Hallo Heike,
es hängt ja auch davon ab, wie die Zuständigkeiten für die einzelnen Schritte beim Umgang mit Gefahrstoffen bei Euch geregelt sind bzw. in Zukunft sein sollen, z. B. wer prüft, gibt frei, legt Maßnahmen fest, schreibt Betriebsanweisungen usw.
So machen wir es: Gefahrstoffe müssen vor dem regulären Einsatz in der Fertigung oder Wartung freigegeben werden. Voraussetzung für die Freigabe ist u. a. die Erstellung einer Betriebsanweisung. Die ist Bestandteil der technologischen Unterlagen und dafür ist, wie für alle anderen technologischen Unterlagen der Technologe zuständig, immer in Abstimmung mit der Sifa (oft macht es die Sifa, aber die Zuständigkeit liegt beim Technolgen). Da dem Einsatz neuer Stoffe i. A. eine Erprobung vorausgeht, die ja auch durch den Technologen bzw. unter seiner ständigen Aufsicht vorgenommen wird, haben wir geregelt, dass in dieser Phase zunächst evtl. beteiligte MA der Fertigung auf der Grundlage des Sicherheitsdatenblattes zu unterweisen sind. Schließlich ist die Erprobungsphase ja auch die Phase in der die Gefährdungsbeurteilung (ggf. auch Messung) vorgenommen wird und dabei werden dann ja erst die erforderlichen Maßnahmen, die in die BA eingehen, festgelegt, viele Dinge kann man ja im Vorfeld nur schlecht beurteilen. Und nicht zuletzt schreibt der Technologe die BA ja nicht für sich selbst. So haben wir dann, wenn der Prozess freigegeben wird eine BA die unsere Spezifika abbildet (im Gegensatz zu den käuflichen 0815-BAen) und das ist ja der Zweck einer BA. Bei Zertifizierungen sind wir mit dieser Regelung immer gut gefahren.
Viele Grüße