Beiträge von Astrovoyager

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    Grundlage dafür ist die BGV D8 (Winden Hub- und Zuggeräte).

    Dort gibt es den § 24a und die entsprechende Durchführungsanweisung zu § 24a, Abs. 2:


    Zu § 24a Abs. 2:


    Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein, z. B. bei


    der Montage sperriger Bauteile, beim Personentransport, beim Transport


    gefährlicher Güter. Im Normalfall besteht die Betriebsanweisung aus der


    Betriebsanleitung des Herstellers.

    Also, wenn die Betriebsanleitung vorhanden ist, braucht es m. E. keine speziell zu erstellende Betriebsanweisung.

    Gruß

    Astrovoyager

    Hallo Leo,

    die Frage ist nicht so einfach zu beantworten und lässt sich nur durch die Interpretation weiterer Abschnitte erklären.

    Wie geschrieben der zuvor genannte 1. Abschnitt

    Dazu im 2. Abschnitt, Absatz 5 und 6:


    (5) Werden in Arbeitsräumen Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen von mehr als 5 L

    Gesamtvolumen gelagert, muss die Lagerung mindestens in einem Stahlschrank erfolgen, die

    Benutzung eines Sicherheitsschrankes nach EN 14470-1 mit einer Feuerwiderstandfähigkeit


    von mindestens 15 Minuten (Anlage 3 dieser TRGS) wird empfohlen.


    (6) Für die Lagerung ab 25 L Gesamtvolumen ist die Benutzung eines Sicherheitsschrankes


    notwendig.

    Also ab > 25 Liter Sicherheitsschrank nach EN 14470-1, gleichzeitig maximal 50 Stück Aerosolpackungen / Druckgaskartuschen.

    Dieser Sachverhalt wurde mir in verschiedenen Fachvorträgen so geschildert. Sofern hierzu andere begründete Meinungen vorhanden sind, nehme ich diese gerne auf.

    Was die Belüftung angeht, ist die Anlage 3 der TRGS zu Rate zu ziehen. Von der Lüftung (mit oder ohne) sind auch die Maßnahmen des Ex-Schutzes betroffen.

    Da dies aber nicht mein Spezialgebiet ist, kann ich dazu aber keine fachlichen Hinweise geben.

    Gruß

    Astrovoyager

    Hallo Leo,

    steht in der TRGS 510, Anlage 9:

    Anlage 9 zu TRGS 510:

    Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis zu 50 kg (Kleinmengenregelung)

    1 Allgemeines

    (5) Für Aerosolpackungen, gekennzeichnet nach CLP-Verordnung mit H222 oder H223, und Druckgaskartuschen, gekennzeichnet H220 oder H221, gilt diese Kleinmengenregelung bis 50 Dosen, maximal bis zu einer Gesamtnettomasse von 50 kg.

    H220 Extrem entzündbares Gas.
    H221 Entzündbares Gas.
    H222 Extrem entzündbares Aerosol.
    H223 Entzündbares Aerosol.

    Gruß
    Astrovoyager

    Hier eine Stellungnahme des Fachausschusses Maschinenbau Fertigungssysteme Stahlbau zu einer Frage zur Beschaffenheit gebrauchter Maschinen mit Baujahr vor 1993:

    Frage: Müssen alle gebrauchten Maschinen einen NOT-AUS vorweisen?

    Antwort: Ja, alle, siehe Punkt 2.4 des Anhangs 1 BetrSichV

    Die Ausnahme besteht, wenn die Notbefehlseinrichtung keinerlei Nutzen für das schnelle Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegung hat,....

    Ok also für euch klingt das jetzt vielleicht nach ner doofen Frage aber ich weiss es wirklich nicht.

    Ein Beispiel, an unserem Standort machen wir farbeindringprüfungen und dafür haben wir eine handvoll Sprühdosen. Diese sind als explosionsfähig, gesundheits bzw. umweltschädlich gekennzeichnet. Es sind ganz normale Sprühflaschen. Muss ich dafür einen Gefahrstoffschrank besorgen? Muss er eine Auffangwanne haben und auch Lüftung haben.

    Wir haben auch noch zwei kaniste mit 20 Litern brennbarer, umweltgefährdende Flüssigkeit die direkt am Arbeitsplatz gelagert werden. Die stehen ganz normal im Schrank, reicht mir da eine Auffangwanne?

    Woher weiss ich in solchen Situationen welcher Schrank da richtig ist. Oder ist es am besten im Zweifelsfall immer einen 90 minuten Feuerfesten Schrank zu wählen? ?(

    Hallo aba2304,

    dumme Fragen gibt es nicht. Es gibt nur dumme Antworten :D .

    Wir stehen momentan vor der gleichen Fragestellung. Grundlage ist wie schon genannt wurde die TRGS 510.Hier ist in deinem Fall der Anhang 9 maßgebend (Kleinmengenregelung bei <50 kg gelagerten Gefahrstoffen). Bei mehr als 5 l Gefahrstoffen ist ein Stahlschrank mit Auffangwanne erforderlich. Bei der Lagerung von Gefahrstoffmengen > 20 l ist ein Gefahrstoffschrank vorzusehen.

    Wichtig sind die Begriffe aktive und passive Lagerung. Aktive Lagerung wäre das Be-, Um- und Abfüllen von Gefahrstoffen im Schrank oder in unmittelbarer Nähe

    "Aufbewahrung in ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Aufbewahrung als Entnahme– oder Sammelbehälter oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden."

    Passive Lagerung wäre "Aufbewahrung in ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Aufbewahrung weder befüllt noch geleert oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden."

    Davon abhängig sind Maßnahmen zu treffen was die Absaugung angeht (wird häufig vergessen!) und Ausweisung ggf. der Ex-Schutz-Zonen (Ex-Schutz-Dokument nicht vergessen). Auch die Frage der Erdung eines Schrankes ist zu klären.

    Bei uns gilt im übrigen die Regelung, dass nicht mehr als der Tagesbedarf eines Stoffes am Arbeitsplatz gelagert werden darf (Notwendige Menge zur Fortführung der Arbeit).

    Wenn ihr also deutlich weniger als die genannten 20 Liter täglich verbraucht, wäre dies bei uns so nicht zulässig.

    Außerdem ist für den Schrank eine Betriebsanweisung zu erstellen und ein Sicherheitsschrank auch jährlich zu prüfen.

    Da ich den Begriff "Handvoll" nicht exakt interpretieren kann hier nur der Hinweis, dass in einem Gefahrstoff- (Sicherheits-)schrank nicht mehr als 50 Druckgaspackungen (unabhängig vom Inhalt) gelagert werden dürfen.
    Hoffe, das hilft dir etwas weiter.

    Danke an alle für die freundliche Aufnahme! ^^

    Kurz zur Erklärung was die Dauer der Berufserfahrung angeht. Habe meine SiFa gleichzeitig mit meiner Ausbildung zum Techniker mit Genehmigung der BG gemacht. Deswegen kommt auch dieses Sümmchen an Jahren zusammen. :D

    a.r.ni

    Entschuldige, aber einen Anpassungslehrgang kenne ich nicht. Habe ich bei meinen älteren Kollegen, die mittlerweile alle in Rente sind, auch nicht erlebt. Googeln half auch nicht viel zu diesem Begriff. War jedenfalls nichts zu finden. Und von unseren technischen Aufsichtsbeamten, mit denen ich ständig in Kontakt bin, wurde ich diesbzgl. auch nie angesprochen. Gibt es dazu irgendwelche Vorgaben? Evtl. auch BG-spezifisch?

    In unserem Betrieb wurde ein fester Ablauf implementiert.

    Hiernach muss ein Anwender/Besteller einen Antrag auf Umgangserlaubnis erstellen. Und zwar vor (!) Einsatz eines Stoffes. Dieser Antrag wird in ein EDV-System eingepflegt und die entsprechenden Unterlagen, sprich SDB, im Systemhinterlegt. Danach wird der Antrag durch Werkstoffprüfung, Umweltschutz, Werksschutz, Arbeitssicherheit und Werksarzt geprüft. Danach erfolgt eine Freigabe, sofern alle Sicherheitskriterien erfüllt sind. Sofern besondere Maßnahmen notwendig sind oder bestimmte Ugangsbeschränkungen vorliegen, kann auch eine beschränkte Umgangserlaubnis erfolgen. Bei bestimmten Stoffen die bei uns auf einer Negativliste hinterlegt sind, wird der Einsatz grundsätzlich nicht erlaubt. Sofern technisch unumgänglich und notwendig verlange ich (z. B. bei CRM-Stoffen) immer den schriftlichen Nachweis einer Substitutionsprüfung.

    Außerdem kann systemseitig eine Umgangserlaubnis für einen befristeten Zeitraum erteilt werden, z. B. für Erprobungszwecke.

    Das EDV-System hat zudem den Vorteil, dass dadurch ein ständig aktualisiertes Gefahrstoffkataster zur Verfügung steht.

    Lücken bestehen noch bei der Einbringung von Stoffen durch Vertreter, obwohl sich dies bereits deutlich verbessert hat und durch Handwerksunternehmen, die bei uns Instandhaltungsarbeiten durchführen. Aber auch für diese gilt ab nächstem Jahr, dass sie Stoffe dann nur noch bei vorliegender Umgangserlaubnis einsetzen dürfen.

    Hallo Miteinander,

    bin beim Googeln nach einer Antwort auf dieses Board gestossen und habe mich spontan entschlossen mich hier anzumelden.

    Etwas zu meiner Person. Bin 54 Jahre alt und Vollzeit SiFa seit 1978. Habe meine Ausbildung zur SiFa noch mit den alten A, B und C-Lehrgängen absolviert, kenne aber die heutige Ausbildung aus den Schilderungen meiner jungen Kollegen. Habe mich in unserem Team neben anderen Aufgaben spezialisiert auf das Gefahrstoffmanagement, Klima, Lärm sowie auf Sonderthemen wie die Ermittlung Psychischer Belastung bzw. den Rechts- und Versicherungsfragen nach SGB VII. Außerdem habe ich 20 Jahre lang an der hiesigen IHK die Meisterausbildung zum Industriemeister Metall in Sachen Arbeitssicherheit und Umweltschutz geleitet.

    Ich persönlich halte die Tätigkeit als SiFa für eine der interessantesten, die ich kenne. Auch nach den vielen Jahren wird sie nicht langweilig und ermöglicht mir sowohl das Arbeiten mit der Technik wie auch mit viel persönlichem Kontakt mit den Mitarbeitern vor Ort in der Produktion.

    Da kein Mensch alles wissen kann, bin ich gespannt, welche Fragen ich hier vielleicht beantwortet bekommen werde oder wie ich selbst anderen weiterhelfen kann.

    Viele Grüße aus Baden

    Euer Astrovoyager