Verbot der gewerblichen Nutzung

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  • Hallo SiFas,

    bei einer Fortbildungsveranstaltung des VDSI wurde diese Woche die Meinung vertreten, dass einige Hersteller / Inverkehrbinger dazu übergehen, in die Betriebsanleitung das Verbot der gewerblichen Nutzung aufzunehmen.

    Ein Vertreter der lokalen Gewerbeaufsicht hat sich dann dahingehend positioniert, dass diese Geräte in Unternehmen nicht betrieben werden dürfen.

    Es soll insb. Baumarktgeräte und weiße Ware betreffen.

    Nun haben wir ein Problem. Für Standard-Geräte prüft niemand mehr die Betriebsanleitung. Auch bei vielen wiederkehrenden Prüfungen schaut sich niemand die Dokumentation an. D.H., ich habe keine Ahnung, wieviele Kaffeemaschinen, Heißwasserkocher, Handy-Ladegeräte, Spülmaschinen, Hand-Bohrmaschinen, etc. bei uns mit diesem Verbot der gewerblichen Nutzung im Hause sind???

    Wie handhabt ihr das?
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Hallo Niko,
    interessant davon zu lesen. Wußte ich bislang noch nicht.
    Bleibt die Frage, welche Geräte in dieser Funktion dann benutzt werden dürfen? Gibt es dann Baumarktanweisungen und Fachmarktanweisungen? Ich dachte, der hersteller übernimmt die Garantie und nicht der Händler.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Ich dachte, der hersteller übernimmt die Garantie und nicht der Händler.


    Hallo Frank,

    gewerbliche Nutzung ist hier keine Frage der Garantie sondern der bestimmungsgemässen Verwendung.
    Und hierzu habe ich zwischenzeitlich privat eine Erfahrung gesammelt (siehe Anhang):

    "Der Schneidbock ist nur für den privaten Gebrauch auf privaten Grundstücken bestimmt."

    Damit sind sämtliche BG-Regelungen und z.T. auch staatliche Regelungen außen vor.


    Und zur Frage der Garantie bzw. Gewährleistung: Das ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien, dem Käufer und dem Verkäufer. Diese muss sich an die geltenden Vorschriften halten (24 Monate bei Privatpersonen?).
    Der Verkäufer wiederum muss sich an seine "Kette" halten". Ob das nun der Hersteller, der Händler, der Inverkehrbinger oder jemand Drittes ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.
    Ich hatte schon den Fall, dass ein Gewährleistungsanspruch durch eine Drittfirma abgewickelt wurde, die im Auftrag des Importeurs tätig wurde. Diese hat kurzerhand das Gerät verschrottet und den Kaufpreis erstattet.

    Gruß, Niko.

  • Hi,

    das ist ja interessant. Wenn du weitere Infos hast, her damit

    Du schreibst:

    Zitat

    Damit sind sämtliche BG-Regelungen und z.T. auch staatliche Regelungen außen vor.


    Welche staatlichen Regelungen bleiben denn jetzt außen vor? Sicherheitstechnische Anforderungen aus der der maschinenrichtlinie z.B. betreffen doch das Inverkehrbringen allgemein, ebenso wie die Anfordeurngen aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Betriebssicherheitsverordnung ist natürlich anzuwenden, aber die richtet sich an den Betreiber und nicht an den Hersteller.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hallo Niko,

    ich war immer der Meinung, die Hersteller wollen ausschließen, dass bei unsachgemäßer Nutzung eines Gerätes der Garantieanspruch entfällt.
    z.B. mit einer einfachen Haushaltskaffeemaschine jeden Tag 10l Kaffee kochen oder den Einsatz deines Sägebockes in 8-Stunden Schichten.

    Einfach gesagt, die Geräte sind für einen bestimmten Einsatz nicht gebaut und damit nicht geeignet.

    Was spricht gegen eine Haushaltskaffeemaschine im Büro, mit der jeden Tag drei Tassen Kaffee gemacht werden oder gegen eine Baumarkt-Bohrmaschine mit der im Büro dreimal im Jahr fünf Löcher gebohrt werden.
    Natürlich müssen die Geräte den einschlägigen Bestimmungen entsprechen :

    Welche staatlichen Regelungen bleiben denn jetzt außen vor? Sicherheitstechnische Anforderungen aus der der maschinenrichtlinie z.B. betreffen doch das Inverkehrbringen allgemein, ebenso wie die Anfordeurngen aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Betriebssicherheitsverordnung ist natürlich anzuwenden, aber die richtet sich an den Betreiber und nicht an den Hersteller.

    Es wird wohl keinem zu vermitteln sein für die drei Tassen Kaffee/Tag eine gewerbliche Kaffeemaschine anzuschaffen.


    Gruß
    Michael

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  • Nö, sicher nicht, aber ich weiß immer noch nicht, welches staatliche Regelwerk denn nun außen vor bleibt?

    grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Hallo zusammen.

    Ich interpretiere das so: Die Maschinenrichtlinie gilt grundsätzlich für das Inverkehrbringen, genauso die Sicherheitsstandards und die evtl. BG Prüfungen. Die Hersteller wollen nur damit sagen, dass die Maschine respektive das dementsprechende Gerät nicht für Gewerbliche zwecke ausgelegt ist, und somit nicht geeignet ist.
    Hier muss man eine klare Unterscheidung treffen, die viel angesprochene Kaffeemaschine, die ihre paar Tassen am Tag produziert, ist zwar in einem Gewerbebetrieb, wird aber normal genutzt. Anderst sieht es aus, wenn ich einer Billigbohrmaschine kaufe und die Gewerblich in der Produktion o.ä. einsetze und damt 8 Stunden, oder mit zwei Schichten am Tag einige Löcher in Irgendwelche Materialien bohre. Für diesen Dauereinsatz ist Sie nicht konzipiert und geht deshalb schneller kaputt. Was zur folge hat, dass der Hersteller im Rahmen seiner Garantie Ersatz leisten muss. Und diesm Fall, wollen die Hersteller aus dem Weg gehen. Billige Maschine kaufen und dann hoch beanspruchen und wenn kaputt immer wieder neue, anstatt eine richtige zu kaufen wo wesentlich teurer ist. Gewinnmaximierung auf Kosten anderer.
    Deshalb sehe ich keine Gefahr, wenn solche "Billigheimer" im Gewerbebetrieb nur gelegentlich eingesetzt werden. Wobei man das Wort "gelegentlich" auch dementsprechend auslegen kann, aber wir wollen hier keine Haarspalterei betreiben und nicht Päpstlicher sein als der Papst und auf dem Boden bleiben.

    Mit oberschwäbischen Sicherheitsgrüßen
    Ritschi

    Ich denke, also bin ich. Und ab jetzt Frührentner.|?

  • ...vielleicht ist Deine Fragestellung einfach zu komplex ;-)...

    Sicherheitstechnisch sehe ich das genauso wie Du. Grundsätzlich haben diese Geräte die einschlägigen Sicherheitsanforderungen und -bestimmungen zu erfüllen. Den Umgang muss bei gewerblicher Nutzung sowieso immer der Anwender regeln z.B. gem. BetrSichV.


    Was hier allerdings eine Rolle spielen könnte wäre die Produkthaftung. Hier ist bei fehlerhaften Produkten u.U. unbegrenzte Haftung des Herstellers zutreffend. Wenn dieser sich jetzt durch entsprechende Formulierungen aus dem gewerblichen Betrieb zurückzieht und ich dieses Gerät doch einsetzte, entfällt diese Haftungsgrundlage vielleicht. Ist aber letztendlich nicht meine Baustelle, da ich mich hiermit noch nicht beschäftigt habe und, ehrlich gesagt, dazu auch keine Lust habe.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo Awen,

    z. B. die Betriebssicherheitsverordnung und ggf. die Gefahrstoffverordnung gelten nicht, wenn in der Bedienungsanleitung die bestimmungsgemäße Verwendung auf rein "private Nutzung" eingeschränkt wird.
    BetrSichV § 1 Anwendungsbereich
    (1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber
    sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
    ...
    GefStoffV § 1 Anwendungsbereich
    (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und
    Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen
    ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor
    stoffbedingten Schädigungen.


    Für diesen Dauereinsatz ist Sie nicht konzipiert und geht deshalb schneller kaputt. Was zur folge hat, dass der Hersteller im Rahmen seiner Garantie Ersatz leisten muss


    Hallo Rigesa,

    ganz so einfach ist die Sache leider nicht. Garantie und Gewährleistung ist klar.
    Was aber, wenn durch eine Kaffeemaschine ein Feuer in einem Betrieb ausgelöst wird (soll ja durchaus vorkommen ;) )? Und in der Bedienungsanleitung der Kaffeemaschine ist der Einsatz auf private Anwendung beschränkt. Wer haftet dann für den Schaden?

    Der Hersteller/Inverkehrbringer/Verkäufer der Kaffeemaschine wird eine Verantwortung wegen nicht bestimmungsgemäßem Betrieb ablehnen.
    Und die Sachversicherung wird eine Leistung wegen Einsatzes nicht geeigneter elektrischer Betriebsmittel ablehnen.
    Bleibt also nur der Gang vor Gericht...

    In der von mir genannten Fortbildungsveranstaltung des VDSI wurde explizit darauf hingewiesen, dass der nicht bestimmungsgemässe Betrieb (das legt der Lieferant fest!) unzulässig ist. Wie ein Richter das entscheiden wird, ist offen. Aber die juristische Auslegung zeichnet sich zu Ungunsten des Betreibers ab.
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Für mich ist der gewerbliche Ausschluss auch lediglich auf die Lebensdauer bezogen. Das GPSG ist für alle Produkte gleich, die Sicherheit eines Produktes kann nicht von gewerblicher oder privater Nutzung abhängig gemacht werden

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

  • Für mich ist der gewerbliche Ausschluss auch lediglich auf die Lebensdauer bezogen. Das GPSG ist für alle Produkte gleich, die Sicherheit eines Produktes kann nicht von gewerblicher oder privater Nutzung abhängig gemacht werden

    Hi,

    genau das meinte ich ja. Maschinenrichtlinie, GPSG usw hat der Hersteller zu beachten und BetriedssicherheitsVo das Unternehmen das ein Gerät einsetzt.

    Zitat

    Damit sind sämtliche BG-Regelungen und z.T. auch staatliche Regelungen außen vor.

    Ich weiß immer noch nicht welche das sien sollen?

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Ich weiß immer noch nicht welche das sien sollen?

    Grüße
    awen


    Hallo Awen,

    wie gestern schon geschrieben, die Betriebssicherheitsverordnung greift in diesem Falle nicht.
    Kritisch sehe ich, dass insb. §10 (regelmäßige Prüfung) nicht sichergestellt werden muss.

    BetrSichV § 1 Anwendungsbereich
    (1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber
    sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • ...wie kommst Du denn zu dieser Aussage?!?! Wenn ich als AG Arbeitsmittel zur Verfügung stelle mit denen meine Beschäftigten umzugehen haben, dann gelten selbstverständlich alle Anwender- und Prüfvorschriften - s. der von Dir zitierte § 1. Ob der Einsatz, bewußt oder unbewußt, u.U. nicht bestimmungsgemäß ist, ist hierfür grundsätzlich absolut bedeutungslos. Das ich dann im Falle eines Falles ein Problem bekomme weil ich, als AG wohlgemerkt, Geräte nicht bestimmungsgemäß eingesetzt habe, steht hier auf einem anderen Blatt. Insofern kann ich awen voll und ganz zustimmen.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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  • ...wie kommst Du denn zu dieser Aussage?!?! Wenn ich als AG Arbeitsmittel zur Verfügung stelle mit denen meine Beschäftigten umzugehen haben, dann gelten selbstverständlich alle Anwender- und Prüfvorschriften - s. der von Dir zitierte § 1. Ob der Einsatz, bewußt oder unbewußt, u.U. nicht bestimmungsgemäß ist, ist hierfür grundsätzlich absolut bedeutungslos. Das ich dann im Falle eines Falles ein Problem bekomme weil ich, als AG wohlgemerkt, Geräte nicht bestimmungsgemäß eingesetzt habe, steht hier auf einem anderen Blatt. Insofern kann ich awen voll und ganz zustimmen.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    Ja, das ist genau das was ich meinte.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • ...wie kommst Du denn zu dieser Aussage?!?! Wenn ich als AG Arbeitsmittel zur Verfügung stelle mit denen meine Beschäftigten umzugehen haben, dann gelten selbstverständlich alle Anwender- und Prüfvorschriften - s. der von Dir zitierte § 1.


    Hallo Mikael,

    ich möchte eigentlich nur auf auf zwei Punkte hinweisen, die ich auf einer Weiterbildungsveranstaltung des VDSI durch einen Referenten des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes gelernt habe:
    1. Der Arbeitgeber darf keine Arbeitsmittel zur Benutzung zur Verfügung stellen, bei denen eine gewerbliche Nutzung durch den Lieferanten/Hersteller/Verkäufer ausgenommen ist.
    2. Selbstverständlich und unbestritten muss der Arbeitgeber bei Arbeitsmitteln die BetrSichV einhalten. Aber, siehe Punkt 1, wenn das Arbeitsmittel nicht eingesetzt werden darf (d.h. formal kein Arbeitsmittel ist), so greifen die Forderungen der BetrSichV eben nicht. Und darüber wird dann im Schadensfall der Richter zu entscheiden haben.


    Meine Intention dieses Beitrags:
    Lest die Bedienungs- oder Betriebsanleitung aufmerkam durch und haltet euch daran.
    Gruß, NiKo.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Ich kann autofahren, darf es aber nicht weil man mir den Führerschein abgenommen hat. Fahre ich dennoch mit dem Auto, gelten für mich die Vorschriften der Straßenverkehrsverordnung nicht, weil ich ja eigentlich gar nicht Auto fahren darf?

    Tut mir leid, niko aber der Argumentation kann ich nicht folgen auch nicht wenn ein MA der Gewerbeaufsicht das so sagt. Falls es von der Weiterbildungsveranstaltung Unterlagen in digitaler Form gibt, kannst du sie vielleicht hier einstellen?

    Aber du hast natürlich recht, wenn du sagst der AG ist dafür verantwortlich, das solche Geräte dann nicht eingesetzt werden und das die Betriebsanleitung gelesen und beachtet wird. Wobei, genau genommen muss ich die Bedienungsanleitung vor dem Kauf lesen, denn nuur dann bemerke ich rechtzeitig ob es sich um ein Gerät für den privaten oder gewerblichen Gebrauch handelt.

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Niko,

    aber wie du schon sagst, spannend wird es wenn etwas passiert. In dem von dir genannten Beispiel mit dem Feuer das durch die Kaffeemaschine verursacht wurde, wird dann aber vermutlich die Frage gestellt was ist denn gewerblich? Der Einsatz in der Firma und ich koche für mich und meine 2 Kollegen im Büro morgens und mittags Kaffee oder der Einsatz in der Firmenkantine und die Maschine läuft den ganzen Tag?

    Grüße
    awen

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

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  • Bei Komnet wurde diese Frage auch schon gestellt.

    Komnet Dialog10985

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Ich kann autofahren, darf es aber nicht weil man mir den Führerschein abgenommen hat. Fahre ich dennoch mit dem Auto, gelten für mich die Vorschriften der Straßenverkehrsverordnung nicht, weil ich ja eigentlich gar nicht Auto fahren darf?


    Hallo Awen,

    sehr gute Frage. Und da hilft immer der Blick in die Verordnung:
    BetrSichV Geltungsbereich:
    §1 ...Bereitstellung von Arbeitsmitteln...

    StVO Geltungsbereich:
    §1 ...Teilnahme am Straßenverkehr...

    D.H., die StVO gilt, unabhängig vom Führerschein, bei Teilnahme am Straßenverkehr.
    Nach meiner Auffassung ist auch genau deswegen die Fahrerlaubnis nicht in der StVO geregelt, sondern in einer eigenständigen Vorschrift.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • §1 ...Bereitstellung von Arbeitsmitteln...

    Aber wenn mein Arbeitgeber mir die Kaffemaschine hinstellt, ist es bereitstellung eines Arbeitsmittels und die BetriebssicherheitsVo ist anzuwenden.

    Ich glaube, da kommen wir beide nicht zueinander...

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016