hallo
in welchem intervall müssen die g25 und g37 untersuchungen durchgeführt
werden, alle 2 oder alle 3 jahre ?
danke
g 25 und g 37
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sibevio -
16. August 2009 um 20:33 -
Erledigt
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Hallo
das lässt sich so pauschal nicht beantworten.
Zum einen hängt das von der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung ab, zum anderen ist das abhängig vom Alter, des zu Untersuchenden.
Antworten über den Zeitraum der "Maximal-Intervalle" gibt die BGI 504-25, 504-.... entsprechend.
Benutz hier mal die Suchfunktion, da findest du eine Reihe von Threads, die dieses Thema behandeln.Gruß Martina
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G25 hatten wir auch bei uns zum Thema, da sind die Bestimmungen nicht so eindeutig wie bei anderen Pflichtuntersuchungen. Es gibt aber eine Empfehlung der BG wie man eine Betriebsvereinbarung verfassen kann. Erst in dieser kann man alles nötige regeln.
Nach Aussage unseres Betriebsarztes darf er ohne eine entsprechende Vereinbarung uns nicht mal informieren wer den Untersuchungen fern geblieben ist geschweige denn uns ein Ergebnis mitteilen. Das Ergebnis müssten wir bei jedem einzelnen nachfragen.Die Untersuchungszyklen sind in der G 25 festgelegt, abhängig vom Alter wird dort angegeben wie oft und dann welche Untersuchungen vorzunehmen sind.
Gruß Ralph
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der Arbeitgeber ist verpflichtet die gesundheitliche Eignung seiner Mitarbeiter bei bestimmten Tätigkeiten festzustellen, da kann die G25 das Werkzeug sein, nach ArbMedV Verordnung ist diese dort allerdings nicht als Pflichtuntersuchung ausgewiesen, d.h. der Arbeitgeber bekommt das Untersuchungsergebnis nicht automatisch mitgeteilt, der Arzt muß sich von jedem Untersuchten das Einverständnis zur Weitergabe abholen, oder Ag und BR schließen eine Betriebsvereinbarung ab, in der die G25 zur Untersuchung der Eignung festgelegt wird
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Zitat
Original von tommygm
..... d.h. der Arbeitgeber bekommt das Untersuchungsergebnis nicht automatisch mitgeteilt, der Arzt muß sich von jedem Untersuchten das Einverständnis zur Weitergabe abholen, oder Ag und BR schließen eine Betriebsvereinbarung ab, in der die G25 zur Untersuchung der Eignung festgelegt wird....aber die BV ersetzt dann trotzdem nicht die Zustimmungserteilung des Untersuchten.
Oder ?Viele Grüße
Martina -
Zitat
Original von Martina111
....aber die BV ersetzt dann trotzdem nicht die Zustimmungserteilung des Untersuchten.
Oder ?Viele Grüße
MartinaKorrekt Martina.....ohne Zustimmung des MA geht gar nichts.
Was die Schweigepflicht der Arbeitsmediziner angeht sträuben sich mir manchmal die Haare. Da wird bei der ASA Sitzung frei verkündet was der Arzt an die GL weiter gibt. :).............gerade bei G25.
Die quasseln sich manchmal echt um Kopf und Kragen
Gruß Tommy -
Unter 40 Jahren alle 5 Jahre,
zwischen 40...49 Jahren 3 Jahre
über 50 Jährlich.Abweichend wenn es schon Schädigungen gibt.
Die G25 wie auch die G37 sind Angebots-Vorsorgeuntersuchungen,
die der AG auch anbieten sollte.Als bei mir in 06/2007 die G25 und G37 durchgeführt wurde, habe ich, als die Bescheinigung fertig war, diese für den Arbeitgeber und den Mitarbeiter zugeschickt bekommen, mit dem Hinweis das ich die für den Arbeitgeber an ihn weiterreichen oder auch lassen kann.
Obwohl der AG diese bezahlt hat. -
Hallo Tommy,
das kenn ich gut. In „meinem ASA“ gab`s dazu nur einen Versuch....
Aber im Gesundheitszirkel.... Da fällt man vom Glauben ab. Da werden Statistiken breit getreten... Wann, wer, wieso, wie lange, weshalb und wie oft krank war. Unglaublich....
Man lege Dummheit als Einstellungskriterium zu Grunde, damit dann dem Fragenden bereitwillig Auskunft geben wird und jahrelange Bemühungen zum Datenschutz sind in Schutt und Asche gelegt. ....und man sitzt daneben und versteht die Welt nicht mehr.
Aber es kann ja nur besser werden.Viele Grüße
Martina -
Hallo...
und denkt daran.....
Untersuchungsbefunde gehören nicht in die Personalakte!!
Alle Gesundheits-Ergebnisse müssen aus Datenschutzgründen extra aufbewahrt werden!!
Diese Unterlagen müssen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses längere Zeit aufbewahrt werden und auf Verlangen dem MA vorgelgt werden.
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genau so iste, Datenschutz beachten
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Zitat
Original von Jörg Wetzlar
Hallo...
Diese Unterlagen müssen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses längere Zeit aufbewahrt werden und auf Verlangen dem MA vorgelgt werden.ZitatOriginal von tommygm
genau so iste, Datenschutz beachteneine Nennung der Rechtsgrundlagen sowie der Aufbewahrungsfristen wäre sehr schön. Das aufzuführen ist für die neuen User am hilfreichsten - und für "alte Hasen" sicher kein Problem.
Viele Grüße
Martina -
Bei der Suche nach Aufbewahrungsfristen bin ich darauf gestoßen das Untersuchungsberichte den ausscheidenden Mitarbeiter auszuhändigen ist! Weiß allerdings nicht mehr wo das stand.
Bei uns ist es so das der untersuchte Mitarbeiter bei der G 25 Untersuchung einen Brief nach Hause geschickt bekommt, macht unser Arzt so. In diesem Brief ist eine "Arbeitgeberbescheinigung" drin und eine "Bescheinigung für Beschäftigte/n" In der Arbeitgeberbescheinigung steht nur drin was relevant für die Tätigkeit ist, z.B. keine gesundheitlichen Bedenken, muss eine Brille tragen, Stapelhöhe darf nicht höher als 2,5 m betragen oder gesundheitliche Bedenken. Mehr steht da nicht drin.
Laut Aussage unseres Mediziners darf er die Arbeitgeberbescheinigung nach einer BV auch ohne Zustimmung des MA an die Firma schicken.Zur Zeit ist es so das wir hinter den Bescheinigungen oder den Bescheinigungen für die Gesichtsfelduntersuchung her laufen müssen. Es stand daher schon zur Diskussion die Mitarbeiter die ihre Arbeitgeberbescheinigung oder das Ergebnis der Gesichtsfelduntersuchung nicht abgeben das führen eines Gabelstaplers zu verbieten.
Würde aber bedeuten das manche MA nicht mehr einsatzfähig wären und die Produktion mitunter gefährdet wäre, daher wird hier eine BV angestrebt.Gruß Ralph
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Zitat
Original von Ralph-HF
Bei der Suche nach Aufbewahrungsfristen bin ich darauf gestoßen das Untersuchungsberichte den ausscheidenden Mitarbeiter auszuhändigen ist! Weiß allerdings nicht mehr wo das stand.Bei uns ist es so das der untersuchte Mitarbeiter bei der G 25 Untersuchung einen Brief nach Hause geschickt bekommt, macht unser Arzt so. In diesem Brief ist eine "Arbeitgeberbescheinigung" drin und eine "Bescheinigung für Beschäftigte/n" In der Arbeitgeberbescheinigung steht nur drin was relevant für die Tätigkeit ist, z.B. keine gesundheitlichen Bedenken, muss eine Brille tragen, Stapelhöhe darf nicht höher als 2,5 m betragen oder gesundheitliche Bedenken. Mehr steht da nicht drin.
Laut Aussage unseres Mediziners darf er die Arbeitgeberbescheinigung nach einer BV auch ohne Zustimmung des MA an die Firma schicken.Zur Zeit ist es so das wir hinter den Bescheinigungen oder den Bescheinigungen für die Gesichtsfelduntersuchung her laufen müssen. Es stand daher schon zur Diskussion die Mitarbeiter die ihre Arbeitgeberbescheinigung oder das Ergebnis der Gesichtsfelduntersuchung nicht abgeben das führen eines Gabelstaplers zu verbieten.
Würde aber bedeuten das manche MA nicht mehr einsatzfähig wären und die Produktion mitunter gefährdet wäre, daher wird hier eine BV angestrebt.Gruß Ralph
das sehe ich genau so, derzeit wird bei uns auch an einer BV zu dieser Thematik gefeilt
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Hallo allerseits,
generell ist das Untersuchungsintervall abhängig von Gesundheitszustand und Alter des MA sowie von den besonderen Bedingungen des Betriebs.
Die Faustregel lautet (wie z.T. schon genannt) bei der G37 bei 5 (Alter bis 40) bzw. 3 (Alter über 40) Jahren, bei besonderen Befunden auch kürzer. Das kann je nach MA sogar auf 6 Monate runtergehen. Bei der G25 liegt die Faustregel bei 3 Jahren Intervall, wenn alles im Lot ist.
Wenns um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter bei der Arbeit geht, kollidiert der Datenschutz manchmal mit den Informationen, die der Arbeitgeber braucht. Aber da sollte ein guter BA weise entscheiden können. Alle anderen sind Schaumschläger (nagut, nicht immer..).Allerdings kommt gerade beim Datenschutz viel Unwissen und Panikmache zusammen. Eine BV bringt da Klarheit, auch wenn sie nicht das erste und ultimative Ziel sein sollte.
Gruß