Gefahrstoffschränke welcher ist richtig?

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Ok also für euch klingt das jetzt vielleicht nach ner doofen Frage aber ich weiss es wirklich nicht.

    Ein Beispiel, an unserem Standort machen wir farbeindringprüfungen und dafür haben wir eine handvoll Sprühdosen. Diese sind als explosionsfähig, gesundheits bzw. umweltschädlich gekennzeichnet. Es sind ganz normale Sprühflaschen. Muss ich dafür einen Gefahrstoffschrank besorgen? Muss er eine Auffangwanne haben und auch Lüftung haben.

    Wir haben auch noch zwei kaniste mit 20 Litern brennbarer, umweltgefährdende Flüssigkeit die direkt am Arbeitsplatz gelagert werden. Die stehen ganz normal im Schrank, reicht mir da eine Auffangwanne?

    Woher weiss ich in solchen Situationen welcher Schrank da richtig ist. Oder ist es am besten im Zweifelsfall immer einen 90 minuten Feuerfesten Schrank zu wählen? ?(

  • ANZEIGE
  • Hi,

    mein erster Blick in einem derartigen Fall gilt dem Sicherheitsdatenblatt.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Das habe ich auch gedacht, da steht aber nur man solle die V´bF, GefStoffV und VAwS beachten. Das hat mir bis jetzt nicht weitergeholfen.

    Könnte iches eventuell irgendwie an der Lagerklasse bzw Brandklasse festmachen?

  • Hallo aba2304,

    als Ergänzung zu niko als Anhang ein Mustersicherheitsdatenblatt
    der baua gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    in der unter Punkt 7 alles wesentliche beschrieben sein muß. Es gibt sicher noch meistens "alte" SDB aus denen es nicht so eindeutig hervorgeht.

    Um die Frage des Schrankes zu klären sind detaillierte Informationen erforderlich. Die Anbieter solcher Schränke helfen Dir sicher auch weiter. Bei Bedarf einfach PN schicken.


    Gruß Tanzderhexen

    Dateien

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • ANZEIGE
  • Ok also für euch klingt das jetzt vielleicht nach ner doofen Frage aber ich weiss es wirklich nicht.

    Ein Beispiel, an unserem Standort machen wir farbeindringprüfungen und dafür haben wir eine handvoll Sprühdosen. Diese sind als explosionsfähig, gesundheits bzw. umweltschädlich gekennzeichnet. Es sind ganz normale Sprühflaschen. Muss ich dafür einen Gefahrstoffschrank besorgen? Muss er eine Auffangwanne haben und auch Lüftung haben.

    Wir haben auch noch zwei kaniste mit 20 Litern brennbarer, umweltgefährdende Flüssigkeit die direkt am Arbeitsplatz gelagert werden. Die stehen ganz normal im Schrank, reicht mir da eine Auffangwanne?

    Woher weiss ich in solchen Situationen welcher Schrank da richtig ist. Oder ist es am besten im Zweifelsfall immer einen 90 minuten Feuerfesten Schrank zu wählen? ?(

    Hallo aba2304,

    dumme Fragen gibt es nicht. Es gibt nur dumme Antworten :D .

    Wir stehen momentan vor der gleichen Fragestellung. Grundlage ist wie schon genannt wurde die TRGS 510.Hier ist in deinem Fall der Anhang 9 maßgebend (Kleinmengenregelung bei <50 kg gelagerten Gefahrstoffen). Bei mehr als 5 l Gefahrstoffen ist ein Stahlschrank mit Auffangwanne erforderlich. Bei der Lagerung von Gefahrstoffmengen > 20 l ist ein Gefahrstoffschrank vorzusehen.

    Wichtig sind die Begriffe aktive und passive Lagerung. Aktive Lagerung wäre das Be-, Um- und Abfüllen von Gefahrstoffen im Schrank oder in unmittelbarer Nähe

    "Aufbewahrung in ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Aufbewahrung als Entnahme– oder Sammelbehälter oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden."

    Passive Lagerung wäre "Aufbewahrung in ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Aufbewahrung weder befüllt noch geleert oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden."

    Davon abhängig sind Maßnahmen zu treffen was die Absaugung angeht (wird häufig vergessen!) und Ausweisung ggf. der Ex-Schutz-Zonen (Ex-Schutz-Dokument nicht vergessen). Auch die Frage der Erdung eines Schrankes ist zu klären.

    Bei uns gilt im übrigen die Regelung, dass nicht mehr als der Tagesbedarf eines Stoffes am Arbeitsplatz gelagert werden darf (Notwendige Menge zur Fortführung der Arbeit).

    Wenn ihr also deutlich weniger als die genannten 20 Liter täglich verbraucht, wäre dies bei uns so nicht zulässig.

    Außerdem ist für den Schrank eine Betriebsanweisung zu erstellen und ein Sicherheitsschrank auch jährlich zu prüfen.

    Da ich den Begriff "Handvoll" nicht exakt interpretieren kann hier nur der Hinweis, dass in einem Gefahrstoff- (Sicherheits-)schrank nicht mehr als 50 Druckgaspackungen (unabhängig vom Inhalt) gelagert werden dürfen.
    Hoffe, das hilft dir etwas weiter.

  • Hallo Astrovoyager

    Zitat
    "Da ich den Begriff "Handvoll" nicht exakt interpretieren kann hier nur der
    Hinweis, dass in einem Gefahrstoff- (Sicherheits-)schrank nicht mehr
    als 50 Druckgaspackungen (unabhängig vom Inhalt) gelagert werden dürfen."

    Woher nimmst du das Wissen mit der maximalen Lagermenge von Druckgaspackungen in einem Gefahrstoffschrank.
    Bisher habe ich immer nur von einer maximalen Legermenge im Gefahrstoffschrank von 1000 Litern gehört und gelesen.

    Gruß Leo

    vG

  • Hallo Leo,

    steht in der TRGS 510, Anlage 9:

    Anlage 9 zu TRGS 510:

    Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis zu 50 kg (Kleinmengenregelung)

    1 Allgemeines

    (5) Für Aerosolpackungen, gekennzeichnet nach CLP-Verordnung mit H222 oder H223, und Druckgaskartuschen, gekennzeichnet H220 oder H221, gilt diese Kleinmengenregelung bis 50 Dosen, maximal bis zu einer Gesamtnettomasse von 50 kg.

    H220 Extrem entzündbares Gas.
    H221 Entzündbares Gas.
    H222 Extrem entzündbares Aerosol.
    H223 Entzündbares Aerosol.

    Gruß
    Astrovoyager

  • ANZEIGE
  • Hallo Leo,

    die Frage ist nicht so einfach zu beantworten und lässt sich nur durch die Interpretation weiterer Abschnitte erklären.

    Wie geschrieben der zuvor genannte 1. Abschnitt

    Dazu im 2. Abschnitt, Absatz 5 und 6:


    (5) Werden in Arbeitsräumen Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen von mehr als 5 L

    Gesamtvolumen gelagert, muss die Lagerung mindestens in einem Stahlschrank erfolgen, die

    Benutzung eines Sicherheitsschrankes nach EN 14470-1 mit einer Feuerwiderstandfähigkeit


    von mindestens 15 Minuten (Anlage 3 dieser TRGS) wird empfohlen.


    (6) Für die Lagerung ab 25 L Gesamtvolumen ist die Benutzung eines Sicherheitsschrankes


    notwendig.

    Also ab > 25 Liter Sicherheitsschrank nach EN 14470-1, gleichzeitig maximal 50 Stück Aerosolpackungen / Druckgaskartuschen.

    Dieser Sachverhalt wurde mir in verschiedenen Fachvorträgen so geschildert. Sofern hierzu andere begründete Meinungen vorhanden sind, nehme ich diese gerne auf.

    Was die Belüftung angeht, ist die Anlage 3 der TRGS zu Rate zu ziehen. Von der Lüftung (mit oder ohne) sind auch die Maßnahmen des Ex-Schutzes betroffen.

    Da dies aber nicht mein Spezialgebiet ist, kann ich dazu aber keine fachlichen Hinweise geben.

    Gruß

    Astrovoyager

  • Hallo Astrovoyager,


    damit wäre meine Frage eigentlich schon beantwortet. Unser Lagervolumen am Arbeitsplatz beträgt weniger als 5L an geschäftigen Tagen auch mal kurz mehr als 5L von daher würde es für uns reichen wenn wir einen einfachen Sicherheitsschrank von allen Gefahrenquellen weitweg platzieren.

    Dazu viel mir auf das auch in anlage 9 unter Abschnitt 8 steht das giftige, sehr giftige, kreberzeigende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe unter Verschluss gehalten werdne müssen. Ich interpretiere das so das dann jeder Stoff für sich, in einem abschliessbaren Gefahrstoffschrank sein müssen?

  • Hallo aba,

    nein, die können m. E. ruhig zusammen gelagert werden, sofern kein explizites Zusammenlagerungsverbot besteht (z. B. brandfördernde Stoffe und entzündliche Stoffe). Sie dürfen eben nicht frei zugänglich sein.

  • Hallo zusammen,

    ich muss hier nochmal nachfragen, da ich auch vor dieser Frage stehe.

    Die Kollegen möchten im Labor einen Sicherheitsschrank T90 (nach DIN EN 14470-1) einsetzen und dort mehrere Behälter mit max. 2 Liter brennbaren Flüssigkeiten einlagern. Gleichzeitig sollen aber auch Kleinstmengen (Grammbereich) an Giftstoffen (z.B. DMF) eingelagert werden. Ich lese ständig (TRbF 20, TRGS 510 und TRGS 514), dass brennbare Flüssigkeiten nicht mit "nicht brennbaren Giftstoffen" zusammengelagert werden dürfen. Ich habe aber die Vermutung, dass dies nur auf "große" Läger zutrifft. In meinem Fall geht es aber um kleine Mengen. Hat da jemand Erfahrung und könnte mir einen Textstelle geben wo man das nachlesen kann.

    Angenommen es wäre verboten. Was ist dann z.B. wenn ich Methanol (brennbar und giftig) dort einlagere. Dürfte ich dann giftige mit brennbare Flüssigkeiten zusammenlagern??

    Fragen über Fragen

    Gruß und danke

    MisterSafety

  • ANZEIGE
  • ...Die Kollegen möchten im Labor einen Sicherheitsschrank T90 (nach DIN EN 14470-1) einsetzen und dort mehrere Behälter mit max. 2 Liter brennbaren Flüssigkeiten einlagern. Gleichzeitig sollen aber auch Kleinstmengen (Grammbereich) an Giftstoffen (z.B. DMF) eingelagert werden.


    ...Ich lese ständig (TRbF 20, TRGS 510 und TRGS 514), dass brennbare Flüssigkeiten nicht mit "nicht brennbaren Giftstoffen" zusammengelagert werden dürfen. Ich habe aber die Vermutung, dass dies nur auf "große" Läger zutrifft. In meinem Fall geht es aber um kleine Mengen. Hat da jemand Erfahrung und könnte mir einen Textstelle geben wo man das nachlesen kann.

    Wirf mal einen Blick in die Tabelle 1 der TRGS 510, siehe da, viele der Regelungen gelten erst ab 200 kg. Überschreitet man diese, sind die Regelungen verbindlich, bleibt man darunter muss man adäquate Maßnahmen ergreifen, die im schlechtesten Fall eben diese Regelungen wieder in Kraft setzen.
    Jetzt noch zur Zusammenlagerung: Unter der Anlage 5 der TRGS 510 findet sich ein Zuordenschema für die Lagerklasse. Bei brennbaren Flüssigkeiten, egal ob giftig oder nicht, landet man immer in LGK 3. DMF als brennbare giftige Flüssigkeit gehört somit in LGK 3. Entsprechend der Tabelle 2 der TRGS 510 darf zu LGK 3 die LGK 3 zugelagert werden, ohne Beschränkungen.
    Bei (sehr) giftigen, brennbaren Feststoffen landet man in LGK 6.1A bzw. 6.1C und auch damit ist eine Zusammenlagerung mit LGK 3 ohne Einschränkungen erlaubt.
    Ist ein Stoff akut sehr giftig, aber nicht brennbar, so landet man in LGK 6.1B. Hier ist eine Zusammenlagerung mit LGK 3 verboten. Es macht ja auch keinen Sinn, diesen Stoff in einen Sicherheitsschrank zu stellen.
    Ist der Stoff akut giftig und nicht brennbar, landet man in LGK 6.1 D. Da gibt es eine Einschränkung in der Zusammenlagerung mit LGK 3, die lautet: "Verschiedene Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten kann. Eine wesentliche Gefahenerhöhung kann durch eine Getrenntlagerung vermieden werden." Ob nun eine Gefährdungserhöhung eintritt ist der Gefährdungsbeurteilung zu entnehmen. Allerdings halte ich auch hier eine Lagerung des giftigen Stoffes im Sicherheitsschrank für überflüssig.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Themenerweiterung: Sicherheitsschränke nach 14...-1 und seine nötigen Prüfungen nach ArbStättV $4

    Frage 1: Was wird tatsächlich geprüft?

    Frage 2: Wie wird eigentlich die Lüftung des Schranks bestimmt? Natürlich Lüftung über die oberen Auslässe oder eine technische Lösung und warum keine untere weil Dämpfe immer schwerer sind?

    Frage 3: Wann ist eine Erdung/Potentialausgleich nötig?

    Keine Sorge da kommen noch ein Haufen Fragen zu meinem absoluten Nicht-Lieblingsthema ;) :78:

    Grüße vom See,
    Timo

  • Themenerweiterung: Sicherheitsschränke nach 14...-1 und seine nötigen Prüfungen nach ArbStättV $4

    Frage 1: Was wird tatsächlich geprüft?


    Sichtprüfung auf Mängel. Schließt die Tür usw.
    Bei feststellbarer Tür wird dann noch die themische Auslösung überprüft. Was, wann und wie zu prüfen ist, müsste man der Bedienungsanleitung des Sicherheitsschrankes entnehmen können.


    Frage 2: Wie wird eigentlich die Lüftung des Schranks bestimmt? Natürlich Lüftung über die oberen Auslässe oder eine technische Lösung und warum keine untere weil Dämpfe immer schwerer sind?


    Ich gehe einmal von einem abgesaugten Schrank aus. Dieser wird in der Regel nach oben abgesaugt, aber im Schrankinneren befinden sich die Ansaugöffnungen unten => die unten im Schrank befindlichen Dämpfe werden hier abgesaugt. Prüfung über den Abluftvolumenstrom im Abluftkanal.


    Frage 3: Wann ist eine Erdung/Potentialausgleich nötig?


    Potentialausgleich würde ich bei einem Sicherheitsschrank für brennbare Flüssigkeiten immer vorsehen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wir haben in der Werkstatt ein Gefahrstoffschrank, die hat Potenzialausgeleich/Erdung aber keine technische Abluft. Gelargert werden 10 Spraydosen (Farbe) und 6-10 verschiedene Behälter mit Klebstoffen. Muss eine technische Lüftung insatlliert werden? Wenn ja werden die Dämpfe in der Raum befördert was zu anderen Probleme führt z.B Geruchsbelästigung Kopfschmerzen etc.

  • ANZEIGE
  • Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist zwischen Lageranlagen und Ab- und Umfüllanlagen zu unterscheiden.
    Bei letzterem musst du generell eine Auffangwanne haben. Bei Lageranlagen gilt:
    WgK 1: flüssigkeitsdichter Boden und reglm. Kontrolle ab 1 m3, Auffangwanne ab 10 m3.
    WGK 2: ab 1 m3 alles drei oben beschriebene.
    Am Arbeitsplatz selbst darf nur der Schichtbedarf gelagert werden (bei allen Gefahrstoffen).
    Zu beachten ist die Tabelle mit der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen, wie schon oben beschrieben.
    Auffangwannen müssen geprüft werden, die in Gefahrstoffschränken häufiger ( ich meine halbjährlich).
    Viele Grüße,
    Steffi

  • ...Muss eine technische Lüftung insatlliert werden? Wenn ja werden die Dämpfe in der Raum befördert was zu anderen Probleme führt z.B Geruchsbelästigung Kopfschmerzen etc.


    Wenn eine technische Lüftung installiert wird, so darf diese nicht in den Arbeitsraum geführt werden, sondern ins Freie.
    Eine solche Lüftung ist nicht zwingend vorgeschrieben, allerdings gelten für einen nicht abgesaugten Sicherheitsschrank bestimmte Bedingungen, siehe TRGS 510, Anhang 3.
    Das Innere des Schrankes ist Ex-Zone 1, im Umkreis von mindestens 2,5m um den Schrank bis zu einer Höhe von 0,5m ist Ex-Zone 2
    => Explosionsschutzdokument ist erforderlich und die elektrischen Einrichtungen in der Ex-Zone sind entsprechend zu gestalten.

    Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist zwischen Lageranlagen und Ab- und Umfüllanlagen zu unterscheiden.
    Bei letzterem musst du generell eine Auffangwanne haben. Bei Lageranlagen gilt:
    WgK 1: flüssigkeitsdichter Boden und reglm. Kontrolle ab 1 m3, Auffangwanne ab 10 m3.
    WGK 2: ab 1 m3 alles drei oben beschriebene.


    Wasserrecht ist noch Ländersache wobei beim genannten Beispiel die Mindestmengen wohl kaum erreicht sind und Sicherheitsschränke üblicherweise auch über die erforderlichen Auffangräume verfügen.

    Am Arbeitsplatz selbst darf nur der Schichtbedarf gelagert werden (bei allen Gefahrstoffen).


    Ein Sicherheitsschrank gilt als eigener Raum!

    Zu beachten ist die Tabelle mit der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen, wie schon oben beschrieben.


    Aber nur, wenn auch die Mengengrenzen nach Tabelle 1 der TRGS 510 überschritten werden, was hier nicht der Fall ist, somit muss über die Gefährdungsbeurteilung geregelt werden, ob eine Zusammenlagerung zulässig ist, wobei diese bei Aerosolen und brennbaren Flüssigkeiten (davon gehe ich bei den Produkten von Gulfvet30 aus), zulässig ist.

    Auffangwannen müssen geprüft werden, die in Gefahrstoffschränken häufiger ( ich meine halbjährlich).


    Jährliche Prüfung genügt, außer die Gefährdungsbeurteilung hat einen kürzeren Zeitraum festgelegt z.B. wegen korrosiver Inhaltsstoffe.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.