Versichert Ja oder Nein?

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  • Hallo Zusammen,

    wie verhält es sich in folgendem Fall:

    MA soll Montags morgens früh einen Einsatz im Aussendiesnt fahren, hierfür soll er einen Firmanwagen nutzen, den er Sonntags nachmittags/abends abholt um dann am Montag von zuhause aus loszufahren. Nun die Frage: Ist der MA versicher wenn er Sonntags den Wagen abholt?

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  • Ist der MA versicher wenn er Sonntags den Wagen abholt?


    Nette Frage. :)

    Aus meiner Sicht:
    Da die vorzeitige Abholung des Fahrzeuges in erster Linie der "Bequemlichkeit" des Mitarbeiters dient, dürfte es sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit handeln.

    Anders kann es aussehen, wenn die Mitarbeiter durch z.B. eine Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Abholung verpflichtet sind.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Erstmal stellt sich die Frage, warum der MA den Wagen nicht bereits am Freitag zum Feierabend mitnimmt?
    Dann könnte er am Montag Morgen direkt von zu Hause aus losfahren.

    Ansonsten wird es wohl so sein wie Safety sagt.
    Er holt den Wagen zwar in dienstlichem Auftrag ab und wäre somit zwar grundsätzlich versichert, dennoch gibt es Ansatzpunkte die ggf. zu Schwierigkeiten führen könnten.

    Viele Grüße
    Andreas

    • Offizieller Beitrag

    hallo seppl,

    meines erachtens sind hier zwei verschiedenen seiten auseinander zu halten: unfallversicherung und disziplinarrecht

    - in dem moment, wo man das dienstfahrzeug für dienstliche zwecke nutzt ist man versichert - unabhängig davon, ob den abend vorher oder erst am morgen oder auch wenn ich nicht das fahrzeug nehme, das ich nehmen sollte oder auch wenn ich es länger benutze, als zunächst erwartet. Man ist ja beispielsweise auch immer noch versichert, wenn man überstunden macht und länger im betrieb ist, als die reguläre arbeitszeit.

    - wenn es natürlich betriebliche regelungen gibt, die eine dienstfahrzeugbenutzung eindeutig regeln und ich dann dagegen verstoße, kann ich entsprechend disziplinarisch belangt werden. Den versicherungsschutz berührt das dann aber nicht.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • in dem moment, wo man das dienstfahrzeug für dienstliche zwecke nutzt ist man versichert - unabhängig davon, ob den abend vorher oder erst am morgen oder auch wenn ich nicht das fahrzeug nehme, das ich nehmen sollte oder auch wenn ich es länger benutze, als zunächst erwartet. Man ist ja beispielsweise auch immer noch versichert, wenn man überstunden macht und länger im betrieb ist, als die reguläre arbeitszeit.


    Das kann ich so nicht unterschreiben.
    Die vorzeitige Abholung des Wagens ist hier IMHO (sefoern keine betriebliche Vereinbarung oder Weisung besteht) durchaus als eigenwirtschaftliche Tätigkeit wertbar.
    Wie oben erwähnt, hätte der Mitarbeiter das Fahrzeug ja auch an seinem vergangenen Arbeitstag abends mitnehmen oder morgens vor Fahrtantritt abholen können.
    Anders kann es aussehen, wenn die Abholung am Sonntag aus organisatorischen Gründen zwingend genau so notwendig ist - weil er sich z.B. zur Übergabe mit einem Kollegen trifft, der bis dahin unterwegs war, und dieser den Wagen unmittelbar übergibt und aufgrund dem sehr frühen Fahrtantritt eine Übergabe morgens nicht zumutbar ist bzw. organisatorisch nicht durchgeführt werden kann.
    Hier ist der Unternehmer gefordert, entsprechende organisatorische Regelungen für die Nutzung der Dienstfahrzeuge zu treffen.

    (Wie immer: Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung aller äußeren Umstände ... :rolleyes: )

    Die Sache mit den Überstunden steht aus einem anderen Blatt.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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    • Offizieller Beitrag

    hallo safety-officer

    Die vorzeitige Abholung des Wagens ist hier IMHO (sefoern keine betriebliche Vereinbarung oder Weisung besteht) durchaus als eigenwirtschaftliche Tätigkeit wertbar.

    Bei eigenwirtschaftlicher tätigkeit besteht kein versicherungsschutz, das ist klar. Aber das muss auch die unfallversicherung erst einmal in einer einzelfallprüfung (gegebenenfalls gerichtlich) so feststellen!

    Entscheidend ist hier m.e., was die betrieblichen regelungen zur fahrzeugbenutzung festlegen.

    peter

  • Der Knackpunkt bei der Angelegenheit dürfte die zeitliche Differenz zwischen der eigentlichen versicherten Tätigkeit (Außendienst) und der Abholung des Wagens sein.
    Versicherungsschutz besteht ja bekanntermaßen nur dann, wenn die Fahrt von und zur Arbeitsstätte in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.
    Ich meine, das zu ähnlich gelagerten Fällen auch Urteile gibt, habe aber noch nichts gefunden.

    Ansonsten ACK.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Der Punkt ist doch der, wenn der Ag dem Beschäftigten die Abholung des Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt erlaubt ( oder besser noch schriftlich angewiesen) hat, ist er versichert. Wenn er nur aus bequemlichkeit das Auto zu diesem Zeitpunkt holt wei er Montag dann etwas später los fahren kann ist er nicht versichert.


    Schöne Grüße

    Martin

  • ... meines erachtens sind hier zwei verschiedenen seiten auseinander zu halten: unfallversicherung und disziplinarrecht

    - in dem moment, wo man das dienstfahrzeug für dienstliche zwecke nutzt ist man versichert ...

    ... gerade an Dich ein Einwurf von der Seite: betreibst Du da nicht gerade etwas, was man unter den Begriff "Rechtsberatung" packen könnte?
    Wenn nein: wo ist die Grenze zur Rechtsberatung?
    :D
    Duck-und-weg ... 8)
    (ngn: Du kannst meinen Beitrag auch gerne löschen, wenn das rechtlich sinnvoll ist ... )

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Versicherungsschutz?

    Ich wüsste auch gerne genauer, wann der Versicherungsschutz da ist und wann nicht.

    Vorher jedoch bitte ich einmal mitzuteilen um welchen Versicherungsschutz es überhaupt geht?

    Ein Auto darf bei uns auf öffentlichen Straßen doch gar nicht ohne Versicherungsschutz bewegt werden.
    Ansonsten gibt es noch eine Reihe von Risiken, die versichert sein könnten oder nicht.

    Grüße
    Flügelschraube

    • Offizieller Beitrag

    Flügelschraube: ich meine herausgelesen zu haben, dass es sich um den unfallschutz durch die BG oder Unfallkasse o.ä. handeln soll

    a.r.ni: ich hoffte eigentlich auf der richtigen seite zwischen rechtsberatung und nichtrechtsberatung zu stehen, wenn ich schrieb " ... meines erachtens ..." ?( :rolleyes:


    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)


  • Es gibt von ESV eine Übersicht zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (klick hier), die aus meiner Sicht die Problematik und die Zusammenhänge übersichtlich und verständlich darstellt.


    "Dieses Produkt ist leider nicht mehr lieferbar" sagt die website des ESV

    Meines Erachtens ist es für den gesetzlichen Unfallschutz unerheblich ob der Mitarbeiter das Fahrzeug am Sonntag oder am Montagmorgen abholt.

    Grüße

    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • a.r.ni: ich hoffte eigentlich auf der richtigen seite zwischen rechtsberatung und nichtrechtsberatung zu stehen, wenn ich schrieb " ... meines erachtens ..." ?( :rolleyes:

    ... ich hoffe das auch ... ich bin ja letztlich Deiner Meinung und ... nun ich habe diese Gelegenheit für mich genutzt, mal etwas nachzuschlagen.
    Seit 1. Juli 2008 gibt es nicht mehr das "Rechtsberatungsgesetz", sondern das "Rechtsdienstleistungsgesetz", bei dem die
    "an die Allgemeinheit gerichtete Erörterung von Rechtsfragen in den Medien" nicht als Rechtsdienstleistung betrachtet wird ...
    Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsdienstleistungsgesetz

    Trotzdem: vorsichtig bleiben ... ;(

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