Beiträge von Emi

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    Hallo,

    ich sehe das anders ......
    von Elektrogeräten geht immer eine Gefahr aus und sind auch schon wegen der
    BGV A3 immer zu prüfen.


    Keltengruß :37:


    Man kann es i. S. d. Gefährdungsbeurteilung auch noch anders sehen:
    Von Elektrogeräten geht dann keine Gefahr aus, wenn sie regelmäßig geprüft werden.

    Wenn man sich die Vorschriften mal ansieht, dann hat die Sifa erst einmal nichts mit den Unterweisungen zu tun.
    Unterweisungen sind Unternehmerpflicht. Dieser kann das dann natürlich delegieren (und sollte das in größeren Firmen auch tun).
    An wen er dies delegiert ist seine Sache. Die Person muss nur das erforderliche Wissen haben und dazu geeignet sein, die Unterweisung vernünftig durchzuführen. Es muss sich dabei aber nicht um die Sifa oder einen Sicherheitsbeauftragen handeln, kann es aber natürlich.
    In erster Linie sollten die Unterweisungen entsprechend der Linienverantwortung an die entsprechenden Linieverantwortlichen delegiert werden.
    Es kann aber z. B. bei Zeitarbeitnehmern oder Aushilfen auch angebracht sein, dass diese ihre Allgemeine Unterweisung z. B. von der Person bekommen, die sie am ersten Tag in Empfang nimmt, z. B. aus der Personalabteilung.
    Ich kenne eine Firma, da kommt niemand ohne eine Erstunterweisung (mit anschließendem Test) über das Verhalten auf dem Werksgelände, Verhalten im Notfall, Sammelplatz etc. auf das Werksgelände. DIese Unterweisung macht da der Werkschutz.

    Bei Zeitarbeitern sind immer beide Verantwortlich, der Verleiher und der Entleiher. Bei Dingen wie PSA muss vertraglich geregelt werden, wer diese stellt. Bei der Berechnung der Einsatzzeit von SiFa und Betriebsarzt, der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten und ggf. der Frage, ob ein ASA gegründet werden muss zählen die Köpfe bei beiden Firmen.

    Zitat

    Original von Martina111
    Was, wenn ich freiberuflich ausschließlich im Bereich der RCI oder BGHW berate? Dann auch VBG?

    Ja, denn die BG, zu der man zugehörig ist, hat ja nichts mit der Betriebsart der Betriebe zu tun, die man berät, sondern nur mit der eigenen Betriebsart.
    Und das wäre für eine selbstständige SiFa die VBG.
    Wobei es aber auch nicht schlimm wäre, wenn man irrtümlich seine Anmeldung zur BG an eine andere BG schickt. Die falsche BG gibt den Fall dann an die richtige BG weiter.

    Martina,

    Die Frage wer Versichert ist oder nicht hat aber nichts mit der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer BG zu tun.
    Grundsätzlich ist jedes Unternehen zu einem Unfallversicherungsträger zugehörig (bzw. muss jedes Unternehmen einem Unfallversicherungsträger angehören). Egal, ob es Versicherte gibt oder nicht.

    Daher haben die § 2-6 nichts mit der Zugehörigkeit zu tun, sondern nur damit, ob es Versicherte im Unternehen gibt.

    Zitat

    Original von A_B

    Mich würde mal ein Link interessieren aus dem hervorgeht, dass ein Freiberuflicher (ohne Angestellte) im Nebengewerbe eine Mitgliedschaft in einer BG braucht.....

    SGB VII, § 121
    Jedes Unternehmen ist einer BG zugehörig. Wenn Du keine Mitarbeiter hast und die zuständige BG keine Pflichtversicherung für den Unternehmer hat, dann ist man kostenfrei Mitglied in der BG.

    Der Hintergrund ist u. a. der, dass Du ja jederzeit Mitarbeiter beschäftigen könntest, und die dann ja versichert sein müssen. Selbst wenn Du jemanden schwarz beschäftigen würdest wäre er ja Kraft Gesetz über die jeweilige BG verisichert.

    Zur Meldepflicht eines Unternehmens: § 192 SBG VII

    In beiden Paragraphen steht nichts davon, dass Angestellte vorhanden sein müssen.

    Wenn Du Ingenieur bist, dann brauchst du keine Gewerbeanmeldung, da ein beratender Ingenieur als "Freiberufler" tätig werden darf. Aber die (echte) freiberufliche Tätigkeit ist bestimmten Berufsgruppen vorbehalten. Als Techniker oder Meister darfst du das nicht. Dann mußt Du ein Gewerbe anmelden.
    Aber wo ist Dein Problem damit, ein Gewerbe anzumelden?
    Wenn Du mit Deinem Gewerbe unter bestimmten Einkommensgrenzen bleibst kannst Du von der sogenannten Kleinunternehmerregelung gebrauch machen und mußt dann keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. - Darfst aber dann auch keinen Umsatzsteuerabzug bei Dingen vornehmen, die Du für die Tätigkeit einkaufst.
    Deine Einnahmen mußt Du so oder so ermitteln und beim Finanzamt angeben. Egal ob Du einen Gewerbeschein hast, oder nicht.

    Gemeldet sein mußt Du:
    Bei der IHK - Bei vielen IHKen fallen aber Beiträge erst ab bestimmten Einnahmen an.
    Bei der zuständigen BG (VBG)
    Natürlich beim Finanzamt.

    Eine Haftpflichtversicherung oder so etwas ist nicht verpflichtend. Ob du so etwas als erforderlich ansiehst oder nicht mußt Du selbst entscheiden.

    Wenn Du Dir die Beispielliste in der BGR 191 ansiehst, dann findest Du bei der BGN ja Transport und Lagerarbeiten, wo mindestens S2 Schuhe benötigt werden dürften.
    Wenn mit einem Hubwagen oder einer Elektroameise hantiert wird hast Du eigentlich immer die Gefährdung, dass sich jemand über den Fuß fährt oder den Fuß einklemmt. Und beim Entladen von Stückgut von Hand mußt Du eigentlich immer damit rechnen, dass jemandem etwas auf den Fuß fällt. Somit dürften jedesmal aufgrund der Gefährdungsbeurteilung zumindest Zehenkappen erforderlich sein.

    Die Ablösung der Unternehmerhaftung ist nun einmal eine grundlegende Eigenschaft unseres Unfallversicherungssystems und sie ist zumindest teilweise dadurch begründet, dass in Deutschland der Unternehmer die gesamten Beiträge zur Unfallversicherung zahlt.

    Die BGN hat zum Thema "Löschen von Fettbränden" einen Film, in dem Löschversuche mit verschiedenen Löschmitteln getestet wurden.

    Bei der Löschdecke hatte selbst der Feuerwehrmann in vollständiger Schutzkleidung Probleme die Löschdecke vernünftig über das Feuer zu legen. Die Flammen kamen an den Seiten raus.
    Des weiteren haben sich die Löschdecken wohl teilweise mit Öl vollgesogen und dann noch selber gebrannt.
    Und da die Löschdecke den Fettbrand nicht herunter kühlt bringt sie wohl auch nicht viel, da sich das Fett ansonsten ständig wieder selbst entzündet.

    Bei Fett- bzw. Ölbränden in der Küche helfen nur die oben angesprochenen Fettbrandlöscher.

    Hi Gerald,

    die TAB ll sind "richtige" TAB mit allen hoheitlichen Befugnissen. Unterschied TAB l und TAB ll ist der Hochschulabschluss (Uni / TH / FH) beim TAB l.
    Die, die Du meinst, heißen bei der BGN BAP (Beratungsassistent Prävention, wenn ich mich nicht irre.)
    Bei den Metallern gibt es noch die "Präventionsmeister"