"Kurzzeitig / geringfügig selbständig" als FASI - möglich?

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  • Moin zusammen,

    es passier tmir so ab und an, dass ein Bekannter fragt, ob man nicht in seinem Kleinunternehmen ein wenig "Arbeitssicherheit macht". Jetzt ist es der Chef meiner Frau.

    Ich habe so etwas bisher nie gemacht. Wie kann man so etwas rechtlich einwandfrei über die Bühne bekommen, ohne gleich eine Selbständigkeit oder Pseudo-Selbständigkeit einzugehen? Ich möchte eigentlich nicht unbedingt Gewerbe anmelden. Andererseits reizen diese Nebenjobs dann ja doch so dann und wann. Aber schwarz kassieren möchte ich auch nicht.

    Gibt es eine Möglichkeit, solche "Nebenjobs" ohne Gewerbeschein, aber mit Rechnung, etc. durchzuführen, oder müssten meine Frau oder ich tatsächlich Gewerbe anmelden?

    Wie sieht die rechtliche Seite hinsichtlich Beratung, etc. aus? Muss ich irgendwo gemeldet sein? Benötige ich eine Haftpflicht oder ähnliches?

    Fragen über Fragen....

    edit: Rechtschreibfehler

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

    2 Mal editiert, zuletzt von harmi (12. Mai 2010 um 22:15)

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  • Wenn Du Ingenieur bist, dann brauchst du keine Gewerbeanmeldung, da ein beratender Ingenieur als "Freiberufler" tätig werden darf. Aber die (echte) freiberufliche Tätigkeit ist bestimmten Berufsgruppen vorbehalten. Als Techniker oder Meister darfst du das nicht. Dann mußt Du ein Gewerbe anmelden.
    Aber wo ist Dein Problem damit, ein Gewerbe anzumelden?
    Wenn Du mit Deinem Gewerbe unter bestimmten Einkommensgrenzen bleibst kannst Du von der sogenannten Kleinunternehmerregelung gebrauch machen und mußt dann keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. - Darfst aber dann auch keinen Umsatzsteuerabzug bei Dingen vornehmen, die Du für die Tätigkeit einkaufst.
    Deine Einnahmen mußt Du so oder so ermitteln und beim Finanzamt angeben. Egal ob Du einen Gewerbeschein hast, oder nicht.

    Gemeldet sein mußt Du:
    Bei der IHK - Bei vielen IHKen fallen aber Beiträge erst ab bestimmten Einnahmen an.
    Bei der zuständigen BG (VBG)
    Natürlich beim Finanzamt.

    Eine Haftpflichtversicherung oder so etwas ist nicht verpflichtend. Ob du so etwas als erforderlich ansiehst oder nicht mußt Du selbst entscheiden.

    mfg, Rolf

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    naja, da muss ich Rolf wiedersprechen...man muss nicht Ingenieuer sein um freiberuflich tätig zu werden. Auch als Techniker oder Meister ist das möglich!!
    Ging bei mir auch!
    Antrag an das Finanzamt mit dem Verweis auf den §18 EStG. Dort sind Berufe und Tätigkeiten aufgeführt, welche des Status der freiberuflichen Tätigkeiten erfüllen.
    Wenn sich die als Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgeübte Tätigkeit ausschließlich auf die Beratung von Firmen und Unternehmen bezieht,(vergleichbar mit den dort aufgeführten beratenden Volks- und Betriebswirten). Damit erfüllt sich die Anforderungen aus §18 EStG.

    Also, keine Gewerbeanmeldung. keine IHK-Zwangsmitgliedschaft!!

    BG muss sein und eine Berufshaftpflicht kann sein....

    herbert

  • Zitat

    Original von herbert
    ......BG muss sein und ....

    herbert

    Mich würde mal ein Link interessieren aus dem hervorgeht, dass ein Freiberuflicher (ohne Angestellte) im Nebengewerbe eine Mitgliedschaft in einer BG braucht.....

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

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  • ...ist meines Wissens doch nur zwingend erforderlich wenn ich Mitarbeiter beschäftige, oder?!?!

    Auch wenn ich mich hiermit lange nicht beschäftigt habe ist mein Wissensstand noch der, dass ich als Einzelunternehmer quasi "Freiwild" bin. Ausschlaggebend ist hier die Tatsachem, dass die BG ja in erster Linie eine Versicherung für abhängig Beschäftigte ist, die von den Unternehmen finanziert wird. Bitte korrigiert mich wenn ich hier noch "im gestern" leben sollte...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Zitat

    Original von Rolf

    Aber wo ist Dein Problem damit, ein Gewerbe anzumelden?

    Hi Rolf,

    zunächst mal danke für deine Antwort.

    Ich möchte kein Gewerbe anmelden, weil ich mir nicht sicher bin, was damit alles verbunden ist. Evtl. ist der Aufwand höher, als der Ertrag.

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

  • Hallo an alle,

    zunächst mal danke für eure Beiträge.

    Ich werde mcih nächste Woche mal mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.

    @ Herbert: in wie weit bist du freiberuflich tätig?

    Gruß, und schönes Wochenende

    der Harmi

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

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  • Zitat

    Original von harmi
    Ich werde mcih nächste Woche mal mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.


    Gute Wahl - bei einem Beratungsgespräch durch die IHK wurde mir gesagt, dass ich unbedingt ein Gewerbe anmelden müsse - beim Gespräch mit dem Finanzamt sagte man mir, dass die Gewerbeanmeldung in meinem Fall nicht notwendig sei, aber ich entscheiden müsse, ob ich Umsatzsteuervorabzugspflichtig werde oder nicht.

    Man möchte es nicht glauben: ich habe auf dem Finanzamt eine bessere Beratung erhalten als bei der IHK, die natürlich ein Eigeninteresse hat, weitere Gewerbebetriebe in die Zwangsmitgliedschaft zu holen ...
    ;)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Zitat

    Original von A_B

    Mich würde mal ein Link interessieren aus dem hervorgeht, dass ein Freiberuflicher (ohne Angestellte) im Nebengewerbe eine Mitgliedschaft in einer BG braucht.....

    SGB VII, § 121
    Jedes Unternehmen ist einer BG zugehörig. Wenn Du keine Mitarbeiter hast und die zuständige BG keine Pflichtversicherung für den Unternehmer hat, dann ist man kostenfrei Mitglied in der BG.

    Der Hintergrund ist u. a. der, dass Du ja jederzeit Mitarbeiter beschäftigen könntest, und die dann ja versichert sein müssen. Selbst wenn Du jemanden schwarz beschäftigen würdest wäre er ja Kraft Gesetz über die jeweilige BG verisichert.

    Zur Meldepflicht eines Unternehmens: § 192 SBG VII

    In beiden Paragraphen steht nichts davon, dass Angestellte vorhanden sein müssen.

    mfg, Rolf

  • Hallo,
    hier kann ich mich Rolf nicht anschließen.
    Der § 121 erklärt lediglich die Zuständigkeit der gewerblichen BG`en. So, wie die nachfolgenden Paragraphen die Zuständigkeiten der Unfallkasse Post und Telekom, der Eisenbahn BG etc. klären. (Auch den 192 verstehe ich anders)

    SGB VII: "....Zweiter Abschnitt
    Zuständigkeit
    Erster Unterabschnitt
    Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften

    § 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
    (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
    (2) Die See-Berufsgenossenschaft als gewerbliche Berufsgenossenschaft ist zuständig für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.
    (3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist ...."


    Nach meinem Verständnis muss man sich zur Klärung der Frage nach der generellen Versicherungspflicht mal durch den zweiten Abschnitt und ggf. durch die Satzung der Infrage kommenden BG lesen.

    "....Zweiter Abschnitt
    Versicherter Personenkreis
    § 2 Versicherung kraft Gesetzes
    (1) Kraft Gesetzes sind versichert
    1. Beschäftigte,
    2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
    3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
    4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
    5. Personen, die
    a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
    b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
    c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
    d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
    e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
    6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
    7. selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
    8.
    a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches,
    b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
    c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
    9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
    .......
    § 3 Versicherung kraft Satzung
    (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
    1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
    2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend,
    3. Personen, die
    a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
    b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
    Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
    4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für
    1. Haushaltsführende,
    2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
    3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
    4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

    § 4 Versicherungsfreiheit
    (1) Versicherungsfrei sind
    1.Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
    2.Personen, soweit für sie das Bundesversorgungsgesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gelten, es sei denn, daß
    a)der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist oder
    b)es sich um eine Schädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes handelt,
    3.satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
    (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
    1.Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
    2.Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines anderen landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; das gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner unentgeltlich tätig sind. Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden.
    (3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
    (4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.
    (5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei, Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben.

    § 5 Versicherungsbefreiung
    Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

    § 6 Freiwillige Versicherung
    () Auf schriftlichen Antrag können sich versichern
    1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten sowie Fischerei- und Jagdgäste,
    2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
    3. gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
    4.Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
    5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. ..."
    Quelle: Juris

    Kraft Gesetzes versichert, sind Beschäftigte. Wenn ich mich als Unternehmer freiwillig versichern kann, bin ich also nicht Kraft Gesetz versichert.
    Auch lassen die § 4 + 5 bestimmte Ausnahmen zu. So kann man nicht pauschal die Aussage treffen, dass jedes Unternehmen bei der BG versichert sein muss.
    Nun bliebe noch der Blick in die Satzung.

    Aber unsere Freiberufler wissen das doch sicher. Vielleicht hat ja einer dieser eine schlüssige Argumentation?

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Zitat

    Original von Martina111

    ........
    Kraft Gesetzes versichert, sind Beschäftigte. Wenn ich mich als Unternehmer freiwillig versichern kann, bin ich also nicht Kraft Gesetz versichert.
    Auch lassen die § 4 + 5 bestimmte Ausnahmen zu. So kann man nicht pauschal die Aussage treffen, dass jedes Unternehmen bei der BG versichert sein muss.
    Nun bliebe noch der Blick in die Satzung.

    Aber unsere Freiberufler wissen das doch sicher. Vielleicht hat ja einer dieser eine schlüssige Argumentation?

    VG Martina

    Haben Sie!

    Wie Martina herausgearbeitet hat sind Unternehmer nicht Kraft Gesetz versichert. Also ist ein Blick in die Satzung der zuständigen BG hilfreich. Für Freiberufler die als Fachkräfte für Arbeitssicherheit tätig sind ist die VBG zuständig und siehe da unter § 43 steht, dass Unternehmer und Ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sich _freiwillig_ versichern können.

    Ich bin dort freiwillig versichert weil eine günstigere Unfallversicherung findest Du nicht:D :D .

    viele Grüße

    kuddel

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  • Martina,

    Die Frage wer Versichert ist oder nicht hat aber nichts mit der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer BG zu tun.
    Grundsätzlich ist jedes Unternehen zu einem Unfallversicherungsträger zugehörig (bzw. muss jedes Unternehmen einem Unfallversicherungsträger angehören). Egal, ob es Versicherte gibt oder nicht.

    Daher haben die § 2-6 nichts mit der Zugehörigkeit zu tun, sondern nur damit, ob es Versicherte im Unternehen gibt.

    mfg, Rolf

  • Hallo Rolf,
    das ein Unternehmen entsprechend seiner Branchenspezifik an einer BG "angelehnt" sein muss, soweit ist mir das klar. Habe ich Beschäftigte, muss Versicherung... - soweit auch klar. Was ist denn nun aber mit der freiberuflichen Sifa? Die muss nicht BG - versichert sein, kann aber bei der VBG. Mir fehlt ein bischen der Punkt, wo das steht. Das wir jetzt wissen, dass es die VBG ist ( danke Kuddel ! ) kann man erahnen, aber man kann sich doch nicht durch jede Satzung lesen. Was, wenn ich freiberuflich ausschließlich im Bereich der RCI oder BGHW berate? Dann auch VBG?
    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Zitat

    Original von Martina111
    Was, wenn ich freiberuflich ausschließlich im Bereich der RCI oder BGHW berate? Dann auch VBG?

    Ja, denn die BG, zu der man zugehörig ist, hat ja nichts mit der Betriebsart der Betriebe zu tun, die man berät, sondern nur mit der eigenen Betriebsart.
    Und das wäre für eine selbstständige SiFa die VBG.
    Wobei es aber auch nicht schlimm wäre, wenn man irrtümlich seine Anmeldung zur BG an eine andere BG schickt. Die falsche BG gibt den Fall dann an die richtige BG weiter.

    mfg, Rolf

  • Zitat

    Original von Rolf Wobei es aber auch nicht schlimm wäre, wenn man irrtümlich seine Anmeldung zur BG an eine andere BG schickt. Die falsche BG gibt den Fall dann an die richtige BG weiter.


    Vielleicht klappt das jetzt - aber ich betreue u.a. ein Kalkwerk (klassisch: Steinbruchs-BG), das vor Jahrzehnten aus welchen Gründen auch immer bei bei der BG Chemie landete ... ?(

    Gut, jetzt ist das die gleiche BG ...

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Hallo,

    das Thema ist zwar älter, möchte dazu aber was anmerken.
    Die Freiberuflichkeit ist nicht unbedingt abhängig von einem Studium.

    Eine freiberufliche Tätigkeit i.S. von §18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG übt auch aus, wer einem dem
    Ingenieurberuf ähnlichen Beruf nachgeht. Der ähnliche Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl
    hinsichtlich der tatsächlich entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleichen. (ständige Rechtssprechung, vgl.
    BFH- Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/ NV 2006, 1270, m.w.N.) Maßgeblich ist auch insoweit,
    dass sich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wenigstens auf einen der Hauptbereiche der Ingenieurstätigkeit
    (Planung, Konstruktion, Fertigung eines technischen Werkes) erstreckt.

    Für die Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Ingenieurs wird nicht der Abschluss einer nach den
    Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung verlangt. Erforderlich ist allerdings der
    Nachweis einer vergleichbaren Tiefe und Breite der Vorbildung. Auch umfangreiche praktische Erfahrung,
    Selbstlernkurse, Ausbildungen oder autodidaktisch erworbene Kenntnisse etc. können für die Anerkennung
    der Freiberuflichkeit ausreichen.

    Problem bei diesen ähnlichen Berufen ist die Überzeugung der Freiberuflichkeit vom Finanzamt.
    Aber Vorsicht, die Freiberuflichkeit kann jederzeit gemäß der Abfärbetheorie aberkannt werden.
    Dies ist z.B. der Fall wenn der Freiberufler auch gewerbliche Leistungen anbietet. So kann z.B. auch der
    Arzt oder Rechtsanwalt der eindeutig zu den freien Berufen gehört, aufgrund seiner Leistungen als gewerblich eingestuft werden.

    Die Interessengemeinschaft der Brandschutzbeauftragten Rhein- Neckar hat sich im Bezug auf Brandschutzbeauftragte mit diesem Thema beschäftigt, Infoblatt siehe hier: http://www.brandschutzbeauftragter.info/media/28ca4197…0e7fffffff4.pdf (PDF)

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010