die Aufsichtsbehörde (BG) zu informieren wäre sicherlich eine Maßnahme.

  • ANZEIGE
  • Hi,


    Falls die SiFa gute Kontakte pflegt zur BG oder den staatlichen Arbeitsschützern könnte ein dezenter Hinweis an diese Stellen ebenfalls Wunder wirken=> Vorsicht ! das ist ein Kündigungsgrund!!!

    das kann man so nicht stehen lassen, weil FALSCH!!!!

    Bitte mal das Arbeitsschutzgesetz durchlesen, besonders §17Abs. 2, da heißt es eindeutig:

    Zitat


    (2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.

    Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur ein dezenter Hinweis auf ein Gesetz...

    Grüße
    Lucy

    P.S. eine UVV Prüfung kann durchgeführt sein und auch ein Aufkleber am Gerät, auch wenn das sicherheitsmängel ohne Ende aufweist, der Aufkleber ist nur ein Hinweis und hat keine rechtliche Gültigkeit, wichig ist das Prüfbuch, nur das zählt

  • Hallo zusammen,

    Wenn es schon bei solchen Kleinigkeiten wie der UVV-Prüfung für den Gabelstapler hakt, wird da wohl noch so einiges andere im argen liegen. Ich denke, hier sollte der Betriebsrat und auch SiFa / Werksarzt kräftig Lärm machen. Und die zuständigen Behörden würde ich relativ schnell ebenfalls einschalten.

    In NRW hat übrigens das Ministerium für Arbeit, Soziales (und sonst noch einiges) genau für solche Fälle eine Hotline eingerichtet. Die behandeln sowas übrigens ggfs. anonym.
    Guckst Du hier:http://www.pressrelations.de/new/standard/dereferrer.cfm?r=484988</a>

    Gruß
    Klaus

  • Ich würde hier auch den Betriebsrat aktivieren und dieser sollte einen Fachanwalt zu Rate ziehen, denn nur von einem solchen bekommt man entsprechende Rechtsberatung.
    Möglicherweise bewegt sich der Arbeitgeber bereits im Bereich einer Straftat nach §26 Betriebssicherheitsverordnung in Kombination mit § 26 Nr.2 ArbSchG. Das sollte der Fachanwalt abklären und dann die weiteren Schritte beraten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.