Entsorgung lösemittelhaltiger Putzlappen

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  • Hallo,

    wie entsorgt ihr lösemittelhaltige Putzlappen (Papiertücher) ?

    Mir schwebt vor:

    Feuerfeste Mülleimer in den Werkstätten, die zum Feierabend in Sammelbehälter entleert werden. Die Sammelbehälter werden durch Entsorgungsfachbetrieb geleert.

    habt ihr Erfahrungen mit solchen Behältnissen? Was könnt ihr mir empfehlen, welche Tips könnt ihr mir geben?

    Es reicht ja, wenn andere schon mal Fehler gemacht haben... :D

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich habe da was bei KomNet gefunden....

    Gebrauchte lösemittelhaltige Putztücher sollen grundsätzlich in dicht schließenden Behältern aus widerstandsfähigen, nicht brennbaren Werkstoffen gesammelt werden. Gefüllte Behältnisse sollen nicht in Arbeitsräumen gelagert werden (siehe BGI 740 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe" und Kapitel 2.2 Nr. 3.1 und Kapitel 2.6 Nr. 3.5 der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"). Wobei widerstandsfähige Behältnisse nach den Ausführungen der BGR 500 Behälter aus Metall oder speziellem Kunststoff (hochmolekularem Niederdruck-Polyethylen) darstellen.

    Der Ursprung für die Aufbewahrung lösemittelgetränkter Putzlappen in nicht brennbaren, geschlossenen Behältern liegt in der Selbstentzündungsgefahr solcher Textilien. Es kann dort zu einer offenen Flammenbildung kommen. Dadurch, dass der Behälter aus Metall oder geeignetem Kunststoff und dicht schließend ist, dringt das Feuer nicht nach draußen, und die Flamme erlischt wieder auf Grund fehlenden Sauerstoffs.

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Stoffe, die mit brennbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkten unterhalb 55° C kontaminiert wurden, in den Sammelbehälter gelangen, können sich im Inneren explosionsfähige Gemische bilden. Daraus folgt, dass im Inneren des Sammelbehälters durchaus eine explosionsfähige Atmosphäre unterstellt werden kann. Diese sollte allerdings auf Grund der Bauweise und des dichtschließenden Deckels außerhalb des Behälters nicht wirksam werden. "Sammelbehälter für Putztücher, die mit brennbaren Flüssigkeiten oder selbstentzündungsfähigen Reinigungsölen benetzt sind, müssen ständig geschlossen sein. Entweder ist der vorhandene Spannbügel zu schließen oder es ist ein Behälter mit selbsttätigem Schließsystem einzusetzen." Aus Bericht der Zeitschrift Sichere Chemiearbeit Seite 33 von 04/2006

    Der Arbeitgeber muss nach § 6 BetrSichV ein Explosionsschutzdokument erstellen, wenn ein explosionsgefährdeter Bereich im Sinne des § 2 Abs. 10 BetrSichV vorliegt. Der Begriff des explosionsgefährdeten Bereiches ist unter § 2 Abs. 10 BetrSichV definiert. Er ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge (gefahrdrohend) zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich. Ob ein solcher explosionsgefährdeter Bereich vorliegt, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln.

    Bei dem Sammeln der kontaminierten Putzlappen muss geklärt werden, ob eine gefahrdrohende Menge an explosionsfähiger Atmosphäre auftreten kann. Hierzu können die Ausführungen der BGR 104 -Explosionsschutz-Regeln (Ex-Rl) unter Kapitel D.1.3 helfen. Inwieweit diese Atmosphäre gefährlich werden kann, hängt von der Größe des Behälters und der Häufigkeit des Öffnens (d.h. des Durchmischens des Luftraumes im Behälter) ab. Stehen Behälter aus zwingenden betrieblichen Gründen (wie z.B. beim Befüllen) offen, sind Zündquellen wie Schleiffunken, Schweißpartikel, offene Flammen fernzuhalten.

    Gemäß einem Bericht in der Zeitschrift Sichere Chemiearbeit von 04/2006 sind solche Sammelbehältnisse bei Stoffen mit einem Flammpunkt kleiner 55° C durchaus explosionsgefährdete Bereiche. Es wird ein Bereich von 1 m um den Behälter als Zone 2 definiert. Die Behälter werden dann auch als explosionsgefährdeter Bereich gekennzeichnet. Das Zeichen "Verbot von Zündquellen" ist erforderlich.


    Bei der Überlegung, ob ein erforderliches Explosionsschutzdokument anzufertigen ist, sollte zuerst geprüft werden, ob nicht für die Tätigkeiten, bei denen die Putztücher mit entzündlichen Stoffen in Kontakt kommen (die Reinigungsarbeiten), explosionsgefährdete Bereiche vorhanden sind und demzufolge in einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 oder einem Explosionsschutzdokument nach § 6 Betriebssicherheitsverordnung schon erfasst sind.

    herbert

    Für Eile habe ich leider keine Zeit!

  • Sehr schön, danke Herbert.

    Hat noch jemand gute / schlechte Erfahrungen mit gewissen Behältnissen oder anderen Dingen gemacht?

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

  • Hallo harmi,
    an dem Thema habe ich mir mal ziemlich die Zähne ausgebissen. Alles wurde gut, als wir den tollen Vertragspartner raußgekickt haben.
    Das Problem ist das, wie Herbert schon schrieb, dass diese Burschen (Putzlappen) nicht zu unterschätzen sind. Hier hat es schon böse Brände gegeben, da hiervon tatsächlich eine Selbstentzündung ausgehen kann. Hier hat es vor vielen Jahren eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialprüfung gegeben (die ich aber so auf den Ruck nicht mehr finde, Beschaffung ist aber nicht unmöglich) in der daraufhin gewiesen wurde, dass hier die Gefahr der Selbstentzündung besteht. (bei Verunreinigungen durch Matallspäne beispielsweise; niemals Deckel offen stehen lassen!) Dies hatte zur Folge, dass die Gefahrgutverpackungen (Fass aus Kunststoff) mit einem luftdicht schließenden Deckel auszustatten waren; Gummidichtung) Das hat für ziemlichen Wirbel gesorgt. Die Putzlappen haben wir in einem Waschsystem reinigen lassen. Der Transport zur "Waschmaschine" unterliegt den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße - und damit hat man richtig Spass. Dazu muss man wissen, das es oft billiger ist, die Fässer selbst zu kaufen, als zu mieten. Diese dürfen allerdings nur 5 Jahre (wegen des Beständigkeit des Kunstoffes) in Gebrauch bleiben (außer man gibt viel Geld aus und läßt seine beispielhaft prüfen, ob eine Verlängerung der Frist >5Jahre möglich) Also lange Rede kurzer Sinn. Diese unterliegen der Klasse 4.2., UN 3088, selbsterhitzungsfähiger, organischer, fester Stoff n.a.g . In der Praxis hat es sich für mich als praktikabelste Lösung gezeigt, ein Mietsystem zu nutzen. Hier mietet man eine bestimmte Menge an Putztüchern und Transportbehältern. Die Tücher werden gewaschen und im Austausch zurück gebracht. So hat man an den Anfallstellen die entsprechenden Behälter vor Ort. Einer neue, einer gebrauchte Putzlappen. Und schon hat man fertig. Aus Erfahrung kann ich sagen, dass man nicht den Anbieter nehmen sollte, den Herr Google gleich so ausspuckt. Man ärgert sich dann mit den gefahrgutrechtlichen Verantwortlichkeiten die Pest an den Hals, weil einem davon natürlich niemand was erzählt. Also wenn Du darüber mehr wissen möchtest, lass es mich wissen.
    Liebe Grüße
    Martina

    Die Kunst ist, einmal mehr aufzustehen, als man umgeworfen wird. (W. Churchill)
    ----------------------------------------
    Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
    Andre' Maurois

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  • Bei uns handelt es sich um Papiertücher, die entsorgt werden müssen.

    Martina111: Sehr schöne Beschreibung, was so eine "Kleinigkeit" nach sich ziehen kann, danke

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  • Hallo Harmi,
    naja, ich glaube, dass es wenig Unterschied macht, ob Papier oder Baumwoll- Putzlappen. Es ist ein organischer, fester Stoff, der mit Lösemitteln getränkt ist. Kannst Du 100%-ig ausschließen, dass damit was anderes aufgewischt wird?

    VG Martina

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    Andre' Maurois

  • ... und wer Interesse hat, sich zum Verständnis der Selbstentzündungsmöglichkeiten noch ein wenig die in den hinteren Schubladen im Gehirn versteckten Erkenntnisse wieder aufzufrischen und sich über die entscheidenden Randbedingungen einer Selbstentzündung und deren Verhinderung zu informieren, habe ich hier ein paar Links:

    http://www.schadenhilfe.de/index.php?opti…id=775&Itemid=2

    http://www.ifs-kiel.de/aktuelles/schadenfaelle/sesamoel.pdf

    http://iq.lycos.de/qa/show/59448/…ntzuendung-ode/

    http://www.ask-eu.de/default.asp?Me…ikelPPV=6049%20

    Es gibt noch weitere Stellen, an denen man die Selbstentzündung beachten muss: z.B. in Schreinereien, Getreidelagern, Kompostieranlagen und selbst im Komposthaufen im heimischen Garten kann ein fäulnisbedingter Wärmestau zur Selbstentzündung führen.

    PF

    Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen
    (Mark Twain)

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  • ... gern geschehen :9: dafür ist ja hier das "Frage-und-Antwortspiel" da.

    Ja, ja , ist schon interessant, wie schnell und unerwartet man hier in diesem Zusammenhang auf alltägliche Gegebenheiten trifft. Das Phänomen des Wäschebrandes ist zwar in einschlägigen Fachkreisen nicht unbekannt, aber auch nicht so weit verbreitet.
    Dafür kommen die unserer "Putzlappenfrage" zumindest bei den chemisch-physikalischen Zusammenhängen anschaulich nahe.

    PF

    Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen
    (Mark Twain)

  • Sind dann immer nette Dinge für Unterweisungen, praxisbezogene Beispiele erregen immer Aufmerksamkeit

    Fettflecken werden wie neu, wenn man sie täglich mit Butter bestreicht...

  • Hallo zusammen,

    das ist ein interessantes Thema das bei mir auch gerade aktuell geworden ist. Wie verhält es sich mit der Entzündung durch Antistatische Entladung? In den Kunststofffässern kann es ja z.b. aufgrund der Reibung des Deckels am Fass beim öffnen zu antistatischen Entladungen kommen. Oder liege ich hier falsch? Und wenn ich hier dann eine zündfähige Atmosphäre im Fass habe fliegt mir auch der Deckel durch die Gegend beim öffnen..... wie seht ihr das?

  • Es gibt auch elektrisch ableitfähige Kunststoffe. Bei uns dürfen zur Entsorgung von entzündbaren Flüssigkeiten aus den Labors Kanister (Behälter) aus normalem PE nur bis max. 5 L Gebindegröße verwendet werden.

    Zu Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen und Schutzmaßnahmen siehe z.B.

    - TRGS 727 https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-727.html

    - Abschnitt 4.12.2 der Laborrichtlinie (DGUV Information 213-850) https://downloadcenter.bgrci.de/shop/?query=213-850&field=dlcxml

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