Sicherheitsdatenblatt

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  • kuddel, das ist so leider nicht richtig:

    - wie schon geschrieben ist Tiermehl (ca 85% der Tiermehle) in der Lage explosionsfähige Atmosphären zu bilden - will sagen das diese Atmosphären bei hinzufügen einer Zündquelle durchzünden

    - selbst wenn die Korngröße so groß ist das eine expl. Atm. nicht zu erwarten ist, können diese Körner durch Transport oder Verarbeitung einen Abrieb erzeugen, der so fein ist das dieser solche Atmosphären erzeugen kann.

    - da solche Mehle noch einen sehr hohen Fettanteil besitzen sind sie unter Umständen sogar als brandfördernd anzusehen.

    Nachmal, der Mensch von der BG- Chemie in Köln wollte auf Nummer sicher gehen und hat die Fragestellung an den Fachausschuß "Exlplosionsschutz" in Heidelberg weitergeleitet.
    Von dort kam die klare Aussage:
    explosionsgefährlich? = ja, auf jeden Fall
    Muß SDB erstellt werden = ja, auf jeden Fall

    Alles klar ?

    Gruß Tommy

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  • Hallo TommyB,

    ich habe gar nicht in Abrede gestellt das Tiermehlstaub explosionsfähige Atmosphären bilden können, denn das ist klar wie Klosbrühe;) .

    Ich glaube wir sind uns einig, dass das Gefährdungspotential die Staubexplosion ist.

    Die Frage, die sich in diesem Fall stellt ist doch ob Tiermehl entsprechend Artikel 2 Abs. 2 Punkt a) der 67/548/EGW explosionsgefährlich ist (oder dient ein anderer Punkt als Argument?). Dabei ist der Teil" ..... die auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff....." die Argumentation warum Tiermehl nicht als "Gefährlich im Sinne der Verordnung" betrachtet wird. Dies können abschließend nur die KollegInnen der juristischen Fakultät klären.

    Als nächstes stelle ich mir die Frage mit welcher Rechtsgrundlage TABs den Tiermehlhersteller zwingen wollen ein SDB zu erstellen, da es hier um Gefahrstoffrecht geht und das ist doch staatlich geregelt und nicht über die Berufsgenossenschaften oder sehe ich das falsch?

    Viele Grüße

    kuddel

  • Naja er könnte zum Beispiel ein Ex- Schutzdokument für die Produktion und Silolagerung fordern, für das man logischerweise als Nachweis ein SDB benötigt :)

    Oder sehe ich das falsch.

    Auf der anderen Seite muß man sich natürlich auch fragen wie der Kunde ein gefordertes Ex- Schutzdokument erstellen soll, wenn ihm die notwendigen Grundlagen vorenthalten werden.
    Ich denke, wenn ein Stoff (Mehl) eine ex. fähige Atmosphäre erzeugen könnte muß der Inverkehrbringer nachweisen das speziell sein Mehl nicht dazu gehört.

    Hier mal das Schreiben der BG Fachleute

    Sehr geehrter Herr B.,

    ... leider ist im 101sten Jahr die Hütte samt Unternehmer in die Luft geflogen.

    Ich habe Ihre Anfrage mit Herrn Dr. D. besprochen. Es gab in der Vergangenheit bereits Explosionsunglücke mit Tiermehl. Die Zuordnung in die Staubexplosionsklasse St 1 ist korrekt.

    Grundlage für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern ist seit 1. Juni 2007 die REACH-Verordnung und nach Artikel 31 hat der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung (Gemisches) dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, wenn der Stoff oder die Zubereitung gefährliche Eigenschaften besitzt. Dies trifft für Tiermehl zu, sodass die Forderung nach einem Sicherheitsdatenblatt berechtigt ist.

    mit freundlichen Grüßen

    W.H.

    Gruß Tommy

  • Hallo zusammen,
    vielleicht unterliege ich ja in meiner Interpretation einem gedanklichen Irrtum, aber in der Bekanntmachung 220 wird das doch ziemlich klar erwähnt.

    " (6) Es kann erforderlich sein, auch andere Gefahren anzugeben (etwa Staubbelastung, Staubexplosionsfähigkeit,...."

    Es hat ein SDB zu geben, fertig.
    Oder was verstehe ich hieran falsch???


    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

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  • danke tommyB, hab mir schon Sorgen gemacht. ;)

    VG Martina

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    Andre' Maurois

  • Zitat

    Original von Martina111
    Hallo zusammen,
    vielleicht unterliege ich ja in meiner Interpretation einem gedanklichen Irrtum, aber in der Bekanntmachung 220 wird das doch ziemlich klar erwähnt.

    " (6) Es kann erforderlich sein, auch andere Gefahren anzugeben (etwa Staubbelastung, Staubexplosionsfähigkeit,...."

    Es hat ein SDB zu geben, fertig.
    Oder was verstehe ich hieran falsch???


    VG Martina

    Hallo Martina,

    Dein Zitat aus der Bekanntmachung 220 bezieht sich m. E. darauf was in einem Sicherheitsdatenblatt in dem Punkt "Mögliche Gefahren" aufzunehmen ist. Wenn z.B. neben der Gefahr "ätzend" auch Staubexplosionsgefährlichkeit vorhanden ist muss diese mit angegeben werden. D.h. die Frage ob ein SDB erstellt werden muss ist vorher entschieden und wird nicht unter 6.2 erläutert.

    Ob aber ein Sicherheitsdaten erstellt werden muss wird m.E. in der Bekanntmachung 220 nicht unter 6.2 (6) sondern unter "1 Anwendungsbereich" behandelt. Dort wird auf Artikel 31 REACH verwiesen von dort kommen wir wieder auf 67/548 EWG und und 1999/45/EG auf die meine Argumentationskette aufbaut.

    Vielleicht gibt es ja User die uns mit juristischen Sachverstand (den ich jedenfalls nicht habe) in dieser Frage weiterhelfen können.

    Viele Grüße

    kuddel

  • kuddel
    ...das mit dem Anwendungsgebiet ist klar, sonst käme die ganze 220 nicht in in Frage...
    Aber wo sollte man die Nebengefahren hinschreiben, wenn nicht ins SDB?


    Ich glaube, wir sind uns doch nun einig, dass es ein SDB geben muss. Argumentaionen, um den Inverkehrbringer "etwas auf die Sprünge zu helfen" haben wir nun auch (oder eher tommy) und die exakte Begründung werden die Heidelberger Fachleute nachliefern.

    Alles ist gut.... :5:

    Gruß Martina

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    Andre' Maurois

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  • Das Ganze beißt sich ein wenig. Die GefStoffV und auch die TRGS schließen in gewissen Teilen Futtermittel usw. aus.

    Und genau hier hat man seitens des gesetzgebers den entecheidenden Fehler gemacht. Staubexplosionen scheint es in diesem Bereich nicht zu geben, bzw. sie werden ignoriert. X(

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

  • Hallo,

    um die Verwirrung noch ein bißchen zu vergrößern:

    - die Überprüfung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften ist seit der neuen BGV A1 auch Aufgabe der TABen. Dies haben sich die BGen durch den §2 (1) und die Anlage 1 der BGV A1 zugesichert.

    - unser Gefahrstoffbeauftragter, der übrigens auch im Unterausschuß 2 des BMA sitzt, hat die klare Position, dass ein MSDS nur die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe betrachtet. Und die Staubexplosionsgefahr von Mehl ergibt sich durch die Anwendung des Stoffes Mehl. Damit ist der Anwender und nicht der Lieferant in der Pflicht. Sein Standard-Beispiel: Aluminium. Erst durch die spanabhebende Bearbeitung entsteht die Ex-Gefahr.

    - das deckt sich auch mit den Aussagen der IBEXU Freiberg, die hier auch den Anwender in der Pflicht sehen. Dies hat dazu geführt, dass wir schon Stäube von der IBEXU hinsichtlich Explosionsrisiko haben bewerten lassen.

    Gruß und eine schöne Woche.
    Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo Tommy,

    ich hab ja geschrieben: ... um die Verwirrung zu vergrößern...

    Für mich ist die Frage: Ist der Mehlstaub bei Transport und Anlieferung schon explosionsgefährlich? (Wenn ja, müßte er auch nach Gefahrgutvorschriften transportiert werden ;-)). Ich denke nein, aber ich bin da nicht der Fachmann.

    Die Explosionsgefahr entsteht nach dem Öffnen der Transportverpackung und dem Umgang mit dem Stoff (Schütten?). Und diese Anwendung erfolgt in der Verantwortung des Anwenders.
    Andererseits gibt es ja extra das Kap. 7 im MSDS: Handhabung und Lagerung.

    Fazit: Ich weiß es auch nicht und bin gespannt, ob hier noch eine eindeutige Regelung erscheint.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Alles wird gut ... :P

    Genau mit dieser Diskussion bin ich mit unserem Gefahrstoffbeauftragten hängen geblieben. Und ich habe ihn zumindest verunsichert...
    Solange der Salzsäurebehälter in der Ecke steht, passiert ja nichts???

    In gespannter Erwartungshaltung...
    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Moin, Moin,

    die grundsätzliche Fragestellung (die letzten Fragen betreffend) ist hier eindeutig und einfach zu beantworten: Die Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes liegt niemals beim Anwender sondern immmer beim Hersteller / Inverkehrbringer.

    Der Link zwischen Hersteller und Anwender ist übrigens in REACH explizit berücksichtigt worden. Zukünftig dürfen Produkte nur noch für auf dem SDB freigegebene Anwendungen eingesetzt werden.

    Der Anwender hat die Verpflichtung im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen Gefahrenpotentiale zu ermitteln und, neben anderen Maßnahmen, Betriensanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen zu erstellen.

    Niko: Was ist denn ein Gefahrstoffbeauftragter?!?!


    In diesem Sinne
    Der Michael

    PS: ...und um auf die Eingangsfrage von ThommyB zurück zu kommen: In meinen Augen ist es hier schon ein formaljuristisches Problem mit Hang zum Philosophischen... Bevor ich mich hier auf Juristereien einlassen oder mich bei Behörden verzetteln würde...es sind doch genügend Daten zum Thema Mehl und Mehlstäube verfügbar. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es bei der Erstellung des Ex-Dokumentes jetzt von einer Kommastelle bei den Explosionsgrenzen ankommt, oder?!?!?

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    Einmal editiert, zuletzt von MichaelD (2. Februar 2009 um 16:21)

  • Hallo MichaelID,

    dass der Hersteller / Inverkehrbringer das MSDS erstellen und übermitteln muss, ist klar. Aber nur sofern überhaupt ein MSDS erstellt werden muss. Die Pflicht gilt nur für Stoffe und Zubereitungen, die als Gefahrstoff (gefährliche Eigenschaften) einzustufen sind (siehe obige Beiträge).

    Gefahrstoffbeauftragter:
    Eine verantwortliche Person nach §13 (2) ArbSchG, die vom Arbeitgeber beauftragt ist, Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
    Da diese Aufgaben bei uns einen Vollzeitjob bedingen, wurde ein Dr. der Chemie eingestellt, der sich zwischenzeitlich zum REACh-Spezialisten eintwickelt hat und richtig gut zu tun hat. Macht also durchaus Sinn.
    Den Gefahrstoffbeauftragten zur SiFa zu machen, macht wiederum keinen Sinn, da er mit den klassischen SiFa-Aufgaben nichts zu tun hat.

    Der Gefahrstoffbeauftragte widerspricht auch nicht dem §7 (7) GefStoffV, da die Zusammenarbeit mit den weiteren fachkundigen Personen (Betriebsarzt und SiFa) sehr eng und gut ist (einschl. gemeinsamer GefBeUrt) und die Aufgaben von diesen aus Zeitgründen und Komplexitätsgründen gar nicht bewältigt werden können.
    Unser GefStoffBeauftragter unterweist z. B. auch regelmäßig die Notärzte des für uns zuständigen Krankenhauses in der Notfallbehandlung von Chemikalienunfällen.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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  • Hach der Michael :D

    schön mal wieder deine kühle Analytik zu hören.
    So wie du sehe ich es ja auch und die BG anscheinend auch.

    Was dein PS angeht, es stehen leider nicht genügend Daten zur Verfügung.
    Welches der 12 Tiermehle in der Gestis Datenbank sollte ich denn wählen ?
    10 sind in Staubex. Klasse 1 eingeteilt, 2 garnicht.
    Ich habe halt gar keine Angaben von dem Mehl des netten Menschen.
    Werde ihn wohl morgen noch mal anrufen und ihm die Stellungnahme der BG mitteilen.
    Mich ärgert einfach die Blockadehaltung X(

    Gruß Tommy

  • Hallo tommyB,
    kann Dich gut verstehen - mit solchen Nettigkeiten hatte ich auch schon so meinen Spass. Manchmal löst man das Problem ganz einfach, wenn man gegenüber dem bisherigen Lieferanten mal erwähnt, dass es noch kooperativere und einsichtigere Hersteller/ Lieferanten auf der Welt gibt...

    VG Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
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    Andre' Maurois

  • So liebe Kollegen, da ich in Sachen Sicherheitsdatenblatt auf der Verständnisebene nicht weiter gekommen bin, habe ich die zuständige Behörde um Hilfe gebeten.
    Die Behörde teilte mir folgendes mir:


    ......... Auf Grund Ihrer Mitteilung wurde die Firma XXXXX aufgefordert ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen. Die Firma hat mir zugesichert, das Sicherheitsdatenblatt der Fa. XXXXX, sobald dieses vorliegt, zu übersenden (dieses wird jedoch noch einige Tage dauern)......

    Zur rechtlichen Lage wurde mir folgendes mitgeteilt:

    ....§1 Abs. 2 GefahrstoffV- Der zweite Abschnitt (Sicherheitsdatenblatt) gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.
    Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in dem vorliegenden Fall ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist........

    Alles wird gut, Gruß Tommy :D