Verbot der gewerblichen Nutzung

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  • §1 ...Bereitstellung von Arbeitsmitteln...

    Aber wenn mein Arbeitgeber mir die Kaffemaschine hinstellt, ist es bereitstellung eines Arbeitsmittels und die BetriebssicherheitsVo ist anzuwenden.

    Ich glaube, da kommen wir beide nicht zueinander...

    Was ist ursächlich für den Brand? Die plötzliche und verbotene gewerbliche Nutzung, von der die Kaffeemaschine allerdings nix weiß, oder die defekte Kaffeemaschine, die auch bei Oma Piepenbrink in der Seniorenresidenz abkokelt?

    Schwer zu sagen, wie eine Versicherung so etwas beurteilt.

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

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  • 1. Der Arbeitgeber darf keine Arbeitsmittel zur Benutzung zur Verfügung stellen, bei denen eine gewerbliche Nutzung durch den Lieferanten/Hersteller/Verkäufer ausgenommen ist.
    2. Selbstverständlich und unbestritten muss der Arbeitgeber bei Arbeitsmitteln die BetrSichV einhalten. Aber, siehe Punkt 1, wenn das Arbeitsmittel nicht eingesetzt werden darf (d.h. formal kein Arbeitsmittel ist), so greifen die Forderungen der BetrSichV eben nicht. Und darüber wird dann im Schadensfall der Richter zu entscheiden haben.

    Hi,

    jetzt muss ich meinen Senf auch mit dazugeben:

    Teil 1 sehe ich genauso. Beispielsweise ist eine grüne Bosch-Bohrmaschine mit einer H05-Anschlussleitung (nur für geringe mechanische Beanpsruchung) ausgerüstet, eine blaue dagenen für den gewerblichen Einsatz mit einer H07-Anschlussleitung (ist in der Tat deutlich robuster). Wenn ein Handwerker mit einer grünen Maschine auf dem Bau rumläuft, dann läuft da was falsch. Ein anderes Beispiel sind Staubsauger - man denke an die Filterklassen. Hier gibt es klare Vorgaben! Wenn ein Hersteller darauf verweist, dass sein Sauger nicht für den gewerblichen Einsatz bei dem angegebenen Verwendungszweck geeignet ist, dann hat das auch seine Gründe! Welcher Hersteller würde denn sonst bitte eine riesige Kundengruppe freiwillig ausgrenzen?

    Teil 2 möchte ich dagegen klar wiedersprechen: wenn ein Arbeitsmittel nicht eingesetzt werden darf, ist es dennoch eins!

    Beispiel Rassenmäher: Eine Rasenmäher (für gewerblichen Einsatz) wird auf Grund der BetrSichV geprüft.
    Die Befähigte Person stellt fest, die Bohrmaschine darf nicht mehr verwendet werden, da die Ummantelung der Zuleitung sich kaputt ist. Die Phase liegt nun blank. Aber das Arbeitsmittel ist ja keins mehr! :D
    1. Erde ist nass > > geringer Erdungswiderstand.
    2. Der Hausmeister, der dennoch auf Unternehmeranweisung den Rasen mähen soll: :013:
    3. Hausmeister beendet Rasenmähen ungewollt vorzeitig (ein wenig tot) :014:

    4. Unternehmer: :033:
    5. Und die SiFa? Die taugt (nach einer tollen Beratung des Unternehmers) höchstens noch als :027: ...

    Spass genug..

    Bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sind die Unterlagen des Herstellers mit einzubeziehen! Wenn dieses nicht geschieht würde ich es als fahrlässig einstufen. Der Unternehmer steht in der Pflicht. Die SiFa berät den Unternehmer. Ich finde da kann man nicht darüber diskutieren. Wenn eine SiFa den Unternehmer das ok gibt, besagte grüne Bohrmaschine auf dem Bau einzusetzen und in den Herstellerunterlagen steht gegenteiliges dann ist im Falle des Falles die SiFa gleich mit dran (oder mit drin, im Kaffee Viereck > sprich Knast).

    Gruß!

  • Moin,

    bei einer Fortbildungsveranstaltung des VDSI wurde diese Woche die Meinung vertreten, dass einige Hersteller / Inverkehrbinger dazu übergehen, in die Betriebsanleitung das Verbot der gewerblichen Nutzung aufzunehmen.
    Ein Vertreter der lokalen Gewerbeaufsicht hat sich dann dahingehend positioniert, dass diese Geräte in Unternehmen nicht betrieben werden dürfen.

    nachdem hier
    http://www.sifaboard.de/index.php?page…78463#post78463
    die Frage neu aufkommt, habe ich mir mal ein Beispiel gesucht ... naheliegend: Kaffeemaschine(n).
    Gewählt habe ich die Siemens TC24001N/01 und die Siemens TK52002.

    In der Gebrauchsanleitung der TC24001N/01 findet sich der Passus
    "Dieses Gerät ist für den Gebrauch im Haushalt und nicht im Gewerbe bestimmt."

    in der Gebrauchsanleitung der TK52002 steht dagegen:
    Dieser Espressovollautomat ist für die Verarbeitung haushaltsüblicher Mengen im Haushalt oder in haushaltsähnlichen,
    nichtgewerblichen Anwendungen bestimmt.
    Haushaltsähnliche Anwendungen umfassen z.B. die Verwendung in Mitarbeiterküchen von Läden, Büros, landwirtschaftlichen und anderen gewerblichen Betrieben, sowie die Nutzung durch Gäste von Pensionen, kleinen Hotels und ähnlichen Wohneinrichtungen.

    Ich habe gestern bei Bosch-Siemens-Haushaltsgeräte nachgefragt, wie die unterschiedlichen Angaben zu deuten sind und heute eine Antwort bekommen: (sinngemäß)
    "alle diese Geräte sind nur Haushaltsgeräte und können versicherungstechnische Probleme beim Einsatz in Gewerbebetrieben bedeuten, es sei denn sie sind für einen 'haushaltsähnlichen Einsatz' ausgewiesen."

    Ich unterstelle, dass Mitbewerber ähnlich antworten.

    Wenn also nicht so differenziert der Anwendungsbereich beschrieben ist, wie bei dem Espressoautomaten, dann heißt nicht gewerblich, dass das Gerät besser nicht in einem Betrieb zu finden ist - auch wenn die Nutzung sich nicht von der zu Hause unterscheidet ...
    ;(

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Aus meiner Sicht und meiner ganz persönliche Meinung, sollte man wirklich mal bei den Sachversichern anfragen wie die das handhaben oder mal in den Seitenweisen AGBs nachlesen, da steht bestimmt etwas dazu drin.

    Eine echt spannende Geschichte! :49:

    :bremse:

  • Moin,

    das Thema kann man weiterspinnen.

    Was ist denn eine Gewerbliche Nutzung?
    Ich mache einen Kaffee und verkaufe den, ok.

    Ich sitze im Büro und mache mir einen Kaffee für mich persönlich? Da wird die Kaffeemaschine zwar im Gewerbe benutzt, doch nicht zu gewerblichen Zwecken? Wie sieht es hier aus? Ist das noch eine gewerbliche Nutzung?

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • ...z. B. die Betriebssicherheitsverordnung und ggf. die Gefahrstoffverordnung gelten nicht, wenn in der Bedienungsanleitung die bestimmungsgemäße Verwendung auf rein "private Nutzung" eingeschränkt wird.
    BetrSichV § 1 Anwendungsbereich
    (1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber
    sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
    ...


    Natürlich gilt die Betriebssicherheitsverordnung in gewerblichen Betrieben. Die nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung schließt die Betriebssicherheitsverordnung nicht aus. Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass das ausgewählte Arbeitsmittel den sicherheitstechnischen Ansprüchen genügt, unabhängig davon, was der Hersteller vorschreibt. Weicht der Arbeitgeber von der Herstellervorgabe ab, tritt er eben entsprechend in der Haftung ein.


    wie gestern schon geschrieben, die Betriebssicherheitsverordnung greift in diesem Falle nicht.
    Kritisch sehe ich, dass insb. §10 (regelmäßige Prüfung) nicht sichergestellt werden muss.


    Doch, die Betriebssicherheitsverordnung greift. Jetzt schaue ich noch ein wenig weiter und stelle fest, ein Elektrogerät im Gewerbebetrieb muss regelmäßig geprüft werden, eines im Privathaushalt nie. Welches Gerät muss dann der Hersteller sicherheitstechnisch wohl besser bauen um potentielle Schäden für die er möglicherweise haftbar ist abzuwenden?

    ...1. Der Arbeitgeber darf keine Arbeitsmittel zur Benutzung zur Verfügung stellen, bei denen eine gewerbliche Nutzung durch den Lieferanten/Hersteller/Verkäufer ausgenommen ist....


    Doch, er darf, denn der Arbeitgeber ist für die Gerätesicherheit nach Betriebssicherheitsverordnung verantwortlich. Gibt nun ein Hersteller kein ok zu einer speziellen Verwendung, so übernimmt der Arbeitgeber hier die Verantwortung.

    Interessant in diesem Zusammenhang wäre auch die Frage, wann erfährt man denn, dass eine Maschine vom Hersteller nicht für die gewerbliche Nutzung vorgesehen ist? In der Regel wenn man die Bedienungsanleitung liest. Diese bekommt man aber erst nach Kauf zu Gesicht. Wäre in meinen Augen ein Sachmangel, der zur Rückgabe berechtigt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    Natürlich gilt die Betriebssicherheitsverordnung in gewerblichen Betrieben

    Natürlich. Sie gilt aber nicht bei privater Nutzung außerhalb Gewerbebetrieben. Und wie die privatwirtschaftliche Nutzung nicht geeigneter Geräte innerhalb des Verantwortungsbereichs eines Gewerbetreibenden zu bewerten ist, müssen und werden Gerichte entscheiden.

    Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass das ausgewählte Arbeitsmittel den sicherheitstechnischen Ansprüchen genügt, unabhängig davon, was der Hersteller vorschreibt. Weicht der Arbeitgeber von der Herstellervorgabe ab, tritt er eben entsprechend in der Haftung ein.

    Korrekt. Das ist den meisten aber nicht wirklich klar.

    Doch, die Betriebssicherheitsverordnung greift.

    Da interpretiere ich den §1 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung anders.

    In der Begründung zur Novellierung der BetrSichV habe ich auch folgende Formulierung gefunden:
    Begründung
    Diese Verordnung konkretisiert die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und regelt die Verwendung von Arbeitsmitteln. Die Änderung dient dazu, die Schnittstelle zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstand klar zu definieren. So sollen demnach nur solche Arbeitsmittel erfasst werden, die den Beschäftigten durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden oder durch den Beschäftigten zur Erledigung der Arbeit selbst bereitgestellt werden.

    Jetzt schaue ich noch ein wenig weiter und stelle fest, ein Elektrogerät im Gewerbebetrieb muss regelmäßig geprüft werden, eines im Privathaushalt nie. Welches Gerät muss dann der Hersteller sicherheitstechnisch wohl besser bauen um potentielle Schäden für die er möglicherweise haftbar ist abzuwenden?

    Die Haftung schließt der Hersteller doch durch die Untersagung der gewerblichen Nutzung aus? Und die Überwachung im privaten Bereich wird doch auch in der Betriebsanleitung vorgegeben - siehe das Beispiel der Mikrowelle.

    Hersteller kein ok zu einer speziellen Verwendung, so übernimmt der Arbeitgeber hier die Verantwortung.

    Korrekt. Siehe oben. Der Hersteller ist dann außen vor.

    Interessant in diesem Zusammenhang wäre auch die Frage, wann erfährt man denn, dass eine Maschine vom Hersteller nicht für die gewerbliche Nutzung vorgesehen ist? In der Regel wenn man die Bedienungsanleitung liest. Diese bekommt man aber erst nach Kauf zu Gesicht. Wäre in meinen Augen ein Sachmangel, der zur Rückgabe berechtigt.

    Da kommt dann das Thema des Organisationsverschulden. Wenn ein Hersteller ein (schriftliches) Angebot an einen Gewerbetreibenden abgibt, so sollte er von einer gewerblichen Nutzung ausgehen. Und der Gewerbetreibende muss dies selbstverständlich überprüfen.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -