HALLO
MEIN ARBEITGEBER HAT MICH BEAUFTRAGT DAS SICHERHEITSHANDBUCH
ORDENTLICH ZU FÜHREN
UND SAGT ICH WÄRE VERANTWORTLICH DAS ALLE PRÜFTERMINE
WIE ZUM BEISPIEL APRIL 2010 PRÜFUNG DER HEBEBÜHNEN IN DER
WERKSTATT DURCHGEFÜHRT WERDEN
IST DA NORMALERWEISE NICHT DER MEISTER DER WERKSTATT
VERANTWORTLICH?
WAS IST MIT DER HAFTUNG WENN ICH EINMAL EINE PRÜFUNG VERGESSE
UND WIE IM BEISPIEL HEBEBÜHNE DANN EIN FAHRZEUG RUNTERFÄLLT
HAT EIN SICHERHEITSBEAUFTRAGTER ÜBERHAUPT VERANTWORTUNG?
WIE GESAGT ER HAT ES MÜNDLICH GESAGT UNTERSCHRIEBEN HABE
ICH NICHTS
ICH DENKE MAL DAS ER MICH DAS MACHEN LÄSST WEIL ER SICH AUF MICH VERLASSEN KANN
Verantwortung Des Sicherheitsbeauftragten
-
-
Hallo,
also prinzipiell ist der Arbeitgeber für den Arbeitnehmerschutz verantwortlich.
Wenn Du schriftlich als verantwortlich Beauftragter der Behörde bekanntgegeben wurdest und Du auch von Deinem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung hast, dass Du im Unternehmen weisungsbefugt bist, dann haftest Du.
So wie es in Deinem Fall ist, kannst Du Dich nach meinem Wissensstand beruhigt zurücklehnen.
Veranlassung zur Prüfung mit Termin schriftlich weitergeben, nicht nur sagen !!
Bei einer offensichtlich defekten Anlage oder überschrittenen Prüfungstermin keinesfalls bestätigen, dass man da weiterarbeiten darf. Wenn es da zu einem Unfall kommt begeht man eine vorsätzliche Gefährdung und da ist man mit oder ohne Weisungsbefugnis vor dem Kadi.
Also ruhig Blut.
Gruß
Alfred -
- Offizieller Beitrag
Hallo alfred
ZitatOriginal von fredifisch1
...
Wenn Du schriftlich als verantwortlich Beauftragter der Behörde bekanntgegeben wurdest und Du auch von Deinem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung hast, dass Du im Unternehmen weisungsbefugt bist, dann haftest Du.
...
Also ruhig Blut.
Gruß
AlfredJA und NEIN
Ich denke wir müssen hier genau aufpassen und die die aufgaben genau trennen:
BEAUFTRAGTE sind durch den unternehmer benannte fachleute (im allgemeinen aus dem eigenen betrieb, können im einzelfall aber auch von außen kommen) für eine bestimmtes fachgebiet. Sie sind "berater" der geschäftsführung , in dieser funktion nur dem geschäftführer unterstellt und haben kein weisungsrecht (keine verantwortung), es sei denn es ist "gefahr im verzug". Sie sind zur berichterstattung verpflichtet.
Das ganze gilt sowohl für beauftragte die von gesetzes wegen gefordert werden, als auch diejenigen, die der unternehmer freiwillig für sein unternehmen benennt, also auch die SICHERHEITSBEAUFTRAGTEN.VERANTWORTLICHE sind diejenigen leiter/mitarbeiter, die:
- vom unternehmer unternehmerpflichten übertragen bekommen haben,
- für bestimmte mitarbeiter weisungsbefugt sind und
- auch über entsprechende finanzielle mittel verfügen dürfen."Verantwortliche beauftragte" gibt es nicht. Jeder beauftragte hat zwar eine verantwortung für seine beratungsleistung, weiterbildung, informationspflicht u.ä., ansonsten haftet der vom unternehmer eingesetzte verantwortliche.
Sicherheitsbeauftragte sollen eigentlich "die rechte hand" der veantwortlichen in bezug auf arbeitssicherheit sein. Sie sollen in ihrem arbeitsbereich den verantwortlichen unterstützen: gefährdungen zu erkennen, die handlungen der anderen mitarbeiter in bezug auf arbeitssicherheit positiv beeinflussen, auf unzulänglichkeiten aufmerksam machen usw.
Die aufgabe kann natürlich auch so weit gehen bestimmte prüfungstermine "im auge zu behalten" und den verantwortlichen bei deren realisierung zu unterstützen. Aber verantwortlich bleibt der vom unternehmer eingesetzte leiter.peter
-
@ Peter
so habe auch ich es gelernt.
Ein Sicherheitsbeauftragter hat keine Verantwortung und im normalfall keinerlei Weisungsrecht. Er sollte aber eine Vorbildfunktion seinen Kollegen gegenüber ausüben und auch Hinweise geben.
In dem angegebenen Fall sollte er wohl als Terminplaner eingesetzt werden, um andere an Ihre Aufgaben zu erinnern. Das sollte er dann notfalls schriftlich machen mit Verteiler.lg Dental
ps was du nicht schriftlich hast existiert nicht
-
Muss man hier so schreien?
-
- Offizieller Beitrag
... noch ein hinweis:
unter "Betriebsbeauftragte" kann man auch eine ganze menge "ergoogle`n"
peter
-
Hallo Sibevio,
schau mal in die BGR A 1 unter Punkt 4.2.
So wie dort die Aufgaben des SiBe beschrieben sind, hast Du zunächst einmal keine Verantwortung zu tragen. (Pkt. 4.2.2)
Gruß aus dem Norden
nj 1964
-
Hallo,
wie schon geschrieben, der SiB hat keine Verantwortung im Arbeitsschutz, sondern unterstützt den Vorgesetzten in dessen Verantwortung und Aufgaben.
Unabhängig davon ist ein Vorgesetzter natürlich berechtigt, seinen Mitarbeiter Aufgaben zuzuweisen, die diese in eigener Verantwortung zu erfüllen haben. Der Vorgesetzte hat die Kontrollpflicht und die Pflicht zur Unterweisung in den Aufgaben. (siehe auch ArbSchG §13 Absatz 2 und BG ETEM Schrift JB10)
Das hat nichts mit der Funktion als SiB zu tun, wird aber oft miteinander vermengt.
Was ist eigentlich mit der SiFa im Betrieb?Für diese Fragestellung kann ich das Buch von RA Schliephacke - Führungswissen Arbeitssicherheit empfehlen.
Klick michGruß, Niko.
-
Der Sicherheitsbeauftragte
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Unternehmer und die Führungskräfte bei der Durchführung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb.
Der Sicherheitsbeauftragte - überzeugt sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen,
- meldet Mängel seinem Vorgesetzten und wirkt auf deren Beseitigung hin,
- gibt Hinweise und Empfehlungen zur Beseitigung von Gefahren und Sicherheitsmängeln,
- informiert Arbeitskollegen über Fragen des Arbeitsschutzes und motiviert zu sicherheitsgerechtem Verhalten.Verantwortung des Sicherheitsbeauftragten
Die Übertragung einer Weisungsbefugnis ist mit der Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten nicht verbunden. Der Sicherheitsbeauftragte kann also keine Anweisungen erteilen, auch dann nicht, wenn er massive Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften feststellt. Er trägt keine Verantwortung für die Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Er kann für Unfälle, die auf unterlassene, mangelhafte oder falsche Wahrnehmung seiner Aufgabe als Sicherheitsbeauftragter zurückzuführen sind, nicht haftbar gemacht werden, weder zivil- noch strafrechtlich.
Die Verantwortung für die Durchführung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen bleibt beim Unternehmer und seinen Führungskräften. Sie wird durch die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten nicht geschmälert.
-
Hallo sibevio,
der Niko hat da eine sehr interessante Frage gestellt.
Ihr müßtet doch auch eine Sifa im Betrieb haben. Die wäre eigentlich der passendere Ansprechpartner für Deinen Chef.
Gruß aus dem Norden
nj 1964
-
Zitat
der Niko hat da eine sehr interessante Frage gestellt......
...wirklich schöne Frage, die mich schon einige Zeit beschäftigt. Wie findet eure zuständige Sifa eigentlich diese Situation .... ???
VG Martina