Betriebsanweisung

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo,
    Ich bin Diplomandin das Thema meiner Diploamarbeit ist "Analyse und Optimierung des Gefahrstoffmanagements".
    Ich wollte heute herausfinden ob man für Stoffe die nur zur Erprobung am Standort sind, trotzdem eine Betriebsanweisung erstellen muss?
    Oder ob das Sicherheitsdatenblatt für diesen Sonderfall reicht?
    ?(
    Wäre nett wenn mir jemand helfen könnte!

    Vielen Dank, Heike

    Grüßle Heike

  • ANZEIGE
  • Zitat

    Original von *Heike*
    Ich wollte heute herausfinden ob man für Stoffe die nur zur Erprobung am Standort sind, trotzdem eine Betriebsanweisung erstellen muss?


    Werden die Stoffe "nur" im Labor bzw. in einem Bereich "Forschung & Entwicklung" eingesetzt oder hantieren damit auch Produktionsarbeiter?

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

    Einmal editiert, zuletzt von a.r.ni (16. Oktober 2009 um 15:48)

  • Hallo Heike,
    es hängt ja auch davon ab, wie die Zuständigkeiten für die einzelnen Schritte beim Umgang mit Gefahrstoffen bei Euch geregelt sind bzw. in Zukunft sein sollen, z. B. wer prüft, gibt frei, legt Maßnahmen fest, schreibt Betriebsanweisungen usw.
    So machen wir es: Gefahrstoffe müssen vor dem regulären Einsatz in der Fertigung oder Wartung freigegeben werden. Voraussetzung für die Freigabe ist u. a. die Erstellung einer Betriebsanweisung. Die ist Bestandteil der technologischen Unterlagen und dafür ist, wie für alle anderen technologischen Unterlagen der Technologe zuständig, immer in Abstimmung mit der Sifa (oft macht es die Sifa, aber die Zuständigkeit liegt beim Technolgen). Da dem Einsatz neuer Stoffe i. A. eine Erprobung vorausgeht, die ja auch durch den Technologen bzw. unter seiner ständigen Aufsicht vorgenommen wird, haben wir geregelt, dass in dieser Phase zunächst evtl. beteiligte MA der Fertigung auf der Grundlage des Sicherheitsdatenblattes zu unterweisen sind. Schließlich ist die Erprobungsphase ja auch die Phase in der die Gefährdungsbeurteilung (ggf. auch Messung) vorgenommen wird und dabei werden dann ja erst die erforderlichen Maßnahmen, die in die BA eingehen, festgelegt, viele Dinge kann man ja im Vorfeld nur schlecht beurteilen. Und nicht zuletzt schreibt der Technologe die BA ja nicht für sich selbst. So haben wir dann, wenn der Prozess freigegeben wird eine BA die unsere Spezifika abbildet (im Gegensatz zu den käuflichen 0815-BAen) und das ist ja der Zweck einer BA. Bei Zertifizierungen sind wir mit dieser Regelung immer gut gefahren.

    Viele Grüße

    Karin

  • Hallo,
    erstmal vielen Dank für die schnelle Hilfe!
    Super nett!

    Zitat

    Werden die Stoffe "nur" im Labor bzw. in einem Bereich "Forschung & Entwicklung" eingesetzt oder hantieren damit auch Produktionsarbeiter


    Ja es wird von Fertigungmitarbeitern eingesetzt!

    Den Umgang mit Gefahrstoffen soll ich jetzt regeln! Z. B. Einführung von Gefahrstoffen
    Leider Blick ich bei den Wust an Gesetzen und Regelungen nicht mehr durch. Jeder will seine Wünsche durchsetzen und jeder Arbeit an den anderen abschieben...

    Aber ich freue mich das ich jetzte so kompetente Ansprechpartner habe =)
    Nochmals vielen Dank!

    Grüßle Heike

  • Es hängt von der Gefährlichkeit der Stoffe ab. Wir machen in diesen Fällen eine provisorische Betriebsanweisung die den Umgang und die PSA bzw. die Schutzmaßnahmen regelt.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • ANZEIGE
  • Zitat

    Wir machen in diesen Fällen eine provisorische Betriebsanweisung die den Umgang und die PSA bzw. die Schutzmaßnahmen regelt.

    Ja so ist es bei uns zurzeit auch geregelt. Aber der Mitarbeiter der hierfür verantwortlich ist hat es eigentlich nie gemacht und will es auch nicht machen.
    Jetzt ist die Frage ob ich das mit den Betriebsanweisungen umgehen kann, ohne gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen?
    und wie ich das mache!

    Zitat

    Da dem Einsatz neuer Stoffe i. A. eine Erprobung vorausgeht, die ja auch durch den Technologen bzw. unter seiner ständigen Aufsicht vorgenommen wird, haben wir geregelt, dass in dieser Phase zunächst evtl. beteiligte MA der Fertigung auf der Grundlage des Sicherheitsdatenblattes zu unterweisen sind.

    Grüßle Heike

    Einmal editiert, zuletzt von *Heike* (19. Oktober 2009 um 11:15)

  • Hallo,

    hier noch ein bisschen formales:
    - Nach §14(1) muss der Arbeitgeber Betriebsanweisungen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung allen Beschäftigten zugänglich machen. Das gilt für alle Gefahrstoffe.
    - Eine Ausnahme gibt es für wissenschaftliche Laboratorien nach TRGS 526 Kap. 4.1.
    - Gruppen- oder Sammelbetriebsanweisungen sind zulässig entsprechend der Regelung der TRGS 555 Kap. 2.1 Absatz 14.

    Die Regelungen bekommst du über die BAuA-Internetseite:
    Klick mich

    Und bei der BG Chemie gibt es auch viele Informationen:
    Hier darf man klicken

    Und noch zwei Hinweise:
    - Seit Juli diesen Jahres verwenden wir die GHS-Kennzeichnung.
    - Alle Lieferanten haben uns die REACh-Registrierung der an uns gelieferten Chemikalien bestätigt. Jetzt ist von uns zu prüfen, ob der Einsatzzweck auch in der Registrierung vorgesehen/genehmigt ist.

    Gruß, Niko

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Vielen Dank!

    Also so wie ich des jetzt aus den Regelwerken herausgelesen hab. Muss bei der Einführung von Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?!
    Was aber alles den Antrag im Durchlauf weiter verlängert. Das genau wollte ich ändern! ;(
    Da es oft zu einer Bestellung kommt, ohne das die Freigabe erfolgt ist!

    Wie ist eure Meinung den Betriebsarzt in die Freigabe von Gefahrstoffen zu integrieren?

    Grüßle Heike

  • Zitat

    Original von *Heike*
    Jetzt ist die Frage ob ich das mit den Betriebsanweisungen umgehen kann, ohne gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen?


    Nein! Niko hat schon eine Vereinfachung für Labors genannt, (auf die ich auch hinauswollte) aber wenn Produktionsmitarbeiter mit den Stoffen in Kontakt kommen, ist eine BetrAnw erforderlich und die Mitarbeiter müssen anhand der BetrAnw unterwiesen werden.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • ANZEIGE
  • Zitat

    Original von *Heike*
    Muss bei der Einführung von Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?!


    Ja, eine Hilfe bietet die Datei vom VDSI (Verband Deutscher Sicherheitsingenieure):

    VDSI-Gefaehrdungsbeurteilung.xls (siehe Anhang)

    Nach einigen Malen benutzen geht das dann recht flott ...
    ;)

    Zitat

    Was aber alles den Antrag im Durchlauf weiter verlängert. Das genau wollte ich ändern! ;(


    Dafür bekommst Du mehr Rechtssicherheit und im Falle des Falles werden es Dir alle danken ...

    Zitat

    Wie ist eure Meinung den Betriebsarzt in die Freigabe von Gefahrstoffen zu integrieren?


    Das Einbeziehen des Betriebsarztes sollte stets geprüft werden.
    Sofern es nicht schon gemacht wurde, würde ich an Deiner Stelle mit dem Betriebsarzt anhand des Gefahrstoffverzeichnisses besprechen, bei welchen Stoffen / Stoffgruppen / Gefährdungsmerkmalen (siehe R-Sätze) er es als sinnvoll betrachtet, hinzugezogen zu werden.
    Für Dich ist jeder (neu eingeführter) Stoff, für den es eine Vorsorge-Untersuchung gibt, ein Anlass, den Betriebsarzt zu konsultieren.

    Dateien

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

    2 Mal editiert, zuletzt von a.r.ni (19. Oktober 2009 um 13:20)

  • Zitat

    Original von *Heike*
    ...Muss bei der Einführung von Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?!...

    Hallo Heike,

    die Gefährdungsbeurteilung ist eine zentrale Forderung der Gefahrstoffverordnung (§7) und zieht sich inzwischen durch alle Rechtsbereiche. Es ist auch damit zu rechnen, dass die Überprüfung und Kontrolle der GefBeUrt ein Schwerpunkt der Gewerbeaufsicht wird (ist es in Sachsen schon seit 2009). Also lieber jetzt ein gutes System einführen, als dann nach dem Besuch der Gewerbeaufsicht oder des TAB eine "Hauruck"-Aktion durchführen müssen.


    Zitat

    Original von *Heike*
    Wie ist eure Meinung den Betriebsarzt in die Freigabe von Gefahrstoffen zu integrieren?

    Der Betriebsarzt muss in den Beschaffungsprozeß integriert sein. Minimum ist eine Info über die Art und Mengen der Gefahrstoffe. Ob eine explizite Freigabe sinnvoll/machbar ist, hängt von der Betriebsstruktur ab.
    In der Umsetzung der "Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung ArbMedVV" und der GefBeUrt ist der Betriebsarzt verpflichtend beteiligt.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Zitat

    Original von a.r.ni
    ... bei welchen Stoffen / Stoffgruppen / Gefährdungsmerkmalen (siehe R-Sätze) ...

    Hallo a.r.ni,

    seit 01.06.2007 dürfen und ab 01.12.2010 müssen die H-Sätze verwendet werden (bei Stoffen). Es werden 67 R-Sätze durch 71 H-Sätze ersetzt.
    Gruß, Niko.

    Und da kam mal wieder der Schulmeister durch.... :gg:

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • ANZEIGE
  • Zitat

    Original von Auftaucher
    So machen wir es: Gefahrstoffe müssen vor dem regulären Einsatz in der Fertigung oder Wartung freigegeben werden. Voraussetzung für die Freigabe ist u. a. die Erstellung einer Betriebsanweisung.


    Eine Übergabe von Stoffen kann auch mit einem Formular erledigt werden (ich weiß leider nicht mehr, wo mir das Übergabeprotokoll in die Finger fiel ...)

    Dateien

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo,
    ich hab jetzt noch ein bisschen weiter Gesetze und Richtlinien gelesen.
    Und ich hänge immernoch ein bisschen an der Erstellung von Betriebsanweisungen zum testen von Gefahrstoffen.
    Da der Mitarbeiter der dafür zuständig ist, es absolut umgehen will.

    Ich weiß das es auch andere Firmen ohne Musterbetriebsanweisungen machen und nur nach dem SDB unterweisen. Leider suche ich jetzt noch den passenden Satz in einem Gesetz! Vergeblich!

    Ich hab jetzt überlegt wenn ich unserem Chemiker im Freigabeprozess einfach die schutzstufen bestimmen lasse. Und dann könnte man meisten Schutzstufe 1 ankreuzen, wenn man "geringe Menge und Exposition" als Testmenge und Testdauer interpretiert, oder? Weil eine richtige Definition der Begriffe taugt in den Regelwerken nicht wirklich auf.
    Das gilt natürlich nur bei Stoffen die nicht schutztsufe 3 und vier zuordnen sind, also giftige und so...Solche haben wir eigentlich eh nicht!

    'Ist das zu einfach von mir gedacht? ich bin mir unsicher!

    Grüßle Heike

  • Hallo Heike,

    wir haben das für unser Forschungs- und Entwicklungslabor , in dem viele Versuchsmaterialien ausporbiert werden, so geregelt, dass ich allgemeine Betriebsanweisungen erstellt habe:

    eine für ätzende Flüssigkeiten
    eine für reizende Flüssigekeiten usw.

    Dafür wird im Labor aber ein Produktkataster geführt, wo alle Versuchsprodukte etc. mit Gewichtsangaben aufgeführt werden.

    Tanja

  • Vielen Dank!

    Ja für das Werkstofflabor haben wir das auch!
    Aber es werden auch in der ganz normalen Fertigung Test-Gefahrstoffe eingeführt.
    Ich hab gedacht es gibt da eine Gesetzeslücke oder eine Interpretation derTexte die das geplante zulassen.
    Da es ja viele Firmen das machen und immer gut bewertet werden in Audits!

    Grüßle Heike

  • ANZEIGE
  • Hallo Heike,

    die Gefahrstoffverordnung sieht nicht zwingend eine Betriebsanweisung für jede Tätigkeit mit Gefahrtsoffen vor. "§7(9): Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund
    - der Arbeitsbedingungen,
    - einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und
    - einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition
    insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 17 getroffen werden (Schutzstufe 1). ..."

    Die Gefährdunsgbeurteilung ist zwingend. Ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung "geringe Gefährdung", dann kann u.a. auf die Betriebsanweisung verzichtet werden, da diese in §14 gefordert wird und der obige Satz sagt, dass u.a. die Inhalte dieses § bei geringer Gefährdung nicht als Maßnahmen getroffen werden müssen.

    Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass für den Testbetrieb generell keine Betriebsanweisungen erforderlich sind.

    Gruß

    Rainer

    R. Lück

  • Hallo Heike,

    tolles Thema.

    Nach der BGI 578 ist die Erstellung von BA eine allgemeine Pflicht des Unternehmers. Enthalten in :
    §4 Arbeitsschutzgesetz
    §9, Abs.1 Arbeitsschutzgesetz
    §12, Abs.1 Arbeitsschutzgesetz
    § 9, Betriebssicherheitsverordnung
    §14, Gefahrstsoffverordnung
    §2, Abs.1 UVV (BGVA1)

    Da steht zwar nirgends was von Deinem Fall, aber das sind jede Menge Argumente -vielleicht- doch lieber eine BA zu erstellen.

    Wenn Ihr da auf der sicheren Seite bleiben wollt, ist es sicher besser eine BA zu erstellen, bevor das Zeug runter in die Produktion geht.

    a.r.n.i. hatte das auch schon mal so geantwortet, daß es ohne BA nicht geht.

    Wir haben dasselbe Dilemma wie Ihr, aber damit sind wir noch nie negativ bei einem Audit aufgefallen, eher im Gegenteil.

    Wenn sich der zuständige Mitarbeiter sträubt, sollte der Chef ihm mal (zunächst freundlich) auf die Beine helfen. Der Mitarbeiter steht ja nicht Alleine dadran, er kann ja durchaus die Mithilfe des Betriebsarztes, der Sicherheitsfachkraft und des Betriebsrates in Anspruch nehmen.

    Eine Unterweisung der Mitarbeiter nur anhand des Sicherheitsdatenblattes bekommt vielleicht ein Profi oder Chemiker hin, aber sicher nicht jeder Vorgesetzte.

    Gruß,
    Volkini

    Eins ist Sicher, Nichts ist Sicher !