Beiträge von S.Abraham

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    Moin, Moin,


    ich habe eine Frage?


    Auch wenn eine ähnliche Frage gestern gestellt wurde, frage ich trotzdem, da mir scheint, dass das Verfahren öfter vorkommt.



    Die Firma eines Freundes wird durch einen überbetrieblichen Dienst arbeitsmedizinisch betreut, eine Sifa hat der Betrieb selber, so weit, so gut.
    Die Firma hatte einen Termin mit dem überbetrieblichen Dienst, da ein Paar medizinische Fragen im Raum standen. Es erschien ein Sicherheitsingenieur, der eine Checkliste abfragte und die Fragen aufnahm und zum Teil beantwortete. 1,5 Wochen Später kam der Begehungsbericht.
    Der eigentliche Betriebsmediziner wirkte konsultativ und beurteilte, nach der Checkliste, die die Sifa ausfüllte, aus seinem Büro aus.
    In der Rechnung wurde natürlich alles als arbeitsmedizinische Beratung tituliert und abgerechnet.


    Es stellt sich die Frage, ob das oben genannte Verfahren korrekt ist, bzw. dass nicht Mediziner, eine arbeitsmedizinische Beratung durchführen dürfen?
    Im ASiG §4 lese ich etwas anderes oder ist das gestattet, weil es ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst ist?
    Ich habe bei KomNet nachgeschaut, die bekräftigen meine Meinung, dass dies nicht richtig ist.



    Über Eure Sichtweise wäre dankbar.




    Gruß


    Sven

    Hallo,


    na so ganz unrecht hat die Person/Hersteller nicht.
    Die Gurte haben eine Lebensdauer, je nach Hersteller, 6-8 Jahre, kann aber durch die Belastung und/oder äußerlichen Umständen kürzer sein, festzustellen durch die 12 monatige Prüfung bzw. Arbeitstägliche.
    Bei Läufern mit Falldämpfer ist die Lebensdauer, je nach Hersteller, 6 Jahre oder kürzer, danach müssen sie zur Revision. Läufer ohne Falldämpfer müssen nur alle 12 Monate geprüft werden.
    Die Sache mit den Schlitten von festen Steigschutzschienen ist auch korrekt. Wenn man bei den „alten“ Läufern nach hinten stürzt, tun die Läufer evtl. ihren Dienst nicht (ich glaube, in England, in einer Windenergieanlage, ist das passiert). Dementsprechend haben die Hersteller die alten Läufer gesperrt bzw. die Systemzulassung entzogen. Man kann bei den meisten Herstellern aber die alten Läufer umrüsten lassen.


    Gruß


    Sven

    Moin, Moin,


    erst einmal danke für die Antworten. Die Gedankengänge mit Wetterdienst und gesundem Menschenverstand hatte ich auch gehabt. Ich dachte, ob es irgendwo aber etwas Schriftliches gibt, die 3 oder 4 toten Frauen auf einem Golfplatz, haben mich doch etwas nachdenklich gemacht. Nun bin ich fündig geworden, beim VDE, hier der Link.


    http://www.vde.com/vorblitzenschuetzen


    Gruß


    Sven

    Moin, Moin,


    ich habe da ein kleines Problem.
    Ich erstelle eine Unterweisung für Arbeiten in Windenergieanlagen (WEA), bei dem Thema Gewitter hackt es bei mir. Laut Vorgaben
    des Herstellers ist die WEA bei Gewitter zu verlassen, und erst wenn das Gewitter weg ist, darf man sie wieder betreten.
    Wie definiert man aber diese Zustände? Wann ist ein Gewitter weg, wann ist es da (Abstiegszeit muss ich mit hinein berechne)?
    Hat sich jemand mit dem Thema Gewitter schon mal auseinandergesetzt?



    Schon mal vielen Dank.


    Gruß


    Sven

    Moin,
    ich kann mich nur anschließen. Bei den Firmen, für die ich tätig war/bin, wurde die Nutzung von Privatfahrzeugen nicht gerne gesehen. Wenn das mal der Fall war (meist in der Probezeit), wurde man abgefragt, wann die nächste HU ist, ob die Inspektionen durchgeführt worden sind und ob der jahreszeitlich richtige Reifen drauf ist. Die Warnweste hat die Firma einen gegeben. Was schriftlich niedergeschrieben wurde, war eine Regelung bei Unfällen, wegen Wertminderung des Fahrzeugs, Verlust von Schadensfreiheitsrabatten sowie Selbstbehalte. Habe ich aber nicht gebraucht, da ich immer mit einem Firmenfahrzeug in den Außendienst geschickt wurde bzw. werde und wenn das nicht geht, fahre ich mit Bus und Bahn (ist bei mir durch die Lage der Kunden möglich).


    Grüße aus den sonnendurchfluteten Buxtehude.


    Sven

    Hallo,
    ich sehe das genauso wie Smiwie, auch im Ehrenamt, die im Sportverein mit einbezogen.
    Kleine Geschichte: Habe mit meinem Sohn auf einem Fußballplatz Fußball gespielt. Auf dem Hauptplatz war ein Spiel der D-Jugend. Ein Spieler bekam den Ball aus 3m an den Kopf, ist umgefallen wie ein Baum. Es waren „nur“ Betreuer (sind wichtig in allen Vereinen) vor Ort, so standen ca. 60 Personen um den Jungen und keiner konnte helfen. Nach dem Vorfall habe ich dem Verein vorgeschlagen, auch die Betreuer ausbilden zulassen, nicht nur die Trainer und Übungsleiter. Diesem Vorschlag haben sich dann mehrerer Vereine angeschlossen.


    Gruß
    Sven

    Hallo,


    welche auszuführenden Arbeiten sollen berücksichtigt werden, Service und Wartung oder Neubau?
    Wie schwer sind die Gegenstände, die per Hand bewegt werden müssen?
    Bitte daran denken, in den Anlagen, egal, ob On- oder Offshore, sind immer eine Winde oder ein Kran, kommt auf den Hersteller an.
    Kennt man die Platzverhältnisse der Anlage, in den einzelnen Arbeitsschritten, ist eine ergonomische Haltung überhaupt möglich?


    Gruß


    Sven

    Hallo,


    schau mal in die BGV D 6 §26 hinein, wenn du der Meinung bist, es ist eine Winde, siehe dann BGV D8 §23.


    Gruß


    Sven

    Hallo,
    diesen Fall hatte ich auch einmal. Da ich wusste, wer der Regalhersteller war, habe ich alle Angaben, die ich irgendwo am Regal finden konnte, dem mitgeteilt und dieser konnte mir die erforderlichen Daten mitteilen. Versuche dich mit dem Hersteller in Verbindung zu setzen, der kann dir vielleicht helfen. Wenn du denn nicht kennst oder der kann dir nicht helfen, wird’s teuer.
    Naja, wie ist den der Stahlpreis gerade?


    Gruß


    Sven

    Moin, Moin,


    eine Pflichtenübertragung muss nicht erfolgen. Bei Personen, die vom Unternehmer beauftragt sind, den Betrieb ganz oder teilweise zu leiten ( z.B. Geschäftsführer, Betriebsleiter, Prokuristen), benötigen keine Pflichtenübertragung. Aufgrund ihres Arbeitsvertrages und ihrer Garantenstellung sind sie organisatorisch für den Arbeitsschutz verantwortlich, siehe auch BGI 508.
    Link: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgi508.pdf


    Gruß
    Sven

    Hallo,


    ich hatte auch diese Anfrage, 20 Jahre
    Garantie, nicht mehr kontrollieren. Dies gilt aber nur für die sterilen
    Sachen, Pflaster müssen weiterhin auf Klebefähigkeit kontrolliert
    werden, schreiben die Hersteller auch in ihren
    [font='&quot'] Heften, meistens im Kleingedruckten.[/font][font='&quot']




    Gruß[/font]



    Sven

    Hallo,


    eigentlich dürfte es kein Problem geben, denn ihre (EUK)
    eigene GUV-V A2 sagt, im
    §4 Abs. 4, Folgendes:


    (4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie


    1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker
    erfolgreich abgelegt haben,


    2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens
    zwei Jahre lang ausgeübt haben und


    3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern
    veranstalteten Ausbildungslehrgang


    oder


    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern
    anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg
    abgeschlossen haben.


    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als
    staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig
    war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten
    Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern
    anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg
    abgeschlossen hat.


    Also EUK mit GUV – V A2 konfrontieren.


    Gruß


    Sven

    Hallo,


    es ist möglich ohne Ingenieursstudium, Techniker oder
    Meister-Ausbildung eine Sifa-Ausbildung machen oder als Sifa zu arbeiten.


    In der BGV-A2 steht:


    § 4 Sicherheitstechnische Fachkunde


    (1) Der Unternehmer kann die erforderliche
    sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als
    nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten
    Anforderungen genügen.


    …….


    (4) Sicherheitstechniker erfüllen die
    Anforderungen, wenn sie



    • eine Prüfung als staatlich anerkannter
      Techniker erfolgreich abgelegt haben,
    • danach eine praktische
      Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
      und

    • einen staatlichen oder
      berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
      oder
      einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten
      Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg
      abgeschlossen haben.

    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter
    Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen
    staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen
    staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines
    anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.


    (5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie


    • die Meisterprüfung erfolgreich abgelegthaben,
    • danach eine praktische Tätigkeit als
      Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
      und
    • einen staatlichen oder
      berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
      oder
      einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten
      Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg
      abgeschlossen haben.


    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre
    lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen
    staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen
    staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines
    anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.



    Grüße aus dem Norden



    Sven

    Hallo,


    so unrecht hat der Mitarbeiter nicht.


    In der BGI 608 steht unter 3.3.3 Leitungsroller folgendes:


    Leitungsroller müssen mit Leitungen nach Abschnitt 3.3.2 ausgerüstet und nach den Fest-legungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein.
    „Nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut“ bedeutet, dass


    1. Konstruktionsteile, in denen sich elektrische Betriebsmittel, z.B. Steckvorrichtungen, Thermoschalter, Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD), befinden, von anderen elektrisch leitfähigen Konstruktionsteilen doppelt oder verstärkt isoliert sind
    und
    2. elektrisch leitende Verbindungen zwischen dem Schutzleiter der Steckvorrichtungen und anderen elektrisch leitfähigen Konstruktionsteilen nicht vorhanden sind.
    Tragegriff, Kurbelgriff und Trommelgehäuse müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Iso-lierstoff umhüllt sein.


    Damit soll verhindert werden, dass eine gefährliche Berührungsspannung von einer möglicherweise beschädigten Leitung auf diese Konstruktionsteile übertragen wird.



    Die Firmen, die ich betreue, benutzen nur Kunststoff Leitungsroller, davon haben viele den Hersteller ELEKTRON Berlin und der stellt nur noch Kunststoff Kabeltrommeln her.



    Gruß aus den verschneiten Norden


    Sven