Gefahrstofftransport

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  • Hallo Kollegen,
    bei uns sind im Hauswartbereich Benzinrasenmäher sowie Rasentraktoren ( ohne Straßenzulassung) im Einsatz. Diese werden aus Benzinkanistern betankt. In der Saison lädt sich der zust. Meister so zwischen 4 bis 6 20l Kanister in seinen Caddy und fährt die Geräte im Stadtgebiet betanken. Ist er in diesen Fällen als Gefahrguttransport unterwegs ? Gilt dieses als "innerbetrieblich" notwendiger Transport ohne besondere Kennzeichnung ? Die BGI 671 hilft mir da nicht viel weiter.
    Vielleicht kann jemand helfen.

    Gruß Harpe

    Auch der größte Künstler war mal ein Anfänger

    2 Mal editiert, zuletzt von Harpe (13. Mai 2009 um 11:27)

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  • Zitat

    Original von Harpe
    ... Benzinkanistern betankt. In der Saison lädt sich der zust. Meister so zwischen 4 bis 6 20l Kanister in seinen Caddy ... BGI 671 hilft mir da nicht viel weiter.


    Ohne jetzt nachgesehen zu haben, ob Deine Fragestellung abgedeckt ist, könnte
    BGI 744 (BG Chemie Merkblatt A 014; vorherige ZH 1/123, Stand: März 2005) "die Gefahrgutbeförderung im Pkw"
    weiterhelfen.

    Ansonsten habe ich (jetzt ohne Quelle) in Erinnerung, dass privat und ohne Schutzmaßnahmen (Feuerlöscher, Luftschlitze in der Karosserie) in Deutschland max. 20 ltr. Benzin transportiert werden dürfen.

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Hallo Harpe,

    schau mal hier

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • @ Martina111
    a.r.ni

    vielen Dank für die schnelle Hilfe.
    Ich glaube die ADR 1.1.3.3.a ist für mich eine gute Adresse. An die Ausstattung mit Feuerlöscher habe ich auch schon gedacht.

    Gruß Harpe

    Auch der größte Künstler war mal ein Anfänger

  • Hallo Kollegen,
    ich bekam schnelle Hilfe und dachte schon ich bin mit dem Thema durch.
    Der Tipp mit ADR von martina war gut und ich habe auch ein geeignetes Kapitel gefunden.
    Jetzt mein Problem : Kapitel 1.1.3.3.a sagt 60l in Kraftstoffbehältern.
    Kapitel 1.1.3.6.4. sagt 1000 Punkte Regel. Das heißt: Menge Kraftstoff mal Faktor 3 = < 1000. Danach dürfte man wiederum 333l transportieren.
    Womit liege ich denn nun auf der richtigen Seite? :h:
    Gruß Harpe

    Auch der größte Künstler war mal ein Anfänger

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  • Hallo Harpe,

    die 60l beziehen sich auf tragbare Kraftstoffbehälter, also Kanister, bei Baustellentankanlagen z.B darf es mehr sein.


    Gruß

    Sven

  • Hallo Sven,

    es sind alles Kanister die zum Betanken der Rasenmäher bzw Traktoren benötigt werden.

    Gruß Harpe

    Auch der größte Künstler war mal ein Anfänger

  • Hallo harpe,
    sorry, die Antwort habe ich irgendwie verpasst.

    Von der Freistellung für Privatpersonen solltest Du Abstand nehmen. Das trifft nicht zu.
    Für euren Rasenmäher kannst Du 1.1.3.1 c) nehmen:
    ADR:
    1.1.3 Freistellungen
    1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
    Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
    a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen....
    b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten...

    c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie
    Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang
    mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die
    Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die
    unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen
    gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen
    Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

    Laut Unterabschnitt 1.1.3.6 wären das 333 Liter (das im Rahmen eines PKW Transportes auszuschöpfen, würde ich persönlich nicht raten; ist aber meine ganz persönliche Meinung)
    Weiterhin sollte beachtet werden:
    - nur zugelassene Verpackungen (Kanister) verwenden (Kunstoff muss nach 5 Jahren ersetzt werden!)
    - Verpackungen mit den (aktuellen!) Gefahrgutzetteln versehen
    - Ladungssicherung!!!!
    - einen geprüften 6 Kg- Löscher im Fahrzeg (dessen „Ladungssicherung“ nicht vergessen)
    - es wäre günstig, wenn das wirklich nur der eine Meister transportiert
    - dieser ist nachweislich zu unterweisen (bei der Gelegenheit sollte daraufhin gewiesen werden, dass der Kraftstoff für den Betrieb des von ihm genutzten Rasenmähers ist – also keine Versorgungsfahrt)
    - wenn ihr mal ein einfaches Beförderungspapier erstellt, würde sich das bei einer Kontrolle sicher gut machen
    Lüftung ist nur beim Transport von Gasen notwendig.
    Das müsste es eigentlich gewesen sein.
    Na dann, viel Erfolg damit.

    Viele Grüße
    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Hallo martina111,

    genauso wie Du schreibst wird jetzt bei uns verfahren. Wir können uns nach Abschnitt 1.1.3.6. mit den von Dir genannten Forderungen richten.
    Diese Bestätigung habe ich auch noch vom LAS bekommen. Die 333l Grenze wird vom zuständigen Meister natürlich nicht ausgenutzt.
    Ich habe mit ihm gleich eine Sonderbelehrung durchgeführt die jetzt alle 2 Jahre wiederholt wird.

    Vielen Dank für die Hilfe

    Gruß Harpe

    PS: wo steht eigentlich, dass Kunststoffkanister nach 5 Jahren ausgetauscht werden müssen ? Dazu habe ich noch nicht s' gefunden.

    Auch der größte Künstler war mal ein Anfänger

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  • Wurde hier schon mal behandelt:
    Verwendungsdauer ADR

    Zitat

    Original von Ralph-HF
    Hallo awen,

    um welche Art der Verpackung handelt es sich denn?
    Bei Stahlfässern (1A1 und 1A2) gibt es z.B. kein "Verfallsdatum" [Zulässige Verwendungsdauer]!

    Nach ADR 2009 4.1.1.15
    [Zulässige Verwendungsdauer]
    Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.

    Gruß Ralph

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

  • Hi Harpe,

    ...das steht auch nirgendwo - zumindest nicht im Gefahrgutrecht. Ausnahmen stellen hier meines Wissens die IBC dar, die regelmässigen Prüfungen unterliegen, sowie die Verwendung von Polyethylen im Zusammenhang mit der Standardtestflüssigkeit Salpetersäure (s. 6.1.6.1.e ADR 2009).


    Martina111,

    ...zu Deiner Aussage "...wenn ihr mal ein einfaches Beförderungspapier erstellt, würde sich das bei einer Kontrolle sicher gut machen" sei noch die Anmerkung gemacht, dass es hier keine "kann"Regelung gibt. 1.1.3.6 heißt ja nicht "Kein Gefahrgut" sondern Beförderung unter erleichterten Bedingungen. Dazu zählt in diesem Falle jedoch nicht der Wegfall eines Beförderungspapiers. Im Gegenteil - es muss ein Beförderungspapier mitgeführt werden aus dem ersichtlich ist, dass es sich hier um einen Transport ohne Überschreitung der in 1.1.3.6 genannten Freimengen handelt. Zum Nachweis muss dieses Papier eine Tabelle mit den aufaddierten Punktwerten der beförderten Gefahrgüter enthalten, welche bei Entladungen aktualisiert werden muss.

    Ich hab' das Gefahrgutrecht nicht gemacht - muss aber auch immer auf solche "Kleinigkeiten" achten. jeder der damit zu tun hat sollte wissen, dass zum Einen die Sensibilität der Ordnungshüter in diesem Bereich immer größer wird und zweitens, die Folgen durchaus schmerzhaft sein können.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Zitat

    Original von MichaelD
    Hi Harpe,

    ...das steht auch nirgendwo -

    EINSPRUCH! Siehe meinen Beitrag über Deinem!

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

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  • Hallo Michael,
    Deinen Ausführungen zum Beförderungspapier kann ich mich nicht anschließen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Beförderung unter erleichterten Bedingungen, sondern um eine Freistellung, bei der die Vorschriften des ADR nicht gelten.

    Quelle: ADR
    „1.1.3 Freistellungen
    1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
    Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
    .....
    c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden.....“

    Diese Freistellung verweist lediglich wegen der maximalen Menge auf 1.1.3.6 .
    Somit benötige ich kein Beförderungspapier.

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

  • Hi Martina111,

    ...alte Gewohnheit :-). Ich habe da schon mehrfach mit Problemen zu kämpfen gehabt wenn insbesondere Sprit in aderen Behältern als Tanks transportiert wurde. Ich bevorzuge daher immer ein Transport gem. 1.1.3.6...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo martina 111,

    ich habe viel gesucht und bin auch fündig geworden. GGVA 2002

    Ausnahme 18 (S)
    Beförderungspapier
    1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1
    ADR
    a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
    b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
    1. Empfänger,
    2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
    wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
    2 Befreiung vom Beförderungspapier
    2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken, die für die Beförderung nicht an Dritte
    übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die
    höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6
    ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme nach dieser Verordnung, nach
    § 5 GGVSE oder eine multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1
    ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6
    Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen
    Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit
    Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.

    Ich glaube jetzt passt es.

    Gruß Harpe

    Auch der größte Künstler war mal ein Anfänger

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  • Hallo Leo vG,

    die GBG 17.2 habe ich da. Dort habe ich auch gleich den Schulungs-/ Unterweisungsnachweis als Vorlage genommen.
    Was mich eigentlich noch stört ( obwohl eindeutig beschrieben) ist, das Kunststoffbehälter ( für Kraftstoffe zugelassene Kanister )nach 5 Jahren getauscht werden müssen und Metallkanister bis zur funktionsuntüchtigkeit benutzt werden dürfen .
    ( könnte ja eine weitere Diskussion wert sein )

    Gruß Harpe

    Auch der größte Künstler war mal ein Anfänger

  • Das liegt an der Eigenart von Kunststoffen. Kunststoffe, je nach dem wie sehr sie der Sonne ausgesetzt sind werden brüchig und spröde Metallbehältnissen ist die Sonne egal!

    Gruß Ralph

    "In der Hälfte des Lebens opfern wir unsere Gesundheit, um Geld zu erwerben. In der anderen Hälfte opfern wir Geld, um die Gesundheit wiederzuerlangen." (Voltaire)

  • Hallo Ralph-HF,

    ist ja soweit richtig das den Kunststoffen durch die Sonne die Weichmacher entzogen werden und sie dadurch verspröden. Die Kanister sind meines Wissens aber aus Polyetylen und durch ihre Struktur und Zusammensetzung anders aufgebaut. ( wo bleiben hier die Chemiker die helfen ? )

    Gruß Harpe

    Auch der größte Künstler war mal ein Anfänger

    Einmal editiert, zuletzt von Harpe (16. Juni 2009 um 14:16)