Beiträge von Rainer Lück

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    Hallo Heike,

    die Gefahrstoffverordnung sieht nicht zwingend eine Betriebsanweisung für jede Tätigkeit mit Gefahrtsoffen vor. "§7(9): Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund
    - der Arbeitsbedingungen,
    - einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und
    - einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition
    insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 17 getroffen werden (Schutzstufe 1). ..."

    Die Gefährdunsgbeurteilung ist zwingend. Ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung "geringe Gefährdung", dann kann u.a. auf die Betriebsanweisung verzichtet werden, da diese in §14 gefordert wird und der obige Satz sagt, dass u.a. die Inhalte dieses § bei geringer Gefährdung nicht als Maßnahmen getroffen werden müssen.

    Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass für den Testbetrieb generell keine Betriebsanweisungen erforderlich sind.

    Gruß

    Rainer