Unterschied

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  • Hallo Forum, worin besteht der Unterschied zwischen einer Fachkraft für Arbeitsicherheit und einem Sicherheitsingeneur?

    Habe auch von einem Dipl. Sicherheitsingeneur gehört. Weiß jemand wo man sich dazu Weiterbilden kann?

    Danke für die Hilfe

    "Es sind die Phantasten, die die Welt in Atem halten, nicht die Erbsenzähler."
    Erich von Däniken

    Zuständig für:
    - HSE
    - Gefahrstoffe
    - Brandschutz
    - WHG

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  • Hallo,

    also die Begriffe Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsfachkraft bedeuten das Gleiche. Je nach seiner Vorbildung als Meister (Mindestvoraussetzung zur Ausbildung, Ausnahmen gibt es auch), Techniker oder Ingenieur nennt man sich nach erfolgreicher Ausbildung zur FASi Sicherheitsmeister, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsingenieur.

    Gruß

    Michael
    :v:

  • Moin zusammen,

    darf ich mich tatsächlich als Sicherheitsingenieur bezeichnen weil ich ein abgeschlossenes Ingenieurstudium und eine SiFa-Ausbildung habe? ?(

    Vielleicht ist meine Vorstellung vom Sicherheitsingenieur falsch (und außerdem muss ich zugeben, dass ich mich mit dem Thema bis gerade eben auch nicht wirklich beschäftigt habe), aber ich dachte eigentlich, dass man zum Sicherheitsingenieur zusätzliche Ausbildung und Qualifikation benötigt, um dann auf einem speziellen Gebiet als Sicherheitsingenieur arbeiten zu dürfen.

    Gruß aus dem Norden von einem "vielleicht Sicherheitsingenieur" :D

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • zwar kann sich jede Sicherheitsfachkraft mit einem, wie auch immer gearteten Ingenieursstudium, "Sicherheitsingenieur" schimpfen. Es gibt allerdings auch einen reinen Studiengang "Sicherheitstechnik" an der Uni Wuppertal.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo


    hier mal aus dem ASIG

    § 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit


    (1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

    (2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

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  • Hallo thoko,
    hier noch was zur Ergänzung vom Kollgen( kelte)


    BGV A2

    § 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

    (1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische
    Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen
    ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten
    Anforderungen genügen.

    (2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

    1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen
    oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung
    Ingenieurwissenschaften erworben haben,
    2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens
    zwei Jahre lang ausgeübt und
    3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten
    Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers
    mit Erfolg abgeschlossen haben.

    Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung
    berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur“
    zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit
    als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

    (3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen
    tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

    (4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

    1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich
    abgelegt haben,
    2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens
    zwei Jahre lang ausgeübt haben und
    3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten
    Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers
    mit Erfolg abgeschlossen haben.

    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich
    anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker
    tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen
    Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich
    anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers
    mit Erfolg abgeschlossen haben.

    (5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

    1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
    2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens
    zwei Jahre lang ausgeübt haben und
    3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten
    Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers
    mit Erfolg abgeschlossen haben.

    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens
    vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig
    war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen
    Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich
    anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers
    mit Erfolg abgeschlossen hat.

    (6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5
    umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe
    II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene
    Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile
    der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

    – Schutz vor Absturz aus der Höhe/in die Tiefe
    – Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung
    – verkettete und flexible Systeme
    – komplexe Verkehrssituationen

    (7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die
    die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend
    den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers
    absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer
    dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen
    bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt.
    Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen
    Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

    Gruß aus dem Bergischen Land

    Dieter

  • Hallo,

    die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" ist in Deutschland kein geschützter Begriff.
    Jeder, der sich Ingenieur nennen darf, kann sich auch als Sicherheitsingenieur bezeichnen. :huh:

    Anders verhält sich es sich mit der sicherheitstechnischen Fachkunde. Aber das ist oben schon zitiert worden.
    Auch die spezifischen sicherheitstechnischen Studiengänge sind schon genannt worden (in Dresden gibt es auch den Masterstudiengang Arbeits- und Gesundheitsschutz).

    Für die Bestellung zur Sifa muss der Unternehmer entscheiden (und die Verantwortung übernehmen), ob die bestellten Personen geeignet sind.
    Bestätigung hierfür erhält er von der obersten Aufsichtsbehörde des Bundeslandes. Auch hierzu gibt es schon ein paar andere Threads bei sifapage.

    Im englischen Sprachraum git es den Spruch:
    Ingenieur? Anything to be concerned about?

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Servus Niko,

    Das ist eben gerade falsch. Sicherheitsingenieur ist eine in D geschützte Berufsbezeichnung, und darf nach §7,Abs1 ASIG nur geführt werden wenn wenn die Berufsbezeichnung Ingenieur gefürt werden darf, und die sicherheitstechnische Fachkunde vorliegt. Leider finde ich die diesbezügliche FAQ vom VDSI nicht mehr, aber auf Komnet findet sich http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/c…&lid=DE&bid=BAS&

    Beste Grüsse,
    Chrimu

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )

  • Das ist eben gerade falsch. Sicherheitsingenieur ist eine in D geschützte Berufsbezeichnung,


    Und ich halte gerade das für falsch. 8)
    Geschützte Berufsbezeichnungen in Deutschland sind in §132a des StGB geregelt. Und das betrifft nur den Ingenieur.
    Der Begriff "Sicherheit" ist da außen vor.

    Ich lass mich gerne von etwas anderem belehren.
    Nur der §7 ASiG reicht da nicht aus. Dieser regelt nur die sicherheitstechnische Fachkunde (wie es auch in der Überschrift steht).

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Ja, genau da ist das geregelt. Wer sich als Dipl.-Ing. für Elektrotechnik für einen Bau-Ing. ausgibt "hat verloren". Analog gilt das für Sicherheitsingenieure, und fällt unter StGB §132a Abs.1-1. Hier nochmal eine weitere Erklärung der BGHW: http://www.bghw.de/praevention/ba…hkraft-in-frage.

    Nun bin ich kein Rechsgelehrter, und kann's damit nicht abschliessend beurteilen. Dennoch wäre ich vorsichtig eine Behauptung so in den Raum zu stellen, und dann einfach mal abzuwarten ob man "eines Besseren belehrt wird".

    Gruss, C.

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )

  • Hi,

    spontan sehe ich es wie Niko. Geschützt ist der Begriff Ingenieur. Wenn sich jemand als Sicherheitsingenieur bezeichnet ohne die erforderliche Fachkunde zu haben dürfte keine rechtliche Handhabe dagegen vorhanden sein. Er darf lediglich die Tätigkeit als Sicherheitsingenieur mangels Fachkunde nicht ausüben und vom Unternehmer nicht in dieser Funktion eingesetzt werden. Dem stehen ASiG und BGV A2 entgegen.

    Aber ich muss gestehen, dass ich mich noch nicht genau mit dieser Problematik auseinandergesetzt habe und dies den Juristen überlasse. Ich lasse mich also ebenfalls gern belehren ;)

    zum Beitrag von Michael noch eine Anmerkung: es gibt in Deutschland einige Studiengänge, die mit Sicherheit zu tun haben. Nicht nur Wuppertaler Absolventen dürfen sich aufgrund ihrer Hochschulausbildung Sicherheitsingenieur nennen ;)
    Eine Übersicht über mögliche Studiengänge gibts z.B. hier http://www.rettungsstudium.de/

    schöne Grüße vom Sicherheitsingenieur,

    Markus (der nicht in Wuppertal studiert hat ;)

  • Über web.archive.org hab mich mir nochmal besagte VDSI FAQ von 2011 besorgt:
    "Wann darf ich mich Sicherheitsingenieur nennen?


    Laut Arbeitssicherheitsgesetz muss ein Sicherheitsingenieur „(...) berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicher-heitstechnische Fachkunde verfügen“. (§7 Abs. 1 ASiG). Beide Kriterien (die Berufsbezeichnung Ingenieur und die sicherheitstechnische Fachkunde) müssen also erfüllt sein, um sich Sicherheitsingenieur nennen zu dürfen. (...)"

    Wer dem Verband des angesprochenen Berufsstands ebenso wenig glauben will wie Komnet oder BGHW, der/die soll's doch meinetwegen ausprobieren... Ist vielleicht eine lustige Erfahrung, besonders wenn man das mal als Freischaffender versucht :D ...

    Gruss, C.

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )